{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"5 StR 456/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 456/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 29. Oktober 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Okto-\n\nber 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Dölp \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 30. April 2008 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im \n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat \n\ndie Staatskasse zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n1. a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung \n\nmit Todesfolge sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Staats-\n\nanwaltschaft rügt mit ihrem auf die Überprüfung des Strafausspruchs be-\n\nschränkten Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Gene-\n\nralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\nb) Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer erfuhr der in \n\nseinem Selbstwertgefühl gering ausgeprägte, wenig kontaktfreudige und kon-\n\nfliktscheue Angeklagte am 22. September 2006 gegen Mittag, dass sein Bru-\n\nder im Irak durch eine detonierte Autobombe erheblich verletzt worden war. \n\nDiese Nachricht beschäftigte und beunruhigte den Angeklagten. Er lief ziellos \n\nin der Gegend umher und trank in der Folgezeit Alkohol, um das Ereignis zu \n\nverdrängen. Im weiteren Verlauf des Tages suchte der Angeklagte ein Lokal \n\nauf. Dort traf er auf die Zeugin D. , mit der er sich, weiter Alkohol trin-\n\nkend, angeregt und interessiert unterhielt. Nach Mitternacht kam es zu einem \n\nStreit zwischen der Zeugin und dem Angeklagten, in dessen Verlauf sie sich \n\ngegenseitig beleidigten. Der verärgerte Angeklagte schlug der Zeugin so-\n\ndann spontan in Verletzungsabsicht mit der Hand gegen die Schulter, worauf \n\nsich die Zeugin eine schmerzhafte und blutende Kopfplatzwunde zuzog, weil \n\nsie beim Sturz von ihrem Barhocker mit dem Kopf gegen eine Tischkante \n\ngestoßen war. Der schlichtend eingreifende K. wurde seiner-\n\nseits sofort von dem ansonsten zurückhaltenden Angeklagten aggressiv mit \n\neinem Barhocker bedrängt, den er wegstellte, nachdem sein Kontrahent \n\nebenfalls einen Barhocker ergriffen hatte. Nachdem beide – unmittelbar an-\n\nschließend – in eine Rangelei am Fußboden verwickelt waren, in deren Ver-\n\nlauf der Angeklagte eine stark blutende Kopfplatzwunde erlitt, wandte sich \n\n K. von dem Angeklagten ab. Der Angeklagte, der jetzt seine \n\neigene Verletzung wahrnahm, ergriff sogleich und spontan einen auf dem \n\nTresen stehenden 500 g schweren sowie einen Durchmesser von 15 cm \n\naufweisenden Aschenbecher und warf diesen aus ein bis zwei Meter Entfer-\n\nnung in Richtung des Kopfes des K. . Dadurch trug dieser eine \n\nSchädelfraktur mit einer Epiduralblutung davon, die eine Hirnstammeinklem-\n\nmung hervorrief. In der Folgezeit kam es durch diese Verletzung zu einem \n\nVersagen mehrfacher Vitalfunktionen, so dass K. am 10. De-\n\nzember 2006 verstarb. \n\n3 \n\nDas Landgericht geht weiter davon aus, dass der Angeklagte infolge \n\ndes Alkoholgenusses – die Entnahme einer Blutprobe war mit Rücksicht auf \n\ndie eigene erhebliche Verletzung des Angeklagten unterblieben – in beiden \n\nFällen mit einer Blutalkoholkonzentration von höchstens 2,35 Promille, er-\n\nrechnet aus Trinkmengenangaben, möglicherweise in seiner Steuerungsfä-\n\nhigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Bei der Tat zum Nachteil K. s \n\nseien die Tatfolgen trotz der alkoholischen Beeinflussung für den Angeklag-\n\nten vorhersehbar gewesen. \n\n4 \n\nDie Schwurgerichtskammer hat im Übrigen festgestellt, dass der \n\ndurchschnittlich intelligente Angeklagte wegen Betruges und versuchten Be-\n\ntruges vorbestraft ist. Unter anderem ist er am 27. Januar 2005 mit einer \n\nGeldstrafe belegt worden, weil er „in stark alkoholisiertem Zustand in einem \n\nBistro … aus Verärgerung über ein angeblich gegen ihn ausgesprochenes \n\nHausverbot für sich und andere Gäste alkoholische Getränke im Wert von \n\n234 € bestellt“ hatte (UA S. 6), ohne diese bezahlen zu können bzw. zu wol-\n\nlen. \n\nIm Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat die Schwurgerichts-\n\nkammer bei der Tat zum Nachteil K. das Vorliegen eines minder \n\nschweren Falles nach § 227 Abs. 2 StGB verneint, aber in beiden Fällen von \n\nder Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB \n\nGebrauch gemacht. \n\nBei der Strafzumessung im engeren Sinn hat das Landgericht u. a. die \n\ndeutliche Alkoholisierung des Angeklagten, seine erste Inhaftierung 1 ¼ Jahr \n\nnach der Tat sowie die selbst erlittene Verletzung strafmildernd berücksich-\n\ntigt. \n\n2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. \n\na) Dass das Landgericht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrah-\n\nmenverschiebung vorgenommen hat, weil der Angeklagte in Folge seiner \n\nAlkoholisierung möglicherweise vermindert schuldfähig gewesen ist, ist nicht \n\nzu beanstanden. \n\nOb in derartigen Fällen eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen \n\nwird, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung der Gesamtumstände zu \n\nbeurteilen. Dabei unterliegt die pflichtgemäße Einschätzung des Tatrichters \n\nnur eingeschränkt revisionsgerichtlicher Überprüfung (BGHSt 49, 239, \n\n242 ff.). Zwar spricht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf-\n\ngrund zu verantwortender Trunkenheit in der Regel gegen eine Strafrahmen-\n\nverschiebung. Allerdings muss sich das Risiko der Begehung von Straftaten \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nfür den Täter aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Ein-\n\nzelfalles vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht haben \n\n(BGH aaO). Die Feststellungen des Landgerichts belegen rechtsfehlerfrei, \n\ndass dies im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall war. Das Landgericht hat \n\nfestgestellt, dass der „selten im Übermaß Alkohol“ zu sich nehmende, „kon-\n\nfliktscheue“, „äußerst anpassungsfähige“ und „schwierigen Situationen re-\n\ngelmäßig aus dem Weg“ gehende Angeklagte grundsätzlich seinen Alkohol-\n\nkonsum „ohne Schwierigkeiten steuern und kontrollieren“ könne (UA S. 5). \n\nDen Feststellungen ist weiter zu entnehmen, dass die Alkoholaufnahme des \n\nAngeklagten am Tattag einen besonderen, höchst nachvollziehbaren Grund \n\ngehabt hat, nämlich die Nachricht von der Verletzung seines Bruders im Irak \n\ndurch die Explosion einer Autobombe. Unter diesen Umständen und ange-\n\nsichts dessen, dass die eine geringe mit alkoholischer Beeinflussung einher-\n\ngehende Vorstrafe kein Gewaltdelikt zum Gegenstand hatte, konnte das \n\nLandgericht davon ausgehen, dass das Risiko der Begehung von Straftaten \n\ninfolge des vorangegangenen Alkoholgenusses nicht signifikant erhöht war, \n\nals die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin D. \n\n entbrannte. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der Ge-\n\nschehnisse in der sich für den Angeklagten weiter aufheizenden Situation \n\nführt auch der Umstand, dass es nunmehr zu einer Auseinandersetzung des \n\nverärgerten Angeklagten mit dem sich schlichtend einschaltenden \n\nK. kam, in deren Folge, wie das Landgericht festgestellt hat, der An-\n\ngeklagte „sogleich“ und „spontan“ (UA S. 10) einen auf dem Tresen stehen-\n\nden Aschenbecher ergriff und diesen gegen K. warf, zu keiner \n\nanderen Bewertung. \n\n10 \n\nDie Revision kann auch nicht mit der Erwägung des Generalbundes-\n\nanwalts durchdringen, dass sich der Angeklagte im Verlauf der körperlichen \n\nAuseinandersetzungen seiner alkoholbedingten Aggressivität bewusst ge-\n\nworden sei, die damit einhergehende Gefahr der Begehung weiterer Gewalt-\n\ndelikte erkannt habe und deshalb Veranlassung gehabt hätte, sich zurückzu-\n\nziehen. Eine solche Aufspaltung des in engem zeitlichen Zusammenhang \n\n11 \n\n12 \n\nabgelaufenen Gesamtgeschehens einschließlich der inneren Vorgänge bei \n\ndem Angeklagten findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Vielmehr ist bei \n\nlebensnaher Betrachtung von einem einheitlichen Geschehen auszugehen. \n\nb) Auch die übrigen engeren Strafzumessungserwägungen begegnen \n\nkeinen durchgreifenden Bedenken. \n\nSoweit die Revision beanstandet, die Schwurgerichtskammer habe die \n\nzur Strafrahmenverschiebung führende Alkoholbeeinflussung gewisserma-\n\nßen deckungsgleich auch als strafmildernde Umstände berücksichtigt, hat sie \n\nkeinen Erfolg. Dadurch, dass der Tatrichter die „deutliche“ (UA S. 26) Alkoho-\n\nlisierung des Angeklagten anführt, hat er hier dem besonderen Umstand des \n\nGrades der Alkoholisierung – nach dem Kontext auch der besonderen Ursa-\n\nche – Rechnung getragen (vgl. BGH NStZ 1984, 548; 1992, 538) und damit \n\nbereits mehr als die nochmalige Berücksichtigung der verminderten Schuld-\n\nfähigkeit als solcher angeführt. \n\n13 \n\nAuch die strafmildernden Erwägungen des Landgerichts in Bezug auf \n\ndie von dem Angeklagten verbüßte Untersuchungshaft sind frei von Rechts-\n\nfehlern. Das Landgericht hat im Gegensatz zur Revision nicht den Vollzug \n\nder Untersuchungshaft an sich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, \n\nsondern zulässigerweise (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21; \n\nSchäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. \n\nRdn. 434) zusätzliche, den Angeklagten beschwerende Umstände gewürdigt, \n\nindem es hervorgehoben hat, dass der Angeklagte „erst mehr als 1 ¼ Jahr \n\nnach der Tat in Haft genommen wurde und er mit der Inhaftierung erst im \n\nAlter von 45 Jahren seine erste Hafterfahrung gemacht hat“ (UA S. 26, 27). \n\n14 \n\nDesgleichen ist es von dem Senat hinzunehmen, dass die Schwurge-\n\nrichtskammer die Verletzung des Angeklagten, die dieser im Rahmen des \n\nGesamtgeschehens erlitten hat, als strafmilderndes Kriterium herangezogen \n\nhat, zumal letztlich erst jene Verletzung ausschlaggebend für den Spontan-\n\nentschluss zur Tatbegehung war. \n\n15 \n\nDarüber hinaus vermisst die Revision zu Unrecht die Berücksichtigung \n\nder Tathandlung in der Nähe eines mit dolus eventualis begangenen Tot-\n\nschlags. Das Landgericht führt bei der Prüfung der Anwendung eines minder \n\nschweren Falles nach § 227 Abs. 2 StGB und im Rahmen der Erwägungen \n\nzu strafschärfenden Gesichtspunkten die „hohe Pflichtwidrigkeit des Fahrläs-\n\nsigkeitsverstoßes“ (UA S. 26, 27) und die „Rücksichtslosigkeit“ (UA S. 27) an. \n\nDamit ist der Grenzbereich zum bedingten Vorsatz beschrieben. \n\n16 \n\nSchließlich löst sich die Bemessung der Einzelstrafen und der Ge-\n\nsamtstrafe von der Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht \n\nsoweit nach unten, dass gesagt werden müsste, sie lägen nicht mehr inner-\n\nhalb des dem Tatrichter eingeräumten und von der Revision hinzunehmen-\n\nden Bemessungsspielraums (Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 115a \n\nm.w.N.). Angesichts der von der Schwurgerichtskammer aufgeführten Zu-\n\nmessungserwägungen sind die festgesetzten Einzelstrafen bei dem nach \n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB reduzierten Strafrahmen und die danach gefundene \n\nGesamtfreiheitsstrafe auch mit Blick auf den Tod des K. zwar \n\naußerordentlich milde, aber im Ergebnis noch nicht unvertretbar niedrig. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/5-str-456-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/5-str-456-08","retrieved":"2026-07-10 18:55:47.142480+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-29/5-str-456-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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