{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"V ZB 41/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 63, 78, 80 1. Von einem Einzelausgebot kann nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten; das gilt auch im Falle des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG. 2. Der Verzicht auf eine Einzelausbietung setzt nach § 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraus; der Verzicht ist stets zu protokollieren (§§ 78, 80 ZVG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 41/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG §§ 63, 78, 80 \n\n1. Von einem Einzelausgebot kann nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4 \n\nSatz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten; das gilt auch im Falle des § \n\n63 Abs. 1 Satz 2 ZVG. \n\n2. Der Verzicht auf eine Einzelausbietung setzt nach § 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG ein \n\npositives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt voraus; der Verzicht ist stets zu \nprotokollieren (§§ 78, 80 ZVG). \n\nBGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - V ZB 41/08 - LG Wiesbaden \n\n AG Bad Schwalbach \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtbeschwerde der Schuldner werden die Beschlüsse \n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Febru-\n\nar 2008 und des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 11. Oktober \n\n2007 aufgehoben. Dem Meistbietenden wird der Zuschlag ver-\n\nsagt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n126.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligten zu 2 und 3 (Schuldner) sind Eigentümer des im Rubrum \n\nnäher bezeichneten Grundstücks, dessen Zwangsversteigerung angeordnet \n\nworden ist. In dem Versteigerungstermin vom 10. August 2007 sind die Schuld-\n\nner nicht zugegen gewesen; jedoch hat sich die Schuldnerin vertreten lassen. In \n\ndem Versteigerungsprotokoll heißt es wörtlich: \n\n„Nunmehr wurden die Beteiligten zu dem geringsten Gebot und den \nVersteigerungsbedingungen gehört. <ohne Eintrag> beantragte, beide \n\nBruchteile nur als Gesamtausgebot zuzulassen unter Verzicht auf Ein-\nzelausgebot. Anträge zu den Versteigerungsbedingungen und/oder Er-\nklärungen zu dem geringsten Gebot wurden nicht abgegeben. \n\n… Versteigerungsbedingungen, die von den gesetzlichen Vorschriften \nabweichen, wurden wie folgt festgestellt: Es erfolgt Gesamtausgebot \nbeider Bruchteile unter Verzicht auf Einzelgebot.“ \n\n2 \n\nMeistbietender ist der Beteiligte zu 4 geblieben. Ihm hat das Vollstre-\n\nckungsgericht den Zuschlag erteilt. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde möchten sie die Versagung des Zuschlags erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, Einzelausgebote sei-\n\nen entbehrlich, wenn das Vollstreckungsgericht von der Möglichkeit des § 63 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZVG Gebrauch mache, die Versteigerungsobjekte gemeinsam \n\nauszubieten (Gesamtausgebot). Die Vorschrift bezwecke eine Vereinfachung \n\nund Beschleunigung des Verfahrens. Dieser Zweck könne nur erreicht werden, \n\nwenn auf die Vornahme von Einzelausgeboten verzichtet werde. Davon abge-\n\nsehen sei das Verhalten der in dem Versteigerungstermin anwesenden Schuld-\n\nnerin als Verzicht auf die Ausbringung von Einzelausgeboten zu würdigen (§ 63 \n\nAbs. 4 ZVG). Zwar liege keine ausdrückliche Erklärung vor. Das Protokoll sei \n\njedoch auslegungsfähig. Da in diesem als Versteigerungsbedingung der Ver-\n\nzicht auf Einzelausgebote enthalten sei, müsse davon ausgegangen werden, \n\ndass vorher entsprechende Erklärungen der Beteiligten abgegeben worden sei-\n\nen. Widerspruch sei jedenfalls nicht erhoben worden. \n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach \n\n§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie \n\nführt zur Versagung des Zuschlags (§ 100 i.V.m. § 83 Nr. 2 ZVG). \n\n1. Das Absehen von dem Einzelausgebot hält einer rechtlichen Überprü-\n\nfung nicht stand. \n\na) Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG sind mehrere in demselben Verfahren \n\nzu versteigernde Grundstücke einzeln auszubieten. Entsprechendes gilt nach \n\nallgemeiner Auffassung bei der Versteigerung von Bruchteilseigentum (vgl. nur \n\nOLG Jena, Rpfleger 2000, 509; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 63 Rdn 3.4), weil die-\n\nses vollstreckungsrechtlich wie ein Grundstück zu behandeln ist (vgl. § 864 \n\nAbs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund hat das Vollstreckungsgericht zwar zu \n\nRecht von der Möglichkeit des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG Gebrauch gemacht, wo-\n\nnach Objekte, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, auch ge-\n\nmeinsam ausgeboten werden können. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Voll-\n\nstreckungsgericht von Einzelausgeboten hätte Abstand nehmen dürfen. \n\n7 \n\nDass das Gesamtausgebot das Einzelausgebot nicht verdrängt, sondern \n\ndiesem nur als zusätzliche Versteigerungsmodalität zur Seite tritt (so die ganz \n\nh.M., vgl. etwa OLG Jena, aaO; Hintzen, in: Dassler u.a., ZVG, 13. Aufl., § 63 \n\nRdn. 12; Hornung, NJW 1999, 460, 464; Stöber, aaO, Rdn. 3.1; a.A. Fisch, \n\nRpfleger 2002, 637), legt schon der Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG (… \n\nkönnen „auch“ gemeinsam ausgeboten werden …) nahe. Es ist zwar richtig, \n\ndass mit der Einführung dieser Bestimmung eine Vereinfachung und Beschleu-\n\nnigung des Verfahrens bezweckt wurde (BT-Drucks. 13/9438 S. 9). Dieser \n\nZweck wird jedoch schon dadurch erreicht, dass der Rechtspfleger das Gesam-\n\ntausgebot - anders als nach altem Recht - nunmehr von Amts wegen anordnen \n\nkann. Vor allem aber gilt es zu bedenken, dass das vorrangige Anliegen aller \n\nVersteigerungsmodalitäten darin besteht, ein möglichst hohes Meistgebot zu \n\nerreichen (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2003, IXa ZB 25/03, NJW-RR 2003, \n\n1077,1078; Hintzen, aaO, Rdn. 11). Dabei räumt das Zwangsversteigerungsge-\n\nsetz der Einzelausbietung insoweit einen Vorrang ein, als es davon ausgeht, bei \n\ndieser Art der Versteigerung werde in der Regel das höchste Gebot erzielt \n\n(BGH, Beschl. v. 9. Mai 2003, aaO; vgl. auch Senat, Beschl. v. 28. September \n\n2006, NJW-RR 1007, 1139). Zwar wird bei einem Gesamtausgebot wirtschaft-\n\nlich zusammengehörender Einheiten das Bietinteresse zunehmen. Das ändert \n\njedoch nichts daran, dass bei der der Regelung zugrunde liegenden typisieren-\n\nden Betrachtung ein bestmöglicher Verwertungserlös regelmäßig nur unter Bei-\n\nbehaltung auch des Einzelausgebots zu erwarten ist. Folgerichtig tritt das Ge-\n\nsamtausgebot auch nach § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG neben das Einzelausgebot, \n\nund folgerichtig unterbleibt das Einzelausgebot in allen Fällen nur dann, wenn \n\ndie in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten. \n\n8 \n\n9 \n\nb) Von einem solchen Verzicht geht das Beschwerdegericht zwar in einer \n\nHilfserwägung aus. Die Schuldner rügen indessen zu Recht, dass diese An-\n\nnahme keinen Bestand haben kann. \n\naa) Nach § 80 ZVG sind bei der Entscheidung über den Zuschlag nur \n\nsolche Vorgänge zu berücksichtigten, die aus dem Protokoll ersichtlich sind. \n\nDass die in dem Termin vertretene Schuldnerin den Verzicht auf das Einzel- \n\nausgebot erklärt hätte, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Zwar kann \n\nsich ein nicht ausdrücklich vermerkter Vorgang gleichwohl aus dem Zusam-\n\nmenhang des im Übrigen Protokollierten ergeben, wenn der protokollierte Vor-\n\ngang ohne den nicht protokollierten schlechterdings nicht denkbar ist - so kann \n\netwa aus der protokollierten Rückgabe einer Sicherheit geschlossen werden, \n\ndass diese zuvor geleistet worden ist (vgl. Stöber, aaO, § 80 Rdn. 2.4). Ver-\n\ngleichbar liegt es hier jedoch nicht. Aus dem Umstand, dass die Bruchteile nach \n\nden Versteigerungsbedingungen nicht auch einzeln ausgeboten werden sollten, \n\nfolgt alles andere als zwingend, dass zuvor Verzichtserklärungen im Sinne § 63 \n\nAbs. 4 Satz 1 ZVG abgegeben worden sind. Das Protokoll begründet keine \n\nVermutung dahin, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer \n\nprotokollierten gerichtlichen Entscheidung vorgelegen haben. Es kommt daher \n\ngar nicht mehr darauf an, dass unstreitig sein dürfte, dass der in dem Versteige-\n\nrungstermin anwesende Vertreter der Schuldnerin eine Erklärung zur Einzel-\n\nausbietung nicht abgegeben hat. \n\n10 \n\nbb) Dass der Schuldnervertreter keinen Widerspruch erhoben hat, recht-\n\nfertigt keine andere Beurteilung. Der Verzicht auf Einzelausgebote ist nach § 63 \n\nAbs. 4 Satz 2 ZVG spätestens bis zur Abgabe von Geboten „zu erklären“. Ge-\n\nfordert ist damit ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt, das zudem \n\nstets zu protokollieren ist (§§ 78, 80 ZVG); Schweigen steht dem nicht gleich \n\n(vgl. auch Hintzen, aaO, § 63 Rdn. 7 u. 9; Stöber, aaO, § 63 ZVG Rdn. 2.1. u. \n\n3.4). \n\n11 \n\ncc) Ob in Ausnahmefällen das Einzelausgebot auch ohne den Verzicht \n\nanwesender Beteiligter unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs unter-\n\nbleiben kann (so etwa Hintzen, aaO, Rdn. 12 m.w.N.; offen gelassen von OLG \n\nJena, Rpfleger 2000, 509), braucht hier nicht entschieden zu werden. Besonde-\n\nre Umstände, die das Verhalten des Terminsvertreters der Schuldnerin als \n\nrechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n12 \n\n2. Da nicht auszuschließen ist, dass bei einem Einzelausgebot ein höhe-\n\nrer Versteigerungserlös erzielt worden wäre, ist der Zuschlag auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Vorschrift des § 84 ZVG zu versagen. \n\nIV. \n\n13 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Anwendung der \n\n§§ 91 ff. ZPO steht grundsätzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, \n\nBGHZ 170, 378, 381 m.w.N.), dass sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbe-\n\nschwerde und in einem sich daran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfah- \n\nren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber \n\nstehen. \n\nKrüger \n\n Klein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 11.10.2007 - 2 K 58/06 - \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.02.2008 - 4 T 589/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/v-zb-41-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":13},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 864","ref_norm":"864","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/v-zb-41-08","retrieved":"2026-07-10 18:56:26.982891+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-30/v-zb-41-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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