{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"XII ZB 75/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 75/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008 durch die \n\nRichter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter \n\nDose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 15. Februar 2008 \n\naufgehoben. \n\nGebührenstreitwert: 702 € (§ 41 Abs. 1 GKG) \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Mitgliedschaft der Beklagten im Fit-\n\nnessclub des Klägers durch Kündigung erloschen ist. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung rückständiger Mitglieds-\n\nbeiträge in Höhe von 312 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die \n\nMitgliedschaft der Beklagten in dem Fitnessclub des Klägers durch die Kündi-\n\ngung vom 14. Januar 2007 nicht aufgelöst worden ist, sondern erst mit Ablauf \n\nder vereinbarten Mindestlaufzeit am 31. Juli 2008 endet. Es hat die Berufung \n\nnicht zugelassen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verwor-\n\nfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 507 € (312 € + 195 €) \n\nbetrage. Der Feststellungsantrag sei lediglich mit 195 € anzusetzen. Bis 31. Juli \n\n2008 könnten maximal Mitgliedsbeiträge in Höhe von 390 € entstehen. Es sei \n\nangemessen und ausreichend, lediglich 50 % dieser Summe als Wert für den \n\nFeststellungsantrag anzunehmen. Bei Feststellungsklagen sei gegenüber Leis-\n\ntungsklagen stets ein Abzug vorzunehmen. Es sei zu beachten, dass mit dem \n\nFeststellungsantrag nur ein Beendigungsgrund berücksichtigt werde und bis \n\nzum regulären Vertragsablauf andere Beendigungsgründe entstehen könnten. \n\n4 \n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der \n\nsie geltend macht, der Abschlag bei Feststellungsklagen betrage üblicherweise \n\n20 %. Durch den ohne tragende Begründung vorgenommenen Feststellungs-\n\nabschlag von 50 % verkürze das Berufungsgericht den Rechtsweg der Beklag-\n\nten unter Verletzung gegen den Verfassungsgrundsatz auf Gewährung wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes und handle deshalb willkürlich. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Beschlusses. \n\n1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist \n\nauch im Übrigen zulässig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO). Dies ist u.a. der Fall, wenn einer Partei der Zugang zu dem \n\nvon der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus \n\nSachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, da dies den \n\nAnspruch der Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt \n\n(BGH Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102, \n\n1103). Das ist hier der Fall. Der Verwerfungsbeschluss beruht darauf, dass das \n\nBerufungsgericht die Beschwer der Beklagten anhand von Kriterien bewertet \n\nhat, für die es im Gesetz keine Grundlage gibt. Aufgrund dessen hat es unzu-\n\ntreffend angenommen, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zulässigkeit \n\neiner Berufung erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 600 € sei nicht er-\n\nreicht. \n\n7 \n\n2. Die Beschwer eines Beklagten durch ein Urteil auf Feststellung der \n\nNichtbeendigung eines Mietverhältnisses bestimmt sich gemäß § 8 ZPO nach \n\ndem Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Mietzinses (Senats-\n\nbeschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21). Zutref-\n\nfend und unangefochten ist das Berufungsgericht insoweit von einem Betrag \n\nvon 390 € ausgegangen. \n\n8 \n\nSoweit das Berufungsgericht davon aber einen Abschlag von 50 % vor-\n\nnimmt, weil es sich lediglich um einen Feststellungsantrag handele, kann dem \n\nnicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass bei positiven Feststellungsklagen \n\nein Abschlag gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vor-\n\nzunehmen ist. Der Abschlag beträgt regelmäßig 20 %; zweifelhafte Realisier-\n\nbarkeit eines Anspruchs oder Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts kön-\n\nnen einen höheren Abschlag rechtfertigen (Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 3 \n\nRdn. 16 \"Feststellungsklagen\" mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Vornah-\n\nme eines Abschlags hat ihren Grund darin, dass der Wert des positiven Fest-\n\nstellungsantrages regelmäßig unter demjenigen eines entsprechenden Zah-\n\nlungsantrages liegt. \n\n9 \n\n3. Dieser Gesichtspunkt greift aber bei der Festsetzung der Beschwer \n\nnach § 8 ZPO nicht durch. Im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfa-\n\nchung der Wertbemessung hat der Gesetzgeber in § 8 ZPO - ebenso wie für \n\ndie Bemessung des Gebührenstreitwerts in § 41 Abs. 1 GKG - ein sehr weites \n\nAnknüpfungsmerkmal gewählt (\"Streit über Bestehen oder Dauer eines Miet- \n\noder Pachtverhältnisses\"). Solche Streitigkeiten werden regelmäßig und typi-\n\nscherweise in Form von Feststellungsklagen ausgetragen (MünchKomm/ \n\nWöstmann ZPO 2. Aufl. § 8 Rdn. 11). Schon seinem Wortlaut nach zielt § 8 \n\nZPO in erster Linie auf Feststellungsklagen ab (BGH Beschluss vom 13. Mai \n\n1958 - VIII ZR 16/58 - NJW 1958, 1291). In Rechtsprechung und Schrifttum be-\n\nsteht deshalb Einigkeit, dass für die Bewertung eines Feststellungsantrages, \n\nder das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses zum Ge-\n\ngenstand hat, kein Abschlag vorzunehmen ist (BGH aaO; Zöller/Herget ZPO \n\n26. Aufl. § 8 Rdn. 5; Musielak/Heinrich ZPO 6. Aufl. § 8 Rdn. 3; Stein/Jonas \n\nZPO 22. Aufl. § 8 Rdn. 18; MünchKomm/Wöstmann aaO). Der nach § 511 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von über \n\n600 € ist damit erreicht. \n\n10 \n\n4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte ihre \n\nBerufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Denn \n\nsie hat insoweit beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewil-\n\nligen. Über diesen Antrag wird das Berufungsgericht zunächst zu entscheiden \n\nhaben (vgl. BGH Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH Report \n\n2004, 1102, 1103). \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lippstadt, Entscheidung vom 31.10.2007 - 26 C 414/07 - \n\nLG Paderborn, Entscheidung vom 15.02.2008 - 1 S 137/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/xii-zb-75-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/xii-zb-75-08","retrieved":"2026-07-10 18:56:45.424243+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-29/xii-zb-75-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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