{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-30","aktenzeichen":"3 StR 334/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 334/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 30. Ok-\n\ntober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Mönchengladbach vom 2. November 2007 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte \n\ndes versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher \n\nKörperverletzung schuldig ist, \n\nb) im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung über \n\ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie-\n\nben ist mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer \"Gesamtfreiheitsstrafe\" von \n\nfünf Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Mit seiner Revision rügt \n\nder Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-\n\n2 \n\n3 \n\nmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist \n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung mittels eines \n\nhinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, begegnet durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nEin Überfall ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das \n\nOpfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hin-\n\nten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer \n\nauf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um da-\n\ndurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und \n\ndie Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Dies \n\nist etwa dann der Fall, wenn der Täter dem Opfer mit vorgetäuschter Friedfer-\n\ntigkeit entgegentritt oder sich vor dem Opfer verbirgt und ihm auflauert oder sich \n\nanschleicht (vgl. BGH NStZ 2005, 40 m. w. N.). Ein vergleichbares gezieltes, \n\nplanmäßiges oder von Heimlichkeit geprägtes Vorgehen des Angeklagten hat \n\ndas Landgericht nicht festgestellt. Vielmehr griff der Angeklagte die Nebenklä-\n\ngerin in dem gut besuchten Lokal offen an und nutzte für seine Tat lediglich den \n\nUmstand aus, dass die Nebenklägerin ihm den Rücken zuwandte und sich un-\n\nterhielt und deshalb seine Annäherung nicht bemerkte. \n\n4 \n\nDa auch andere Tatalternativen des § 224 Abs. 1 StGB nicht vorliegen \n\nund entsprechende Erkenntnisse in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu er-\n\nwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte \n\nder tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB \n\nschuldig ist. Der nach § 230 StGB erforderliche Strafantrag wurde rechtzeitig \n\ngestellt. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch hat - mit Ausnahme der Einziehungsan-\n\nordnung - keinen Bestand. \n\na) Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs \n\nnach sich, da das Landgericht strafschärfend ausdrücklich berücksichtigt hat, \n\ndass der Angeklagte neben dem versuchten Mord eine gefährliche Körperver-\n\nletzung begangen hat. \n\nb) Auch die unterbliebene Erörterung einer Maßregelanordnung nach \n\n§ 64 StGB begegnet Bedenken. \n\nDie Feststellungen zum langjährigen und übermäßigen Alkoholkonsum \n\ndes Angeklagten, zu seinen beiden bisherigen, jeweils nur vorübergehend er-\n\nfolgreichen Entwöhnungstherapien und zu seiner Neigung, unter Alkoholeinfluss \n\nAggressionshandlungen zu begehen, drängten zur Prüfung, ob die Vorausset-\n\nzungen einer Maßregelanordnung des § 64 StGB gegeben sind. Da der Ange-\n\nklagte auch bei Begehung der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin erheblich \n\nalkoholisiert war und die Strafkammer nicht zuletzt deshalb eine erheblich\n\nverminderte Steuerungsfähigkeit nicht hat ausschließen können, liegt nahe, \n\ndass die abgeurteilte Tat auf einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel \n\nim Übermaß zu sich zu nehmen, zurückgeht. Dem Erfordernis einer hinreichend \n\nkonkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg steht jedenfalls nicht von \n\nvornherein entgegen, dass der Angeklagte bereits zwei stationäre Entwöh-\n\nnungsmaßnahmen durchführte, zumal diese zumindest einen vorübergehenden \n\nErfolg erbrachten. \n\n9 \n\nDer neue Tatrichter wird deshalb auch die Frage einer Maßregelanord-\n\nnung nach § 64 StGB zu erörtern haben. Einer Nachholung einer Unterbrin-\n\ngungsanordnung stünde nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision ein-\n\ngelegt hat (BGHSt 37, 5). Die Nichtanordnung des § 64 StGB hat der Be-\n\nschwerdeführer nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. \n\nBecker Miebach Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/3-str-334-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/3-str-334-08","retrieved":"2026-07-10 18:55:39.712594+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-30/3-str-334-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-10-30","dockets":["3 StR 334/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – 3 StR 334/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-30/3-str-334-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Mönchengladbach vom 2. November 2007\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\n\ndes versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher\n\nKörperverletzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung über\n\ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie-\n\nben ist mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/223","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"223","label":"§ 223 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/230","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"230","label":"§ 230 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2009, 77","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:55:39.712594+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}