{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"4 StR 235/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 235/08 \n\nUrteil \n\nvom \n\n30. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenkläger Georg L. , Hubert L. \n und Irene H. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Würzburg vom 7. Februar 2008 mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-\n\nbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus angeordnet worden ist. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todes-\n\nfolge in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenver-\n\nkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; außerdem hat es eine Maß-\n\nregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wendet \n\nsich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und \n\nmateriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich der \n\nUnterbringungsanordnung Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: \n\nZwischen der zur Tatzeit 65 Jahre alten Angeklagten und ihrem Ehe-\n\nmann kam es seit den 80iger Jahren zu einer zunehmenden Entfremdung. Zur \n\ngleichen Zeit begann die Angeklagte Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. So \n\nfühlte sie sich beispielsweise von Passanten beobachtet, zeigte ihnen von ih-\n\nrem Anwesen aus den Vogel, streckte ihnen die Zunge heraus oder attackierte \n\nsie verbal. Sie unterhielt keine engen sozialen Kontakte mehr; auch die Verbin-\n\ndung zu ihren Söhnen brach ab. Nach dem Umzug der Eheleute auf ein auch \n\nmit Mitteln der Angeklagten erworbenes und saniertes Anwesen in B. , \n\nauf dem der Ehemann eine Pferdezucht als Hobby betrieb, spitzte sich die Lage \n\nweiter zu, zumal der Ehemann seit dem Sommer 2002 der Zeugin P. , \n\neiner jungen ungarischen Pferdepflegerin, auffälliges Interesse entgegenbrach-\n\nte. Insbesondere nach dem Genuss von Alkohol, dem die Angeklagte vermehrt \n\nzuzusprechen begann, kam es immer wieder zu heftigen Auseinandersetzun-\n\ngen zwischen den Eheleuten. Auf Anregung des Ehemannes ordnete das Vor-\n\nmundschaftsgericht im Juli 2006 gegen den Willen der Angeklagten deren vor-\n\nläufige Betreuung für die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Aufent-\n\nhaltsbestimmung einschließlich Unterbringung an, die nach Einholung eines \n\nweiteren Gutachtens mit Beschluss vom 8. Januar 2007 aufgehoben wurde. \n\nObwohl der Ehemann wusste, dass die Angeklagte den Aufenthalt der Zeugin \n\nP. auf dem Hof nicht akzeptierte, stellte er diese Anfang 2007 fest an und \n\nbrachte sie in einem Nebengebäude unter. Am 19. Januar 2007 kam es in An-\n\nwesenheit der Zeugin zu einem so heftigen Streit zwischen den Eheleuten, \n\ndass der Ehemann die Polizei hinzuzog. \n\n4 \n\nAm 26. Januar 2007 fuhr die Angeklagte mit dem von ihr seit dem Jahre \n\n2000 regelmäßig benutzten Pkw der Marke BMW, Typ 740i, nach O. . Nach \n\nErledigung ihrer Einkäufe wollte sie gegen 13.30 Uhr mit diesem Fahrzeug den \n\nKundenparkplatz eines Supermarktes in Richtung Ausfahrt verlassen. Sie be-\n\nmerkte, dass erst der Zeuge L. und in einem gewissen Abstand von ihm des-\n\nsen Mutter den von ihr benutzten Weg von links nach rechts überquerten. Weil \n\ndie 84jährige Margarethe L. , die einen Gehstock verwendete, langsam \n\nging, musste die Angeklagte anhalten. Ihre Verärgerung hierüber drückte sie \n\ndurch mehrfaches Hupen sowie Gestikulieren mit den Armen aus. Als die Fuß-\n\ngängerin etwa einen halben bis einen Meter von dem stehenden Fahrzeug der \n\nAngeklagten entfernt war und gerade dessen Mitte erreicht hatte, fuhr die An-\n\ngeklagte unter Durchtreten des Gaspedals unvermittelt und bewusst an, wobei \n\nsie die Passantin erfasste. Diese wurde auf die Motorhaube des Fahrzeugs \n\naufgeladen und dann - wegen eines zwischenzeitlichen kurzen Abbremsens - \n\nschräg nach vorne links abgeworfen. Anschließend wurde sie von dem linken \n\nVorderreifen des Pkw's überrollt und ein kurzes Stück mitgeschleift, bis der Wa-\n\ngen mit dem in Gegenrichtung stehenden Pkw der Zeugin G. je-\n\nweils an der linken vorderen Karosserieecke kollidierte. Danach blieb die Ange-\n\nklagte, die bis dahin eine Gesamtfahrstrecke von 8,3 Metern zurückgelegt hatte, \n\nmit ihrem Fahrzeug stehen. Da herbeigeeilte Personen die teilweise unter dem \n\nFahrzeug liegende Verletzte nicht bergen konnten, forderten sie die Angeklagte \n\nauf, ihren Wagen vorzusetzen. Bei diesem Vorgang überrollte die Angeklagte \n\ndie Verletzte nochmals mit dem linken Hinterrad. Das schwer verletzte Opfer, \n\ndas unter anderem eine Brustbeinzertrümmerung und Brüche der Wirbelsäule, \n\nder Rippen und des Beckenringes erlitt, verstarb noch am Unfallort. Die Ange-\n\nklagte zeigte sich nach dem Unfall teilnahmslos und äußerte \"jeden Tag etwas \n\nNeues auf der Haube\". Sie behauptete zudem, die alte Frau sei unvermittelt in \n\nihre Fahrbahn gelaufen. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als \n\nsie sich gegen die Maßregelanordnung nach § 63 StGB wendet; im Übrigen ist \n\nsie unbegründet. \n\n1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-\n\nspruch wegen in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den \n\nStraßenverkehr begangener Körperverletzung mit Todesfolge: \n\na) Insbesondere hat das Landgericht sorgfältig und nachvollziehbar dar-\n\ngelegt, auf Grund welcher Umstände es zu der Überzeugung gelangt ist, dass \n\ndie Angeklagte die vor ihrem Fahrzeug befindliche Fußgängerin erkannt und \n\nvorsätzlich angefahren hat. Dabei hat es sich nicht nur auf die Erkenntnisse des \n\nSachverständigen für Straßenverkehrsunfälle und Kraftfahrzeugschäden S. \n\ngestützt, sondern auch auf die Aussagen mehrerer Zeugen, die die Angaben \n\nder Angeklagten zur Unfallursache widerlegen. Letztere waren zudem nicht \n\nkonstant. In der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte dahingehend einge-\n\nlassen, dass ihr ein unbeabsichtigter, nicht näher beschriebener Fahrfehler un-\n\nterlaufen sei. Unmittelbar nach dem Unfall sowie gegenüber der Ermittlungs-\n\nrichterin und dem psychiatrischen Sachverständigen hatte sie dagegen behaup-\n\ntet, zu dem Zusammenstoß mit der Fußgängerin sei es deswegen gekommen, \n\nweil diese plötzlich und unvermittelt in ihre Fahrspur gelaufen sei; gegenüber \n\ndem Sachverständigen hatte sie zusätzlich angegeben, dass sie vermutlich \n\nvom Bremspedal abgerutscht sei. Zwar ist ein solches Abrutschen technisch \n\nmöglich; hier aber hat das Landgericht - den Erkenntnissen des Sachverständi-\n\ngen S. folgend - ausgeschlossen, dass der Unfall auf diese Weise verursacht \n\nwurde. In Anbetracht des Bewegungsablaufs (Überfahren der Fußgängerin und \n\nKollision mit dem Fahrzeug der Zeugin G. ) und unter Berücksichti-\n\ngung des Schadensbildes an beiden Fahrzeugen muss danach eine Beschleu-\n\nnigung des von der Angeklagten gefahrenen BMW auf mindestens 10 km/h \n\nstattgefunden haben. Um diese Geschwindigkeit zu erreichen, war wegen der \n\nkurzen Wegstrecke ein Durchtreten des Gaspedals erforderlich. Dies entspricht \n\nauch den Bekundungen der Zeugen Georg L. und B. , die das Ge-\n\nräusch des Gasgebens deutlich wahrgenommen haben. Darüber hinaus stützt \n\ndas Landgericht seine Überzeugung, dass die Fußgängerin bewusst angefah-\n\nren wurde, auf das vorangegangene, von mehreren Zeugen bekundete Verhal-\n\nten der Angeklagten. Diese hatte, als sie wegen der langsam gehenden Fuß-\n\ngängerin zunächst anhielt, mehrfach gehupt. Kurz bevor sie dann wieder an-\n\nfuhr, gestikulierte sie heftig mit den Armen und wirkte verärgert, wie die Zeugin \n\nG. aus nächster Entfernung beobachtete. Aus alledem hat das \n\nLandgericht den möglichen, hier auch nahe liegenden Schluss gezogen, dass \n\ndie Angeklagte die Fußgängerin aus Verärgerung über deren Verhalten vorsätz-\n\nlich angefahren hat. \n\n8 \n\n9 \n\nb) Auch die rechtliche Bewertung der Tat als Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge ist nicht zu beanstanden. \n\nDie Körperverletzung liegt in dem vorsätzlichen Anfahren der Fußgänge-\n\nrin, wodurch diese erst auf die Motorhaube, danach vor das Fahrzeug geriet \n\nund schließlich überrollt wurde. Zwar verhält sich das Urteil nicht dazu, ob die \n\ntödlichen Verletzungen des Opfers durch den ersten oder den zweiten Überroll-\n\nvorgang entstanden sind; entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die \n\nrechtliche Bewertung der Tat darauf aber nicht an. Sollte das Opfer bereits \n\ndurch das erste Überrollen die tödlichen Verletzungen erlitten haben, so hat \n\nsich zweifelsohne in dem Todeseintritt die von der Körperverletzungshandlung \n\nausgehende Gefahr verwirklicht, die für die Angeklagte auch vorhersehbar war. \n\nSelbst wenn aber die tödlichen Verletzungen allein auf das zweite Überrollen \n\nzurückzuführen wären, würde dies an dem für § 227 StGB erforderlichen spezi-\n\nfischen Gefahrzusammenhang zwischen Verletzungsgeschehen und Todesfol-\n\nge (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 48, 34, 37 m.w.N.) nichts ändern. Dieser fehlt nicht \n\nschon dann, wenn zunächst nur eine Verletzung eintritt, die - für sich genom-\n\nmen - nicht lebensbedrohlich erscheint, sondern erst infolge des Hinzutretens \n\nbesonderer Umstände zum Tode des Verletzten führt. Liegt der tatsächliche \n\nGeschehensablauf, der Körperverletzung und Todesfolge miteinander ver-\n\nknüpft, nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dann kann sich im Tod \n\ndes Opfers jene Gefahr verwirklichen, die bereits der Körperverletzungshand-\n\nlung anhaftete (vgl. BGHSt 31, 96, 100). \n\n10 \n\nSo verhält es sich hier. Die Angeklagte hat, als sie die betagte Fußgän-\n\ngerin vorsätzlich anfuhr, eine Handlung begangen, die für das Opfer das Risiko \n\neines tödlichen Ausgangs in sich barg. Der Tod des Opfers ist auf Grund eines \n\nGeschehensablaufs eingetreten, der nicht außerhalb jeder Lebenswahrschein-\n\nlichkeit lag, denn es widerspricht nicht jeder Erfahrung, dass das Opfer nach \n\neinem solchen Unfall im Zusammenhang mit Rettungsversuchen, die durch \n\nDritte oder den Täter vorgenommen werden, zu Tode kommt. \n\n11 \n\n2. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen ebenso \n\nwie die Ausführungen zur Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. \n\n12 \n\n3. Dagegen hat die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand. \n\n13 \n\nDie Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt die positive \n\nFeststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts \n\nvoraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im \n\nSinne des § 21 StGB begründet. In diesem Zustand muss der Täter eine \n\nrechtswidrige Tat begangen haben, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 \n\nStGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, mithin mit diesem \n\nin einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht. Außerdem muss \n\neine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge sei-\n\nnes fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten bege-\n\nhen. \n\n14 \n\nAn diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend schon deshalb, weil dem \n\nim Urteil wiedergegebenen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen \n\ngerade nicht die sichere Feststellung eines tatrelevanten Zustandes im Sinne \n\ndes § 21 StGB entnommen werden kann. Vielmehr hat der Sachverständige \n\ndanach lediglich gemeint, „für den Tatzeitraum könne man davon ausgehen“, \n\ndass die Angeklagte „einer willentlichen Kontrolle nicht mehr in vollem Umfang \n\nzugänglich gewesen“ sei (UA 41). Wie die Schwurgerichtskammer hiernach zu \n\nder Annahme gelangt, die „medizinischen Voraussetzungen für die Anwendbar-\n\nkeit des § 21 StGB (könnten) sicher bejaht werden“ (UA 42), erschließt sich \n\nauch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht. Zweifel mussten \n\nsich dem Gericht vielmehr schon deshalb aufdrängen, weil der Sachverständige \n\nes nur als „durchaus wahrscheinlich“ erachtet hat, „dass zum Vorfallszeitpunkt \n\nunbewusste Phantasien, Emotionen und Motive zu Handlungsimpulsen geführt \n\nhätten, die nicht mehr vollumfänglich einer willentlichen Kontrolle durch die An-\n\ngeklagte zugänglich gewesen seien“ (UA 28). Auch hat der Sachverständige \n\ndazu verschiedene Hypothesen aufgestellt, die jedoch, wie er selbst eingeräumt \n\nhat, „notgedrungen einen spekulativen Anteil beinhalten müssten\" (UA 28). So \n\nhat er es für denkbar gehalten, „dass die Angeklagte die alte Frau als Substitut\" \n\nbetrachtet habe, auf welches negativ besetzte Selbstanteile projiziert worden \n\nseien (UA 28). Gleiches gilt für seine Annahme, dass es sich bei den von den \n\nBekundungen der Tatzeugen abweichenden, selbstentlastenden Angaben der \n\nAngeklagten um Erinnerungsfälschungen handeln könnte, die ein bedeutsames \n\npsychopathologisches Merkmal der Wahnerkrankung darstellten (UA 41). Das \n\nLandgericht hat die Hypothesen des Sachverständigen übernommen, ohne sich \n\ndamit auseinanderzusetzen, dass die Verhaltensweisen der Angeklagten auch \n\nnormalpsychologisch erklärbar sein können. \n\n15 \n\nZwar ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine erheblich verminderte \n\nSteuerungsfähigkeit für die Tatzeit nicht auszuschließen, eine sichere Feststel-\n\nlung der Voraussetzungen des § 21 StGB als Grundlage für die außerordentlich \n\nbelastende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist dagegen \n\nnicht hinreichend belegt. Über den Maßregelausspruch nach § 63 StGB ist des-\n\nhalb neu zu befinden. \n\nIII. \n\n16 \n\nHat die Beschwerdeführerin danach zum Maßregelausspruch nach § 63 \n\nStGB schon mit der Sachrüge Erfolg, kommt es auf die Verfahrensrüge nicht \n\nmehr an. Dies gilt ungeachtet dessen, dass – wie die Revision geltend macht – \n\ndie Kammer in dem bei der Angeklagten vorliegenden „Störungsmuster“ auch \n\nden „Auslöser“ für die Tat gesehen hat. Denn trotz der missverständlichen For-\n\nmulierung, „eine solche Handlung (werde) durch einen psychisch gesunden \n\nMenschen mit erhaltenen Kontrollmechanismen nicht ausgeführt“, hat das \n\nLandgericht nicht etwa deshalb eine Vorsatztat angenommen, weil es mit dem \n\nSachverständigen vom Vorliegen einer Paranoia bei der Angeklagten ausge-\n\ngangen ist. Vielmehr hat es in diesem „Störungsmuster“ lediglich die Bestäti-\n\ngung der bereits auf Grund der Schilderungen von Tatzeugen und des Ergeb-\n\nnisses des Unfallrekonstruktionsgutachtens gewonnenen Überzeugung gese-\n\nhen, dass die Angeklagte die betagte Fußgängerin vorsätzlich angefahren hat. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/4-str-235-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/4-str-235-08","retrieved":"2026-07-10 18:51:24.899026+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-30/4-str-235-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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