{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-11-03","aktenzeichen":"AnwZ (B) 10/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 10/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, \n\nDr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff \n\nund die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Ver-\n\nhandlung \n\nam 3. November 2008 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien \n\nund Hansestadt Hamburg vom 27. Dezember 2007 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-\n\nstatten. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die \n\nAntragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 22. Januar 2007 \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-\n\nhof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-\n\ngewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der \n\nSache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-\n\nschaft ist mit Recht widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n4 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nDies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in \n\ndas vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) \n\neingetragen ist. Der Vermutungstatbestand war hier unstreitig erfüllt. Der An-\n\ntragsteller hatte am 20. Juli 2005 wegen einer Forderung der S. \n\nBank AG in Höhe von 10.834,38 € die eidesstattliche Versicherung nach § 807 \n\nZPO abgegeben. Zudem waren die in der Widerrufsverfügung aufgeführten wei-\n\nteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt worden. Der \n\nAntragsteller hat die Vermutung nicht widerlegt, sondern Verbindlichkeiten in \n\neiner Größenordnung von ca. 70.000 € eingeräumt. Den wiederholten Aufforde-\n\nrungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stel-\n\nlung zu nehmen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. \n\n5 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-\n\nrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-\n\n6 \n\n7 \n\ntigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-\n\nwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. \n\nVielmehr sind nach einer Mitteilung des Gerichtsvollziehers P. vom \n\n29. August 2007 auch nach Erlass der Widerrufsverfügung weitere Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen, teilweise wegen Kleinbeträgen, gegen den Antragstel-\n\nler durchgeführt worden, die sämtlich erfolglos blieben. Soweit der Antragsteller \n\nim Termin vor dem Anwaltsgerichtshof die Erledigung einzelner der zugrunde \n\nliegenden Forderungen behauptet hat, ist er den hierfür erforderlichen Nach-\n\nweis weitgehend schuldig geblieben (zur diesbezüglichen Darlegungs- und Be-\n\nweislast des Rechtsanwalts vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, § 14 Rn. 60). Nach \n\neinem Schreiben des Amtsgerichts H. vom 28. Februar 2008 sind auch \n\nnoch während des laufenden Beschwerdeverfahrens Vollstreckungsmaßnah-\n\nmen gegen den Antragsteller veranlasst worden (Erlass von zwei Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschlüssen wegen Geldforderungen in Höhe von 160,23 € \n\nbzw. 3.394,31 €). Im Übrigen genügt es zur Widerlegung der Vermutung des \n\nVermögensverfalls nicht, dass der Rechtsanwalt die Erfüllung einzelner bekannt \n\ngewordener Verbindlichkeiten nachweist. Vielmehr ist hierfür eine umfassende \n\nDarlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere eine \n\nAufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten erforderlich (st. Rspr.; vgl. nur Senats-\n\nbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 36/06 sowie Feuerich/Weyland aaO). \n\nHierzu ist der Antragsteller jedoch nicht bereit, wie sein Vorbringen im Schrift-\n\nsatz vom 11. Juni 2008 zeigt. \n\n8 \n\nAuch die auf Grund des Vermögensverfalls regelmäßig gegebene Ge-\n\nfährdung der Interessen der Rechtssuchenden dauert fort. Dies zeigt bereits der \n\nUmstand, dass Gläubiger des Antragstellers immer wieder die Pfändung von \n\nBankkonten des Antragstellers betreiben, so dass die Gefahr des Zugriffs auf \n\nMandantengelder besteht. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtssuchen-\n\nden wird - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht durch \n\nden Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung ausgeschlossen, da diese \n\nnicht Schäden infolge wissentlicher Pflichtverletzungen abdeckt (vgl. § 4 Abs. 5 \n\nAVB-A). \n\n9 \n\nDie Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO verstößt schließlich, wie \n\nbereits der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, weder \n\ngegen die Art. 12, 14 GG noch gegen Art. 14 MRK. \n\nTolksdorf \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nRoggenbuck \n\nKappelhoff \n\nMartini \n\nQuaas \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamburg, Entscheidung vom 27.12.2007 - I ZU 2/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-10-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-10-08","retrieved":"2026-07-10 19:01:03.784362+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-11-03/anwz-b-10-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2008-11-03","dockets":["AnwZ (B) 10/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 10/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-03/anwz-b-10-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des I. 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