{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-11-04","aktenzeichen":"3 StR 336/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 336/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. November 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nOldenburg vom 3. März 2008, soweit es den Beschwerdeführer \n\nbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im \n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine \n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf \n\ndie Revision des Angeklagten hat der Senat - unter Verwerfung des Rechtsmit-\n\ntels im Übrigen - das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben, da die für die Höhe der Jugendstrafe gegebene Begründung, \n\ndiese sei zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, ohne \n\nBeleg in den Feststellungen geblieben war. Nunmehr hat das Landgericht den \n\nAngeklagten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt und ausgesprochen, dass im Hinblick auf die Verletzung des Gebotes zügi-\n\nger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 MRK) drei Monate der erkannten Strafe \n\nals verbüßt gelten. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstan-\n\ndungen gestützte Revision hat Erfolg. Die Strafzumessung hält erneut rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand. \n\n2 \n\n1. Die Strafe kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Urteil \n\nkeine eigenen Feststellungen der Strafkammer zur alkoholischen Beeinflussung \n\ndes Angeklagten bei der Tatbegehung enthält. Das Landgericht hat lediglich \n\naus dem aufgehobenen Urteil die Darlegungen des Sachverständigen zu der in \n\nBetracht kommenden Blutalkoholkonzentration sowie die Überzeugung der da-\n\nmals entscheidenden Strafkammer wiedergegeben, dass der Angeklagte zum \n\nTatzeitpunkt voll schuldfähig war. Dabei hat es rechtsfehlerhaft nicht beachtet, \n\ndass die sich auf den seinerzeit angenommenen Ausschluss einer erheblichen \n\nVerminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehenden Feststellun-\n\ngen die Straffrage betreffen und deshalb durch die Revisionsentscheidung des \n\nSenats mit aufgehoben sind (vgl. BGH StV 2001, 179 m. w. N.). Das Landge-\n\nricht hätte mithin zu den Trinkmengen in prozessordnungsgemäßer Weise ei-\n\ngene Feststellungen treffen und über eine Einschränkung der Schuldfähigkeit \n\nerneut entscheiden müssen. Der Senat kann - anders als bei dem Mitangeklag-\n\nten, bei dem das Landgericht zwar denselben Fehler begangen hat, indes von \n\neiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen ist - ein Beruhen \n\ndes Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausschließen. \n\n3 \n\n2. Zudem hat das Landgericht die Dauer der zur erzieherischen Einwir-\n\nkung auf den Angeklagten notwendigen Jugendstrafe im Wesentlichen damit \n\nbegründet, dass bei ihm \"auch in der erneuten Hauptverhandlung kein Anzei-\n\nchen vor Reue darüber zu erkennen\" gewesen sei, was er dem Opfer \"angetan \n\nhat\". Seine mangelnde Bereitschaft, \"selbst Verantwortung für sein Verhalten \n\nund dessen Folgen zu übernehmen\", komme \"auch in seiner Erklärung zum \n\nAusdruck, dass er sich … mit Rücksicht auf das noch nicht abgeschlossene \n\nZivilverfahren bislang nicht entschuldigt hat\". Da sich aus dem Urteil nicht er-\n\ngibt, ob sich der Angeklagte, der im ersten Durchgang geschwiegen hatte, in \n\nder neuen Hauptverhandlung überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise \n\nzur Sache eingelassen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Land-\n\ngericht mit dieser Begründung das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu \n\ndessen Nachteil verwertet hat. Dies ist auch dann nicht zulässig, wenn der \n\nSchuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über die Strafe zu befinden ist \n\n(BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 19 m. w. N.). \n\n4 \n\n3. Da die Jugendstrafe schon aus den vorgenannten Gründen aufzuhe-\n\nben ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Landgericht den Umfang der im \n\nbisherigen Verfahren geschehenen Verletzung des Gebotes zügiger Verfah-\n\nrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 MRK) zutreffend bestimmt hat. In Übereinstim-\n\nmung mit dem Generalbundesanwalt vermag der Senat allerdings eine rechts-\n\nstaatswidrige Verfahrensverzögerung für die Zeit, in der das Verfahren nicht \n\ngefördert worden ist, weil die im ersten Durchgang zuständige Jugendkammer \n\nvordringlichere (erkennbar: Haft-)Sachen erledigen musste, nicht zu erkennen. \n\nDieser Zeitraum ist zwar lang, denn bei unmittelbarer Bearbeitung hätte die \n\nTerminierung neun Monate früher erfolgen können; indes hat sich keiner der \n\nAngeklagten in Untersuchungshaft befunden oder war auch nur von ihr ver-\n\nschont, so dass in Ansehung der notwendigen vorrangigen Bearbeitung von \n\nHaftsachen diese Zeitspanne noch nicht als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK \n\nanzusehen ist. Dies gilt hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass \n\nes sich um ein Strafverfahren gegen einen Heranwachsenden handelt. \n\n5 \n\n4. Die Strafe muss erneut zugemessen werden. Sollte der neue Tatrich-\n\nter wieder eine den Strafverfolgungsorganen zuzurechnende Verfahrensverzö-\n\ngerung darin sehen, dass die Strafakten zeitweilig in Verlust geraten waren und \n\ndem Revisionsverfahren deshalb erst mit neunmonatiger Verspätung Fortgang \n\nverschafft werden konnte, verweist der Senat zur Kompensation solcher Ver-\n\nstöße im Jugendstrafverfahren auf die Entscheidungen BGH - GS - BGHSt 52, \n\n124 sowie BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 15. \n\nSost-Scheible Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-04/3-str-336-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-04/3-str-336-08","retrieved":"2026-07-10 19:03:17.490532+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-04/3-str-336-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-11-04","dockets":["3 StR 336/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 04.11.2008 – 3 StR 336/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-04/3-str-336-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nOldenburg vom 3. März 2008, soweit es den Beschwerdeführer\n\nbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im\n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:03:17.490532+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}