{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"III ZB 41/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 518 n.F., 524 a) Ergeht ein Ergänzungsurteil nach Ablauf der Berufungsfrist, aber noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gegen das ursprüngliche Urteil, so bleibt für den Lauf der Berufungsbegründungsfrist die Zustellung des Ur- sprungsurteils maßgeblich. Das Ergänzungsurteil wirkt sich in einem sol- chen Fall auf den Lauf der Begründungsfrist nicht aus. b) Auch nach neuem Rechtsmittelrecht kann eine unzulässige Hauptberufung in eine zulässige Anschlussberufung umgedeutet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZB 41/08\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 518 n.F., 524 \n\na) Ergeht ein Ergänzungsurteil nach Ablauf der Berufungsfrist, aber noch vor \n\nAblauf der Berufungsbegründungsfrist gegen das ursprüngliche Urteil, so \n\nbleibt für den Lauf der Berufungsbegründungsfrist die Zustellung des Ur-\n\nsprungsurteils maßgeblich. Das Ergänzungsurteil wirkt sich in einem sol-\n\nchen Fall auf den Lauf der Begründungsfrist nicht aus. \n\nb) Auch nach neuem Rechtsmittelrecht kann eine unzulässige Hauptberufung \n\nin eine zulässige Anschlussberufung umgedeutet werden. \n\nBGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, \n\nWöstmann und Hucke \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main insoweit \n\naufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Teilaner-\n\nkenntnis- und Schlussurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 6. November 2007 als unzulässig verwor-\n\nfen worden ist. \n\nIm Übrigen, d.h. soweit dem Kläger die Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung \n\nder Hauptberufung versagt worden ist, wird die Rechtsbeschwerde \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die \n\nRechtsmittel der Parteien an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. \n\nStreitwert: 15.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nMit seiner Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat der Kläger \n\ndie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 60.700 € nebst Zinsen sowie \n\nzur Herausgabe von Schlüsseln begehrt. Der Beklagte hat die Klageforderung \n\nin Höhe von 2.556 € anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. \n\nDurch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 6. November 2007 hat das \n\nLandgericht den Beklagten zur Herausgabe der Schlüssel und zur Zahlung von \n\n3.431,02 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die Klage im Übrigen ab-\n\ngewiesen. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 20. November und dem Beklag-\n\nten am 13. November 2007 zugestellt. Beide Parteien haben fristgerecht Beru-\n\nfung eingelegt, der Beklagte - unter gleichzeitiger Begründung des Rechtsmit-\n\ntels - am 13. Dezember 2007, der Kläger - ohne Begründung - am 20. Dezem-\n\nber 2007. \n\n2 \n\nNachdem durch einen Schriftsatz des Beklagten vom 15. November \n\n2007 aufgedeckt worden war, dass das Landgericht entscheidungserheblichen \n\nSachvortrag hinsichtlich der Schlüssel und hinsichtlich eines Antrags, die Haf-\n\ntung auf den Nachlass zu beschränken, übersehen hatte, erließ das Landge-\n\nricht am 15. Januar 2008 ein Ergänzungsurteil des Inhalts, dass der Herausga-\n\nbeanspruch wegen der Schlüssel entfalle und die Zahlung aus dem Nachlass \n\nder Erblasserin zu erfolgen habe. Dieses Urteil wurde dem Kläger am \n\n29. Januar 2008 zugestellt. Am 5. Februar 2008 legte er daraufhin sowohl ge-\n\ngen das Ursprungsurteil als auch gegen das Ergänzungsurteil erneut Berufung \n\nein. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Februar 2008, zugestellt am \n\n3. März 2008, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen \n\ndas ursprüngliche Urteil vom 6. November 2007 nicht rechtzeitig begründet \n\nworden sei. Daraufhin beantragte der Kläger am 10. März 2008, ihm wegen der \n\nmöglichen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand zu gewähren. Am 27. März 2008 beantragte er ferner, die \n\nBerufungsbegründungsfrist um vier Wochen zu verlängern. Diesem Antrag \n\nwurde durch Verfügung vom 30. März 2008 für die Berufung gegen das Ergän-\n\nzungsurteil vom 15. Januar 2008 stattgegeben, hinsichtlich des ursprünglichen \n\nUrteils vom 6. November 2007 jedoch nicht. Am 4. April 2008 begründete der \n\nKläger die Berufung, die er nur noch im Umfang von 15.000 € nebst Zinsen wei-\n\nterverfolgt. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Be-\n\nrufung des Klägers gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 6. No-\n\nvember 2007 als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde \n\ndes Klägers. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 522 Abs. 1 \n\nSatz 3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, da die Fortbildung des Rechts \n\nund die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n5 \n\nZwar hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass der Kläger \n\ndie Frist zur Begründung der (Haupt-)Berufung gegen das ursprüngliche Urteil \n\nversäumt hat und ihm insoweit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \n\nversagen ist. Gleichwohl kann der angefochtene Beschluss, soweit darin das \n\nRechtsmittel der Berufung als unzulässig verworfen worden ist, nicht bestehen \n\nbleiben. Denn die unzulässige Berufung kann und muss in eine zulässige An-\n\nschlussberufung umgedeutet werden. \n\n6 \n\n1. \n\nZu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass mit der Zu-\n\nstellung des ursprünglichen Teilanerkenntnis- und Schlussurteils an den Kläger \n\nam 20. November 2007 sowohl die einmonatige Berufungs- als auch die zwei-\n\nmonatige Berufungsbegründungsfrist in Lauf gesetzt worden sind. Daran änder-\n\nte das Hinzutreten des Ergänzungsurteils nichts. Dieses Urteil ist nämlich nach \n\nAblauf der Berufungsfrist ergangen. Dementsprechend findet die Regelung des \n\n§ 518 ZPO, wonach mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der \n\nLauf der Berufungsfrist - und damit zugleich der Berufungsbegründungsfrist - \n\nauch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem beginnt, \n\nkeine Anwendung. Diese Regelung gilt nämlich nur, wenn das Ergänzungsurteil \n\nnach § 321 ZPO vor Ablauf der Frist für die Berufung gegen das ursprüngliche \n\nUrteil erlassen wird. Eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung \n\ndieser Bestimmung auf den hier in Rede stehenden Fall, dass die Ergänzung \n\nzwar nach Ablauf der Berufungsfrist, aber noch vor Ablauf der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist getroffen worden ist, ist entgegen der Betrachtungsweise der \n\nRechtsbeschwerde nicht möglich. § 518 ZPO ist aus dem früheren Rechtsmit-\n\ntelrecht (damals: § 517 ZPO) inhaltsgleich übernommen worden. Nach frühe-\n\nrem Recht wirkte sich der mögliche Neubeginn der Berufungsfrist auch auf die \n\nBerufungsbegründungsfrist aus, da diese von der Einlegung der Berufung ab-\n\nhing. Dies ist nach neuem Verfahrensrecht nicht mehr der Fall, da nunmehr so-\n\nwohl für die Berufungsfrist als auch für die Berufungsbegründungsfrist die Zu-\n\nstellung des Urteils der maßgebliche Stichzeitpunkt ist. Eine planwidrige Rege-\n\nlungslücke, die für den hier in Rede stehenden Fall einer noch nicht abgelaufe-\n\nnen Berufungsbegründungsfrist eine erneute Ingangsetzung derselben gebieten \n\nwürde, besteht gleichwohl nicht. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig und \n\nnicht misszuverstehen. Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des \n\n§ 518 Satz 1 ZPO besteht kein Grund, sich über den klaren Gesetzeswortlaut \n\nhinwegzusetzen. Durch § 518 Satz 1 ZPO soll den Parteien Gelegenheit gege-\n\nben werden, die Entscheidung darüber, ob gegen das später ergänzte Urteil ein \n\nRechtsmittel eingelegt werden soll, neu zu treffen (vgl. Musielak/Ball, ZPO \n\n6. Aufl. § 518 Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. § 518 Rn. 1). \n\nDieser Gelegenheit bedarf es nicht, wenn bei Verkündung des Ergänzungsur-\n\nteils entweder die Berufungsfrist bereits ungenutzt verstrichen ist und damit das \n\nUrsprungsurteil rechtskräftig geworden ist oder wenn - wie hier - das Rechtsmit-\n\ntel bereits eingelegt war. Im letzteren Fall kann das Ergänzungsurteil allenfalls \n\ndazu führen, dass der Rechtsmittelführer nun darüber nachdenkt, ob das be-\n\nreits eingelegte Rechtsmittel gegen das Ursprungsurteil in vollem Umfang \n\ndurchgeführt werden soll. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, die Berufungs- \n\nund die Berufungsbegründungsfrist neu laufen zu lassen, zumal etwaige zeitli-\n\nche Engpässe bei der Prüfung der Frage, inwieweit das Ergänzungsurteil Ein-\n\nfluss auf die Berufungsangriffe gegen das Ursprungsurteil hat, dadurch abge-\n\nmildert werden, dass bei der Berufungsbegründungsfrist im Gegensatz zur Be-\n\nrufungsfrist selbst die Möglichkeit einer Fristverlängerung besteht (§ 520 Abs. 2 \n\nZPO). Es hat daher für den hier in Rede stehenden Fall, dass das Ergänzungs-\n\nurteil nach Ablauf der Berufungsfrist ergeht, dabei zu verbleiben, dass die ur-\n\nsprüngliche zweimonatige Begründungsfrist unverändert und unbeeinflusst ab-\n\nläuft. \n\n7 \n\n2. \n\nOb, wie das Berufungsgericht gemeint hat und von der Rechtsbeschwer-\n\nde angegriffen wird, den Kläger an der Nichteinhaltung der ursprünglichen Be-\n\nrufungsbegründungsfrist ein Verschulden getroffen hat, kann offen bleiben. \n\nDenn jedenfalls ist dem Kläger anzulasten, dass die Wiedereinsetzungsfrist des \n\n§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO versäumt worden ist. \n\n8 \n\na) Diese Frist beträgt bei der hier zu beurteilenden Berufungsbegründung \n\neinen Monat und beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist \n\n(§ 234 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO). Fristbeginn war dementsprechend der \n\n3. März 2008, als der Prozessbevollmächtigte durch Zustellung der Verfügung \n\nvom 28. Februar 2008 Kenntnis von der Fristversäumung erhielt. Die Frist lief \n\ndaher am 3. April 2008 ab. Innerhalb dieser Frist war die versäumte Berufungs-\n\nbegründung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese Frist ist hier un-\n\nstreitig nicht eingehalten worden, da die Berufungsbegründung erst einen Tag \n\nspäter, am 4. April 2008, eingegangen ist. \n\n9 \n\nb) Auf den Lauf dieser Frist war der zuvor gestellte Fristverlängerungsan-\n\ntrag ohne Einfluss. Bereits nach früherem Recht war in der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs anerkannt, dass unter der nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO \n\nnachzuholenden Prozesshandlung im Wiedereinsetzungsverfahren wegen Ver-\n\nsäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist die Begründung selbst zu verstehen \n\nist; die Einreichung eines Antrags auf Fristverlängerung erfüllt nicht die Zuläs-\n\nsigkeitsanforderungen des Wiedereinsetzungsverfahrens (BGH, Beschluss vom \n\n7. Juni 1999 - II ZB 25/98 = NJW 1999, 3051; BGH, Beschluss vom 20. März \n\n2003 - IX ZB 596/02 = BGHR ZPO [1.1.2002] § 236 Abs. 2 Satz 2 Nachholung \n\nder Berufungsbegründung 2; jeweils m.zahlr.w.N.). Nach neuem Rechtsmittel-\n\nrecht scheitert ein solcher Antrag schon an der Nichtverlängerbarkeit der Frist \n\ndes § 234 Abs. 1 Satz 2 (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. 2007 § 236 Rn. 8a i.V.m. \n\n§ 234 Rn. 7a); abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der Wiederein-\n\nsetzungsfrist für die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-\n\nschwerde, die in Anlehnung an § 575 Abs. 2 Satz 3, § 551 Abs. 2 Satz 6 \n\nHalbs. 2 ZPO angemessen verlängert werden kann, wenn dem Rechtsmittelfüh-\n\nrer die Prozessakten nicht zur Verfügung gestellt werden können (BGH, Be-\n\nschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 48/06 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2 Frist-\n\nverlängerung 1 = NJW-RR 2007, 146, 147). \n\n10 \n\n3. \n\nGleichwohl durfte das Berufungsgericht, wie die Beschwerde zu Recht \n\nrügt, die Berufung nicht als unzulässig verwerfen. Die unzulässige Hauptberu-\n\nfung des Klägers ist nämlich in eine zulässige Anschlussberufung im Sinne des \n\n§ 524 ZPO umzudeuten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04 = \n\nNJW-RR 2004, 1502, 1503). \n\n11 \n\na) Für die Umdeutung genügt es, wenn diese von dem mutmaßlichen \n\nParteiwillen gedeckt wird. In aller Regel wird eine Partei eine unzulässige \n\nHauptberufung als zulässige Anschlussberufung retten wollen (BGHZ 100, 383, \n\n387 f). Dies hat der Kläger in der Rechtsbeschwerdebegründung ausdrücklich \n\nklargestellt. \n\n12 \n\nb) Die formellen Voraussetzungen des § 524 ZPO n.F. sind im vorliegen-\n\nden Fall gewahrt. Die Anschließung ist zulässig bis zum Ablauf der dem Beru-\n\nfungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung (§ 524 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO). Da eine solche Fristsetzung hier nicht erfolgt ist, bestehen gegen die \n\nRechtzeitigkeit der Anschließung keine Bedenken. Die Schriftsätze des Klägers \n\n(insbesondere die Berufungsbegründung, die nach § 524 Abs. 3 Satz 1 \n\nZPO als wiederholte Anschließung behandelt werden kann) genügen auch in-\n\nhaltlich den formellen Erfordernissen des § 524 ZPO. Allerdings erschöpft sich \n\ndie Berufungsbegründung weitgehend in einer Wiederholung des Vorbringens \n\naus der erstinstanzlichen Klageschrift. Aus dem Kontext ergibt sich jedoch mit \n\n(noch) hinreichender Deutlichkeit, welche Rechtsverletzung und deren Erheb-\n\nlichkeit der Kläger bei der angefochtenen Entscheidung beanstandet (§ 520 \n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO). Ob die vorgetragenen Umstände inhaltlich geeignet sind, \n\neine solche Rechtsverletzung zu belegen, ist eine Frage der Begründetheit, \n\nnicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels. \n\n13 \n\n4. \n\nDementsprechend durfte die Hauptberufung nicht verworfen werden, so-\n\nlange es möglich blieb (und bleibt), sie als unselbständige Anschlussberufung \n\nzu behandeln (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 aaO m.w.N.). Hingegen ist \n\ndie Wiedereinsetzung mit Recht abgelehnt worden; insoweit war der angefoch-\n\ntene Beschluss zu bestätigen. Nach Aufhebung der Berufungsverwerfung \n\nwar die Sache zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nHerrmann \n\nRiBGH Hucke ist erkrankt und \ndeswegen verhindert zu unter- \nschreiben \n\nWöstmann \n\nSchlick \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.11.2007 - 2/17 O 35/07 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.05.2008 - 1 U 293/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/iii-zb-41-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/iii-zb-41-08","retrieved":"2026-07-10 18:54:04.028498+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-30/iii-zb-41-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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