{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-11-03","aktenzeichen":"AnwZ (B) 84/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 84/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin \n\nKappelhoff und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas \n\nnach mündlicher Verhandlung am 3. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-\n\nstadt Hamburg vom 8. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die \n\nAntragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 15. Dezember 2006 \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-\n\nhof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-\n\ngewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft ist mit Recht widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n4 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nDies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in \n\ndas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) \n\neingetragen ist. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-\n\nverfügung mit insgesamt fünf Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der ei-\n\ndesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts \n\nH. G. eingetragen. Den wiederholten Aufforderungen der An-\n\ntragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu neh-\n\nmen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. \n\n5 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-\n\ntigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-\n\nwalts mit Mandantengeldern. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. \n\na) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-\n\nler, der sein Rechtsmittel nicht begründet hat, nicht dargetan. Vielmehr liegen \n\ngegen ihn laut Mitteilungen der Amtsgerichte H. und H. G. \n\nvom 29. Juli 2008 in den dortigen Schuldnerverzeichnissen inzwischen insge-\n\nsamt 16 Haftbefehlseintragungen vor, wobei die letzte Eintragung vom \n\n21. Februar 2008 datiert. Darüber hinaus bestehen nach Mitteilung des Finanz-\n\namts H. -N. vom 4. August 2008 dort Abgabenrückstände des An-\n\ntragstellers in Höhe von 38.896,11 €. \n\n8 \n\nb) Durch den Vermögensverfall sind auch weiterhin die Interessen der \n\nRechtsuchenden gefährdet. \n\n9 \n\n3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da \n\ndieser sein Fernbleiben im Senatstermin vom 3. November 2008 nicht hinrei-\n\nchend entschuldigt hat. \n\nTolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck \n\n Kappelhoff Martini Quaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2007 - II ZU 1/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-84-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-84-07","retrieved":"2026-07-10 19:02:37.815783+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-03/anwz-b-84-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2008-11-03","dockets":["AnwZ (B) 84/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 84/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-84-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes II. 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