{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"3 StR 397/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 397/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nhier: Revision des Angeklagten J. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2008 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Osnabrück vom 8. Juli 2008, auch soweit es den \n\nMitangeklagten K. betrifft, im Schuldspruch dahin ge-\n\nändert, dass die Angeklagten der Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nschuldig sind. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten J. sowie den nichtrevidieren-\n\nden Mitangeklagten K. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Hiergegen wendet sich \n\ndie Revision des Angeklagten J. , mit der er die Verletzung sachlichen \n\nRechts rügt. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang \n\nstand. \n\n2 \n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"1. Die - vom Landgericht nicht begründete - Annahme täterschaftlichen \n\nHandeltreibens wird durch die Feststellungen nicht getragen. Auf den \n\nTatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind - ungeach-\n\ntet von dessen Weite (vgl. BGHSt 50, 252 ff.) - die allgemeinen Regeln \n\nzur Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe anzuwenden (st. \n\nRspr.; vgl. die Nachw. bei Winkler NStZ 2006, 328 f.). Nach den Fest-\n\nstellungen beschränkte die Tätigkeit der Angeklagten sich vorliegend \n\nauf den Transport des Kaufgeldes vom dänischen Käufer 'S. ' zu \n\nden ihnen unbekannten niederländischen Lieferanten in Amsterdam \n\nsowie der von 'S. ' bestellten Betäubungsmittel in umgekehrter Rich-\n\ntung. Die Angeklagten hatten keinen Einfluss auf das zu Grunde lie-\n\ngende Verkaufsgeschäft, Geld und Betäubungsmittel wurden ihnen im \n\nverschlossenen Briefumschlag bzw. in verschlossenen Paketen über-\n\ngeben (UA S. 4). Mit dem Absatz der Betäubungsmittel sollten sie in \n\nkeiner Weise befasst sein, noch nicht einmal den Transport gestalteten \n\nsie selbstständig, sie wurden vielmehr von 'S. ' per SMS geleitet (UA \n\nS. 4). Die Höhe des versprochenen Kurierlohns war nicht an Umsatzer-\n\nlöse gekoppelt, sondern allein auf den Transport bezogen (UA S. 4). \n\nDemnach hatten die Angeklagten in Bezug auf das Umsatzgeschäft \n\ndes Handeltreibens weder Tatherrschaft noch den Willen dazu, ihr Tat-\n\nbeitrag ist als Beihilfe zum Handeltreiben zu bewerten. Der Schuld-\n\nspruch ist daher zu ändern […]. \n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. Den Strafrahmen \n\nhat das Landgericht zutreffend der Strafnorm des § 30 Abs. 1 BtMG \n\n(unerlaubte Einfuhr) entnommen (UA S. 5), der von der Schuldspruch-\n\nänderung nicht betroffen ist. Bei der Bestimmung der konkreten Straf-\n\nhöhe hat die Kammer dem nach ihrer Auffassung gegebenen täter-\n\nschaftlichen Handeltreiben keinerlei Bedeutung beigemessen, sie hatte \n\nvielmehr das zutreffende Tatbild vor Augen (UA S. 6). […] \n\n3. Die rechtsfehlerhafte Würdigung der Beteiligungsform des Handel-\n\ntreibens durch die Strafkammer betrifft den nicht revidierenden Mitan-\n\ngeklagten K. in gleicher Weise wie den Angeklagten J. . Die \n\nSchuldspruchänderung ist daher gemäß § 357 StPO auf den Mitange-\n\nklagten zu erstrecken. Dass die Berichtigung keine Auswirkungen auf \n\nden Strafausspruch hat, steht der Erstreckung nicht entgegen (vgl. \n\nBGH NStZ 1996, 507 f.; 1997, 379 [K]).\" \n\n3 \n\nDem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch hinsichtlich \n\nbeider Angeklagter entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da eine \n\nandere Verteidigung der geständigen Angeklagten gegen den geänderten \n\nSchuldspruch auszuschließen ist. \n\n4 \n\nIm Übrigen lassen weder Schuld- noch Strafausspruch einen durchgrei-\n\nfenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/3-str-397-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/3-str-397-08","retrieved":"2026-07-10 18:52:49.695640+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-30/3-str-397-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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