{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"2 StR 347/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 347/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 20. Februar 2008, soweit es sie betrifft, im \n\nAusspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit \n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge zu Gesamtfrei-\n\nheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten bzw. zwei Jahren und zehn \n\nMonaten verurteilt. \n\n2 \n\nDarüber hinaus hat es betreffend beide Angeklagte als Gesamtschuldner \n\neinen Betrag in Höhe von 15.000 Euro und betreffend nur die Angeklagte R. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nS. einen weiteren Betrag in Höhe von 1.000 Euro für verfallen erklärt. \n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts. \n\nDie Rechtsmittel sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-\n\nweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richten. \n\nDas Urteil hat jedoch hinsichtlich der Verfallsanordnung keinen Bestand. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt: \n\n\"Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in \n\nHöhe des erhaltenen Kurierlohns angeordnet. Diese Entscheidung hat keinen \n\nBestand, weil die Kammer nicht erkennbar die Ermessensvorschrift des § 73 c \n\nAbs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB geprüft hat. Dazu hätte hier Anlass bestanden, \n\nweil nach den Urteilsfeststellungen das als Kurierlohn vereinnahmte Geld zu-\n\nmindest teilweise verbraucht worden war, um Reisekosten der Kinder zu be-\n\ngleichen (UA S. 20) und im Zeitpunkt der Festnahme der Angeklagten Barmittel \n\nnicht sichergestellt werden konnten (UA S. 23), also offenbar nicht mehr vor-\n\nhanden waren. Die nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Ermessens-\n\nentscheidung ist dem Tatrichter vorbehalten und kann durch das Revisionsge-\n\nricht nicht nachgeholt werden (BGH NStZ 1999, 560, 561), zumal es vorliegend \n\nweiterer Feststellungen bedarf, ob und gegebenenfalls inwieweit das Erlangte \n\nnoch im Vermögen der Angeklagten vorhanden ist. \n\n6 \n\nDarüber hinaus kann die Verfallsanordnung auch deshalb keinen Be-\n\nstand haben, weil die Strafkammer nicht erörtert hat, ob sie für die Angeklagten \n\neine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB darstellt. Auch \n\nhierzu hätten die Gesamtumstände, insbesondere die festgestellten finanziellen \n\nVerhältnisse der Angeklagten (UA S. 6 f), jedoch Anlass gegeben.\" \n\n7 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Fischer \n\n Appl Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/2-str-347-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/2-str-347-08","retrieved":"2026-07-10 18:52:56.559483+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-29/2-str-347-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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