{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-11-03","aktenzeichen":"AnwZ (B) 3/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 3/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff \n\nund die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Ver-\n\nhandlung \n\nam 3. November 2008 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom \n\n18. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren \n\nentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu \n\nerstatten. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die \n\nAntragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-\n\nhof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-\n\ngewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft ist mit Recht widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n4 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nDies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren \n\nüber sein Vermögen eröffnet worden ist. \n\n5 \n\nMit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 1. März 2006 ist \n\nüber das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet worden. Den hierdurch begründeten Vermutungstatbe-\n\nstand hat der Antragsteller nicht widerlegt. Nach einem Bericht des Insolvenz-\n\nverwalters vom 13. November 2006 stand den anerkannten Insolvenzforderun-\n\ngen in Höhe von über 611.000 € lediglich ein an die Insolvenzgläubiger zu ver-\n\nteilender Betrag von ca. 20.000 € gegenüber. \n\n6 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung nicht vor. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung \n\nwar - wie bereits der Anwaltsgerichthof in der angefochtenen Entscheidung im \n\nEinzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht gegeben. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht dargetan. \n\nEine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse wird vom Antragstel-\n\nler nicht behauptet. Für einen Ausnahmefall, in welchem ungeachtet des Ver-\n\nmögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausge-\n\nschlossen werden könnte, ist weiterhin nichts ersichtlich. \n\n3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da \n\ndieser sein Fernbleiben zum Termin vom 3. November 2008 nicht entschuldigt \n\nhat. \n\nTolksdorf \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nRoggenbuck \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Berlin, Entscheidung vom 18.10.2007 - I AGH 4/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-3-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-3-08","retrieved":"2026-07-10 19:01:10.578407+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-03/anwz-b-3-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2008-11-03","dockets":["AnwZ (B) 3/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 3/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-3-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des I. 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