{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"5 StR 443/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 443/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 29. Oktober 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 9. April 2008 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Aufrechterhalten \n\nbleiben die Feststellungen zum äußeren Tathergang und \n\nzum natürlichen Vorsatz des Angeklagten P. . Insoweit \n\nwird dessen weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Nötigung zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet \n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der Sachrüge den aus der \n\nEntscheidungsformel ersichtlichen Erfolg hat. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte hatte den später Geschädigten für etwa zwei Monate \n\nbei sich wohnen lassen, bevor dieser die Wohnung heimlich verließ und dem \n\nAngeklagten dabei Geld (30 Euro) und Rauschgift (Heroin im Wert von \n\n50 Euro) stahl. Als der Angeklagte den Geschädigten kurze Zeit darauf, am \n\nFreitag, dem 13. Juli 2007, auf der Straße traf, schlug er ihn mit seiner Tüte, \n\nin der sich eine ca. ein Zentimeter dicke, hartkantige Kunststoffmappe be-\n\nfand, ins Gesicht. Er forderte den Geschädigten auf, ihm in seine Wohnung \n\nzu folgen. Dem kam der Geschädigte aus Angst vor weiteren Schlägen nach. \n\n4 \n\nIn der Wohnung schlug und trat der Angeklagte auf den Geschädigten \n\nein. An den Misshandlungen beteiligte sich auch der Mitangeklagte S. \n\n , der sich bereits in der Wohnung befand. Während die Angeklagten ab-\n\nwechselnd vorübergehend die Wohnung verließen, war der Geschädigte bis \n\nzum Eintreffen der Polizeibeamten am Sonntagabend daran gehindert, da \n\nder Angeklagte P. die Tür abschloss und den Schlüssel bei sich führte. \n\nWährend des Aufenthalts des Geschädigten in der Wohnung wurde er von \n\nden Angeklagten vielfach misshandelt, wobei die Tatimpulse vom Angeklag-\n\nten P. ausgingen. So schlug er dem Geschädigten eine Bierflasche mit \n\nWucht gegen den Kopf, bewarf ihn mit Gegenständen und sperrte ihn in ei-\n\nnen Schrank. Er schlug ihn immer wieder, auch mit einem Stuhlbein und ei-\n\nner Gardinenstange. Zudem zwang er ihn, einen verschmutzten Tisch, \n\nSchuhsohlen und die Toilette abzulecken sowie Urin und Kot zu sich zu \n\nnehmen. Der Angeklagte urinierte dem Geschädigten in den Mund und über-\n\ngoss ihn mit Urin. Er zwang ihn, sich eine Bierflasche anal einzuführen, und \n\nnahm dies mit seinem Handy auf. Er bestand darauf, dass der Geschädigte \n\nihn mit „Großmeister“ ansprach. Auch gab er ihm Sätze vor, die der Geschä-\n\ndigte nachsprechen musste, gelang dies nicht, schlug er ihn. Am Sonntag \n\nschließlich übergoss er den Geschädigten mit einer brennbaren Flüssigkeit \n\nund zündete seine Kleidung an. Der Angeklagte S. konnte die Flam-\n\nmen löschen und verließ die Wohnung. Der Angeklagte P. versuchte \n\nerneut, den Pullover des Geschädigten in Brand zu stecken. Diesem gelang \n\nes jedoch, den Pullover schnell auszuziehen. \n\n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die Beweiswürdigung zu den einzelnen Tatbeiträgen des Angeklag-\n\nten weist keine Rechtsfehler auf. Soweit allerdings die sachverständig bera-\n\ntene Strafkammer eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des \n\nAngeklagten bei den Taten verneint hat, kann das Urteil keinen Bestand ha-\n\nben. \n\na) Im Anschluss an den Sachverständigen hat das Landgericht hierzu \n\nausgeführt, dass der Angeklagte seit mehreren Jahren an einer paranoid-\n\nhalluzinatorischen Psychose leide. Die Symptome dieser Störung, wie akus-\n\ntische Halluzinationen, Denk- und Affektstörungen sowie eine verzerrte \n\nWahrnehmung, machten sich aber nicht durchgehend bemerkbar. Im Hin-\n\nblick auf seine Krankheit verfolge der Angeklagte ein System der „doppelten \n\nBuchführung“, wobei er die psychotischen Symptome abschirme und sich \n\nnach außen realitätsgerecht verhalte. Die Störung habe sich auf die Taten \n\nnicht ausgewirkt, er sei in der Lage gewesen, „entsprechende Symptome zu \n\nunterdrücken“. Die Taten wiesen wegen des vorhergegangenen Diebstahls \n\ndurch den Geschädigten auf eine „realitätsgerechte und nachvollziehbare \n\nTatmotivation“. Einige Verhaltensweisen seien zwar auffällig; „ausreichender \n\nAusdruck seiner Psychose“ seien sie allerdings nicht. Schließlich versuche \n\nder Angeklagte auch nicht, sein Verhalten wahnhaft zu rechtfertigen, was \n\naber bei einer psychotischen Beeinträchtigung bei den Taten zu erwarten \n\nwäre. \n\n7 \n\nb) Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand \n\n(BGHSt 49, 347, 356). Angesichts der Diagnose einer krankhaften seeli-\n\nschen Störung und des von Größenideen geprägten, sich hinsichtlich der \n\nDemütigungen steigernden, teils außergewöhnlichen, von Sadismus gepräg-\n\nten Tatbildes hätte es einer eingehenden Prüfung und Erörterung der Vor-\n\naussetzungen der §§ 20, 21 StGB bedurft. So wären zunächst Darlegungen \n\ndazu erforderlich gewesen, aufgrund welcher Kriterien eine Beeinträchtigung \n\ndes Angeklagten bei den Taten durch die krankhafte seelische Störung an-\n\nzunehmen oder zu verneinen ist. Ohne dies ist die sachverständige Stellung-\n\nnahme, es gebe zwar Auffälligkeiten, aber diese reichten nicht aus, der sich \n\ndie Strafkammer ohne weitere eigene Erörterungen angeschlossen hat, nicht \n\nnachvollziehbar. Eine nähere Auseinandersetzung wäre auch hinsichtlich der \n\nFeststellung, der Angeklagte habe Symptome unterdrücken können, erfor-\n\nderlich gewesen. So ergibt sich weder, wie sich diese Symptome ausgewirkt, \n\nnoch, aufgrund welcher Umstände der Sachverständige von der Beherrsch-\n\nbarkeit derselben durch den Angeklagten ausgegangen ist. \n\nVon einer solchen Darstellung war das Landgericht auch nicht etwa im \n\nHinblick auf den „realen Bezug“ für die Auswahl des Opfers befreit. Denn \n\ndies nimmt den Verlauf der Tat, insbesondere die sich steigernde Gewalt und \n\ndie zunehmende Demütigung des Opfers nicht hinreichend in den Blick. \n\nBedenken begegnet darüber hinaus, dass das Fehlen von krankheits-\n\nbedingten Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit mit dem Verteidigungsver-\n\nhalten des Angeklagten begründet wird. Geht die Strafkammer einerseits \n\nnoch davon aus, dass der Angeklagte wegen seines „Systems der doppelten \n\nBuchführung“ psychotische Symptome krankheitsbedingt nicht offenbare, \n\nknüpft sie andererseits an das Ausbleiben einer solchen Offenbarung ein \n\nBeweisanzeichen gegen eine psychotische Beeinflussung. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n3. Das neue Tatgericht wird unter Hinzuziehung eines anderen Sach-\n\nverständigen die Schuldfähigkeit des Angeklagten umfassend neu zu prüfen \n\nhaben. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO wird dabei zu beachten sein. Sollte es er-\n\nneut eine Strafe gegen den Angeklagten verhängen, wird zu prüfen sein, in-\n\nwieweit eine Gesamtstrafe mit der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus \n\ndem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 7. September 2007 zu \n\nbilden ist. Eine zwischenzeitliche Vollstreckung dieser Strafe hätte unberück-\n\nsichtigt zu bleiben, da grundsätzlich nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in \n\nder erneuten Verhandlung die Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten \n\nVerhandlung zu erfolgen hat, damit dem Revisionsführer ein erlangter \n\nRechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafbildung nicht durch sein \n\nRechtsmittel genommen wird (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 \n\nund 2). Ob jedoch die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe \n\nvorliegen, kann der Senat nicht beurteilen, da für die der Verurteilung vom \n\n7. September 2007 zugrunde liegende Tat der Begehungszeitpunkt nicht \n\nmitgeteilt wird. Wäre diese vor der Verurteilung vom 24. Juli 2006 begangen \n\nworden, käme dieser Verurteilung Zäsurwirkung zu und schiede eine Ge-\n\nsamtstrafbildung aus. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/5-str-443-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/5-str-443-08","retrieved":"2026-07-10 18:55:40.911017+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-29/5-str-443-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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