{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"III ZB 54/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 B a) Ein Rechtsanwalt, der seiner bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten die Weisung erteilt, in einer von ihm bereits unterzeichneten Berufungs- schrift die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen. b) Im Fristenkalender muss nicht das zuständige Rechtsmittelgericht ein- getragen sein. Dieses hat vielmehr der Rechtsanwalt selbst zu ermit- teln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 54/08\n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO § 233 B \n\na) Ein Rechtsanwalt, der seiner bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten \n\ndie Weisung erteilt, in einer von ihm bereits unterzeichneten Berufungs-\n\nschrift die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, \n\nist grundsätzlich nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der \n\nKorrektur zu überprüfen. \n\nb) \n\nIm Fristenkalender muss nicht das zuständige Rechtsmittelgericht ein-\n\ngetragen sein. Dieses hat vielmehr der Rechtsanwalt selbst zu ermit-\n\nteln. \n\nBGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - OLG Düsseldorf \n\n LG Wuppertal \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai \n\n2008 - I-24 U 77/08 - aufgehoben. \n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Ur-\n\nteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Fe-\n\nbruar 2008 - 3 O 288/06 - gewährt. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Beru-\n\nfung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen, \n\ndem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 104.300 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat durch das den Prozessbevollmächtigten der Beklag-\n\nten am 6. März 2008 zugestellte Urteil das der Beklagten nachteilige Versäum-\n\nnisurteil aufrechterhalten. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit \n\neinem an das Landgericht adressierten Schriftsatz, der dort am Montag, dem \n\n7. April 2008, und nach Weiterleitung am 11. April 2008 beim Oberlandesgericht \n\neinging. Vom Landgericht auf die falsche Adressierung der Berufungsschrift \n\naufmerksam gemacht, hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht am \n\n18. April 2008 eingegangenem Schriftsatz erneut Berufung eingelegt, diese be-\n\ngründet und beantragt, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der \n\nBerufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n2 \n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte vorge-\n\ntragen und glaubhaft gemacht: Die erfahrene, seit 2005 bei ihren Prozessbe-\n\nvollmächtigten zuverlässig tätige Rechtsanwaltsfachangestellte D. ha-\n\nbe am 7. April 2008 auftragsgemäß den Entwurf der Berufungsschrift nach Dik-\n\ntat gefertigt und zur Durchschrift und Unterzeichnung dem sachbearbeitenden \n\nRechtsanwalt vorgelegt. Dieser habe auf der ersten Seite der zweiseitigen Be-\n\nrufungsschrift zwei Fehler entdeckt, zum einen die falsche Adressierung an das \n\nLandgericht und zum anderen einen Rechtschreibfehler im Namen der Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Klägerin. Der Rechtsanwalt habe auf dem ersten Blatt \n\nhandschriftlich vermerkt, was zu korrigieren sei, und die Berufungsschrift auf \n\ndem zweiten, nicht korrekturbedürftigen Blatt unterzeichnet. Entsprechend einer \n\nallgemein erteilten Kanzleianweisung habe er seine Mitarbeiterin angewiesen, \n\ndas erste Blatt gemäß den Vermerken zu korrigieren und ihm den Schriftsatz \n\nanschließend erneut zur Durchsicht vorzulegen. Die Mitarbeiterin habe den \n\nNamen der Prozessbevollmächtigten der Gegenseite korrigiert, die Berichtigung \n\nder Adresse aber vergessen, weil sie bei ihrer Korrekturarbeit durch mehrere \n\nMandantenanrufe unterbrochen worden sei. Da sie den Rechtsanwalt nicht in \n\neiner Besprechung habe stören wollen, habe sie ihm die Berufungsschrift nicht \n\nnoch einmal vorgelegt, sondern diese vor Verlassen des Büros an das Landge-\n\nricht per Telefax übermittelt und in den Postgang gegeben. \n\n3 \n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den \n\nWiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nVersäumung der Berufungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\n5 \n\n1. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die \n\nangefochtene Entscheidung verletzt - wie sich aus den nachfolgenden Ausfüh-\n\nrungen ergibt - die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-\n\nstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem \n\nnicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. \n\n6 \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat \n\nzu Unrecht der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist versagt. \n\n7 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe infolge \n\neines ihr zuzurechnenden Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten die Frist \n\nzur Einlegung der Berufung versäumt. Zwar dürfe sich ein Rechtsanwalt grund-\n\nsätzlich darauf verlassen, dass Kanzleiangestellte, die fachlich ausgebildet sei-\n\nen und sich bisher als zuverlässig erwiesen hätten, allgemein oder speziell er-\n\nteilte Weisungen beachteten. Gleichwohl müssten geeignete organisatorische \n\nVorkehrungen getroffen werden, um die irrtümliche Versäumung von Fristen zu \n\nverhindern. Das Fehlen eines solchen Sicherungssystems, insbesondere eines \n\nFristenkalenders, bedeute einen entscheidenden Organisationsmangel. Die Be-\n\nklagte habe nicht vorgetragen, dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten ein \n\nFristenkalender geführt werde und die Weisung bestanden habe, vor Heraus-\n\ngabe eines fristgebundenen Schriftsatzes anhand des Fristenkalenders zu kon-\n\ntrollieren, ob er richtig adressiert worden sei. Wenn diese Kontrolle durchgeführt \n\nworden wäre, hätte der Rechtsanwaltsfachangestellten auffallen müssen, dass \n\ndas in der Berufungsschrift noch immer als Rechtsmittelgericht angegebene \n\n\"Landgericht Wuppertal\" nicht übereinstimmte mit der Rechtsmittelinstanz, die \n\nim Fristenkalender zutreffend mit \"Oberlandesgericht Düsseldorf\" hätte einge-\n\ntragen sein müssen. Die der Rechtsanwaltsfachangestellten erteilte Einzelan-\n\nweisung habe den Irrtum nicht zuverlässig verhindern können. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nb) Damit hat das Berufungsgericht Anforderungen an die Sorgfaltspflich-\n\nten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gestellt, die nach höchstrichter-\n\nlicher Rechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art nicht verlangt werden. \n\naa) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle einer Fristversäumung den \n\nRechtsanwalt ein der Partei zurechenbares Verschulden nicht trifft, wenn er \n\neiner bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung \n\nerteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Grundsätzlich \n\nträgt der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung dafür, dass die Rechtsmit-\n\ntelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Demgemäß muss er \n\nsich bei Unterzeichnung dieses Schriftsatzes davon überzeugen, dass er zutref-\n\nfend adressiert ist (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 - \n\nNJW-RR 2003, 934, 935 unter 2. b; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982 \n\n- VIII ZR 76/81 - NJW 1982, 2670 unter 2. b aa m.w.N.; vom 6. Mai 1992 \n\n- XII ZB 39/92 - VersR 1993, 79 m.w.N.; vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02 - \n\nNJOZ 2003, 2736, 2737 unter II. 2.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten \n\nist dieser Pflicht nachgekommen und hat seiner Mitarbeiterin die klare Anwei-\n\nsung erteilt, die Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren. Ihm kann \n\nauch nicht als Verschulden vorgehalten werden, dass er die Berufungsschrift \n\nvor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 27. Februar 2003 aaO m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom \n\n4. November 1981 - VIII ZB 59, 60/81 - NJW 1982, 2670, 2671 unter 2. b; vom \n\n10. Februar 1982 aaO unter 2. b bb, cc; vom 29. Juli 2003 aaO). \n\n10 \n\nbb) In einem solchen Fall darf der Rechtsanwalt grundsätzlich darauf \n\nvertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich - wie hier - bisher als zuverlässig \n\nerwiesen hat, eine konkrete Einzelfallanweisung befolgt. Ihn trifft unter diesen \n\nUmständen nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung sei-\n\nner Weisung zu vergewissern (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 aaO \n\nm.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 4. November 1981 aaO; vom 18. März 1998 \n\n- XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360 unter II. 2. m.w.N.; vom 6. Juli 2000 \n\n- VII ZB 4/00 - NJW 2000, 2823 unter II.; vom 29. Juli 2003 aaO; vom 9. De-\n\nzember 2003 - VI ZB 26/03 - NJW-RR 2004, 711, 712 unter II. m.w.N.). Der \n\nProzessbevollmächtigte der Beklagten war daher nicht verpflichtet, die ord-\n\nnungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen. Die Anforderungen an \n\ndie anwaltliche Sorgfalt würden überspannt, wollte man verlangen, dass er bei \n\neiner Angestellten, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestanden, die Vor-\n\nnahme einer einfachen Berichtigung der falschen Adressierung zu kontrollieren \n\n(BGH, Beschluss vom 4. November 1981 aaO). Ein Verschulden kann einem \n\nRechtsanwalt in einer solchen Konstellation dann vorgeworfen werden, wenn er \n\nden ihm zum zweiten Mal vorgelegten und immer noch fehlerhaften Berufungs-\n\nschriftsatz unterzeichnet, ohne ihn zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit \n\nüberprüft zu haben (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1992 aaO; vom 29. Juli 2003 \n\naaO). So liegt der Fall hier nicht. Im Übrigen ist eine besondere Kontrolle nur \n\ndann erforderlich, wenn die Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit re-\n\nlevante Fehler enthielt (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 - XI ZB 10/94 - \n\nNJW 1995, 263, 264 unter II.; vom 29. Juli 2003 aaO; vom 9. Dezember 2003 \n\naaO). Eine solche Häufung von zulässigkeitsrelevanten Fehlern wies die von \n\ndem Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnete Berufungsschrift \n\nnicht auf. Für die Zulässigkeit der Berufung bedeutsam war nur die Adressie-\n\nrung an das unzuständige Gericht, nicht aber der Schreibfehler in der Bezeich-\n\nnung der Prozessbevollmächtigten der Berufungsbeklagten. \n\n11 \n\ncc) Ein Verschulden kann dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten \n\nauch nicht deshalb angelastet werden, weil er nichts unternahm, nachdem ihm \n\nseine Mitarbeiterin entgegen seiner Weisung den Schriftsatz vor der Versen-\n\ndung nicht noch einmal zur Durchsicht vorgelegt hatte. Eine solche, über das \n\ngebotene Maß hinausgehende Anordnung kann nicht zu einer Verschärfung der \n\nden Rechtsanwalt treffenden Sorgfaltspflichten führen (BGH, Beschluss vom \n\n6. Dezember 2006 - XII ZB 99/06 - NJW 2007, 1455, 1456 Rn. 8 m.w.N.). Dem-\n\nnach musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die von ihm erteilte \n\nEinzelanweisung, ihm die Berufungsschrift nochmals zur Korrektur vorzulegen, \n\nnicht in Erinnerung behalten, sondern konnte sich darauf verlassen, dass seine \n\nMitarbeiterin die Bezeichnung des Berufungsgerichts weisungsgemäß berichti-\n\ngen werde. \n\n12 \n\ndd) Unerheblich für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsge-\n\nsuch ist die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Frage, wie die \n\nFristen- und Ausgangskontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten der Be-\n\nklagten ausgestaltet war. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang \n\nzu Unrecht darauf ab, dass bei ordnungsgemäßer Führung eines Fristenkalen-\n\nders aufgefallen wäre, dass der Berufungsschriftsatz ohne Freigabe durch den \n\nProzessbevollmächtigten der Beklagten an das falsche Gericht gesandt worden \n\nwar. Es überspannt in seinem rechtlichen Ausgangspunkt die Anforderungen an \n\ndie ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders, wenn es fordert, darin \n\nmüsse auch das zuständige Rechtsmittelgericht eingetragen sein. Der Fristen-\n\nkalender dient dazu, den Rechtsanwalt rechtzeitig an die Erledigung einer frist-\n\ngebundenen Sache zu erinnern. Dazu ist es nicht erforderlich, im Fristenkalen-\n\nder das zuständige Rechtsmittelgericht einzutragen. Dieses hat vielmehr der \n\nRechtsanwalt selbst zu ermitteln. \n\n13 \n\nee) Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des \n\nvom Berufungsgericht zitierten Senatsbeschlusses vom 4. April 2007 (III ZB \n\n85/06 - NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9 m.w.N.) geboten. Diese Entscheidung \n\nbetraf einen Fall, in dem der Prozessbevollmächtigte mündlich eine Einzelan-\n\nweisung zum Versand eines Schriftsatzes per Telefax erteilt hatte, ohne Vor-\n\nkehrungen dagegen zu treffen, dass diese Anweisung in Vergessenheit geraten \n\nkonnte. Als geeignete Vorkehrung hat der Senat die allgemeine Anordnung, \n\nsofort nach der mündlichen Weisung im Fristenkalender einen Vermerk über die \n\ngebotene Versendung per Fax anzubringen, genannt. Eine derartige Anordnung \n\nwäre hier nicht geeignet gewesen, die Versendung des Schriftsatzes an das \n\nunzuständige Gericht zu verhindern. Zudem hatte der Prozessbevollmächtigte \n\nder Beklagten seiner Mitarbeiterin nicht nur mündlich aufgegeben, die Beru-\n\nfungsschrift zu korrigieren, sondern seine Korrekturanweisung auf dem zu kor-\n\nrigierenden Schriftsatz schriftlich vermerkt. Seine Einzelanweisung war auch \n\nnicht in Vergessenheit geraten. Die Rechtsanwaltsgehilfin hatte mit der Berich-\n\ntigung der Berufungsschrift begonnen und dabei von beiden ihr aufgegebenen \n\nKorrekturen gerade die zulässigkeitsrelevante nicht vorgenommen. Gegen ein \n\nsolches Versehen konnte und musste der Prozessbevollmächtigte der Beklag-\n\nten keine Vorkehrungen treffen. \n\n14 \n\nc) Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist \n\ndaher begründet. Darüber kann der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO \n\nselbst entscheiden, weil das Berufungsgericht an der Richtigkeit des zur Be-\n\ngründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalts keinen \n\nZweifel hatte. Danach ist die Versäumung der Berufungsfrist auf ein der Beklag-\n\nten nicht zuzurechnendes Verschulden der erfahrenen und ansonsten zuverläs-\n\nsig arbeitenden sowie ordnungsgemäß angewiesenen Rechtsanwaltsgehilfin \n\nihrer Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache über die Berufung der \n\nBeklagten zu entscheiden haben. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\n Dörr \n\nWöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 28.02.2008 - 3 O 288/07 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2008 - I-24 U 77/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/iii-zb-54-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/iii-zb-54-08","retrieved":"2026-07-10 18:51:43.480918+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-30/iii-zb-54-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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