{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"VI ZB 43/08","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 43/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\n1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-\n\nschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda vom \n\n22. April 2008 gewährt. \n\n2. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 22. April 2008 auf-\n\ngehoben. \n\n Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen \n\ndas Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 10. Januar 2008 ge-\n\nwährt. \n\n3. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens \n\nüber die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur \n\nBegründung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben \n\nwird. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.799,19 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller Schäden nach ei-\n\nnem Verkehrsunfall vom 25. Dezember 2006 in Anspruch. Das Amtsgericht \n\nFulda hat die Klage zum Teil abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevoll-\n\nmächtigten des Klägers am 16. Januar 2008 zugestellt worden. Am 5. Februar \n\n2008 haben diese für den Kläger Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom \n\n17. März 2008, der am selben Tag beim Amtsgericht Fulda eingegangen ist, \n\nhaben sie um Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung gebeten. \n\nDer Antrag ist am 18. März 2008, die Berufungsbegründung am 25. März 2008 \n\nbeim Landgericht Fulda eingegangen. Den Antrag des Klägers auf Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand vom 18. April 2008 gegen die Versäumung der \n\nFrist zur Begründung der Berufung hat das Landgericht mit Beschluss vom \n\n22. April 2008 zurückgewiesen. Dem Kläger sei ein Verschulden seines Anwalts \n\nzuzurechnen. Dieser habe bemerkt, dass der Antrag an das Amtsgericht und \n\ndamit an das falsche Gericht gerichtet gewesen sei. Bei seiner Einzelanweisung \n\nan die Anwaltsgehilfin zur Beseitigung dieses Fehlers habe er sich nicht darauf \n\nverlassen dürfen, dass diese die Akten zur erneuten Kontrolle vorlegen werde. \n\nEr habe sich vielmehr persönlich vergewissern müssen, dass der Schriftsatz an \n\ndas richtige Gericht gesendet worden sei. \n\n2 \n\nGegen diesen am 30. April 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger \n\nam 30. Mai 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Frist \n\nzur Begründung der Rechtsbeschwerde bis 30. Juli 2008 verlängert worden. \n\nAm 13. August 2008 hat er Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ge-\n\nstellt und zugleich die Begründung der Rechtsbeschwerde vorgelegt. \n\n3 \n\nZur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung trägt er vor, die für \n\ndie Fristenkontrolle zuständige Bürovorsteherin S., die bislang fehlerlos gear-\n\nbeitet habe, habe aus Versehen die Frist wie bei einer Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde auf den 1. September 2008 errechnet und im Fristenbuch eingetra-\n\ngen. Entsprechend allgemeiner Weisung habe sie die Verlängerungsverfügung \n\nzur Fristenprüfung durch den Anwalt vorgelegt. Dieser habe das Versehen be-\n\nmerkt und nach Rücksprache mit der zuständigen Geschäftsstelle des Bundes-\n\ngerichtshofs die Fachangestellte S. angewiesen, den 30. Juli 2008 als richtige \n\nBegründungsfrist zu notieren und den 1. September 2008 zu streichen. Das sei \n\njedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben. Am 16. Juli \n\n2008 habe der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die Gerichtsakten mit \n\ndem nach Abgleich mit der fehlerhaften Eintragung im Fristenbuch angebrach-\n\nten Vermerk \"F: 1.9.\" vorgelegt erhalten. Bei der sofortigen Bearbeitung des \n\nFalles habe er keine erneute Fristenberechnung vorgenommen, weil er noch in \n\nErinnerung gehabt habe, dass er eine Einzelanweisung zur Fehlerbeseitigung \n\nerteilt habe. Auch habe er eine hierauf durchgeführte Kanzleibesprechung am \n\n5. Juni 2008 über die Fristberechnung in dieser Sache, nicht aber das fehlerhaf-\n\nte Datum als solches in Erinnerung gehabt. Die Begründung der Rechtsbe-\n\nschwerde habe er dann - nach Rücksprache mit dem Instanzanwalt und nach \n\nHinweis auf die Fristversäumung durch den Bundesgerichtshof am 1. August \n\n2008 - am 13. August 2008 zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag ein-\n\ngereicht. Die Richtigkeit dieses Vortrags hat er an Eides Statt versichert. \n\nII. \n\n4 \n\nDem Kläger ist auf seinen rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag \n\n(§§ 236, 575 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Dem Klä-\n\nger und seinem Anwalt (§ 85 Abs. 2 ZPO) fällt kein Verschulden an der Ver-\n\nsäumung der Frist zur Last. Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen \n\nder Rechtsanwälte Dr. W. und Prof. Dr. R. sowie der Fachangestellten S. ist \n\nglaubhaft gemacht, dass Dr. W. die ursprünglich fehlerhafte Fristennotierung \n\nrechtzeitig bemerkt und Anweisung erteilt hat, sofort die auf den 30. Juli 2008 \n\nberechnete Frist einzutragen und die fehlerhaft auf 1. September 2008 notierte \n\nFrist zu streichen. Dieser eindeutigen und ausreichenden Anweisung ist die An-\n\ngestellte S. aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht gefolgt; die Ände-\n\nrung des Fristeneintrags ist deshalb aus Gründen unterblieben, die nicht im \n\nVerantwortungsbereich des Verfahrensbevollmächtigten liegen. \n\n5 \n\nDie Befolgung der mündlichen Anweisung musste der Anwalt im konkre-\n\nten Fall nicht überprüfen. Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass \n\neine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat - wovon nach \n\nden eidesstattlichen Versicherungen der Anwälte hier auszugehen ist -, eine \n\nkonkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich \n\nanschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. Senat, \n\nUrteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185 f.; Beschlüsse vom \n\n11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 f.; vom 9. Dezember 2003 \n\n- VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris). Hätte \n\nFrau S. die Anweisung befolgt, hätte der Anwalt die schon zuvor gefertigte Be-\n\ngründung rechtzeitig eingereicht. \n\n6 \n\nZwar gilt der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, die \n\nAusführung einer Einzelanweisung zu kontrollieren, nicht ausnahmslos. Betrifft \n\ndie Anweisung z.B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer \n\nRechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausrei-\n\nchende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die An-\n\nweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeneintragung unterbleibt (vgl. Se-\n\nnat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435, 436; \n\nvom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689; vom 22. Juni 2004 \n\n- VI ZB 10/04 - VersR 2005, 383, 384; vom 12. Juni 2007 - VI ZB 76/06 - juris \n\nRn. 8; von Pentz, NJW 2003, 858, 863 f.). Der Anwalt hatte hier jedoch alles \n\nihm Zumutbare getan und veranlasst und durfte darauf vertrauen, dass die wei-\n\ntere (zur Aufdeckung des Fehlers geeignete) Kontrollanweisung befolgt werden \n\nwürde. Er hatte nämlich, nachdem er die fehlerhafte Berechnung der Begrün-\n\ndungsfrist erkannt und ihre Berichtigung in eindeutiger Weise angeordnet hatte, \n\nzusätzlich die Fristberechnung bei Rechtsbeschwerden und deren Bearbeitung \n\nim Hinblick auf den Streitfall am nächsten Tag in einer Kanzleibesprechung mit \n\nallen Mitarbeitern, auch der Angestellten S., erneut ausführlich erörtert. Zudem \n\nerhielt die Angestellte S. in dieser Besprechung vorsorglich die Anweisung, alle \n\nin der Kanzlei anhängigen Rechtsbeschwerden, die noch nicht begründet wor-\n\nden waren, herauszusuchen und die Berechnung der Begründungsfristen zu \n\nüberprüfen. Dem kam die Angestellte S. nach, jedoch mit Ausnahme der vorlie-\n\ngenden Sache, bei der es sich um eine vermeintlich richtig gestellte Fristbe-\n\nrechnung handelte. \n\nIII. \n\n7 \n\n1. Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig begründe-\n\nte Rechtsbeschwerde des Klägers ist auch im Übrigen statthaft (§§ 574 Abs. 1 \n\nNr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und zulässig. Eine Entschei-\n\ndung des Senats ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-\n\nlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n8 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Kläger die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist versäumt. Auf seinen form- und fristgerechten Antrag ist \n\nihm jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu bewilligen. \n\nDamit wird der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss des Beru-\n\nfungsgerichts gegenstandslos. \n\n9 \n\na) Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem verfas-\n\nsungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen \n\nRechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser \n\nverbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund \n\nvon Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung \n\nnicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Ent-\n\nscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfG, \n\nBVerfGE 79, 372, 376 f.; NJW-RR 2002, 1004, 1005). \n\n10 \n\nb) Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nim Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nicht ohne Ver-\n\nschulden gehindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhal-\n\nten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Instanz habe sich davon \n\nüberzeugen müssen, dass der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist \n\nentsprechend seiner Anweisung an das Landgericht gefaxt worden sei. Das \n\nhabe er schuldhaft unterlassen, was sich der Kläger zurechnen lassen müsse \n\n(§ 85 Abs. 2 ZPO). Diese Ausführungen beanstandet die Rechtsbeschwerde \n\nmit Erfolg. \n\n11 \n\nWie bereits erwähnt, darf sich ein Anwalt grundsätzlich darauf verlassen, \n\ndass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat - wovon \n\nnach den eidesstattlichen Versicherungen des zweitinstanzlichen Prozessbe-\n\nvollmächtigten und der Angestellten T. hier auszugehen ist und was auch das \n\nBeschwerdegericht nicht bezweifelt hat -, eine konkrete Einzelanweisung be-\n\nfolgt. Er ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich über die anschließende Aus-\n\nführung seiner Anweisung zu vergewissern (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober \n\n1987 - VI ZR 43/87 - aaO; Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - \n\naaO; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - aaO; vom 15. April 2008 - VI ZB \n\n29/07 - aaO). Hätte Frau T. die Anweisung befolgt, wäre der Antrag auf Verlän-\n\ngerung der Frist zur Begründung der Berufung rechtzeitig beim zuständigen \n\nGericht eingekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass einer antragsgemäßen \n\nerstmaligen Verlängerung Gründe entgegengestanden hätten. \n\n12 \n\nWie oben dargelegt, gilt der Grundsatz, dass ein Anwalt nicht verpflichtet \n\nist, die Ausführung seiner Anweisung zu kontrollieren, nicht ausnahmslos. Be-\n\ntrifft die Anweisung z.B. einen wichtigen Vorgang wie die Einreichung eines An-\n\ntrags auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist und wird sie nur \n\nmündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkeh-\n\nrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät \n\nund die rechtzeitige Einreichung beim zuständigen Gericht durch fehlerhafte \n\nAdressierung unterbleibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. November 2002 \n\n- VI ZR 399/01 - aaO; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - aaO; vom 22. Juni \n\n2004 - VI ZB 10/04 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZB 76/06 - aaO). Hier hat \n\nRechtsanwalt H. bei Unterschrift des Antrags die fehlerhafte Adressierung be-\n\nmerkt und deshalb die Fachangestellte T. angewiesen, ihm den Fristverlänge-\n\nrungsantrag im Original zur Prüfung der Anschrift erneut vorzulegen. Damit hat-\n\nte er seiner Kontrollpflicht genügt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung \n\nist ein Anwalt nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung einer ange-\n\nordneten Korrektur zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982 \n\n- VIII ZB 76/81 - VersR 1982, 471; vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 - \n\nNJW-RR 2003, 934, 935). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts \n\nüberspannt die an die Sorgfaltspflicht eines Anwalts zu stellenden Anforderun-\n\ngen. \n\n13 \n\naa) Der Anwalt trägt zwar die Verantwortung dafür, dass eine Rechtsmit-\n\ntelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Er muss sich bei de-\n\nren Unterzeichnung davon überzeugen, dass sie zutreffend adressiert ist (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Oktober 1980 - VII ZB 17/80 - VersR 1981, 63). Das ist \n\nim hier zu entscheidenden Fall nicht versäumt worden. Rechtsanwalt H. hatte \n\nnach erfolgter Unterschriftsleistung festgestellt, dass der Antrag an das hierfür \n\nnicht zuständige Amtsgericht gerichtet war und deshalb die Anweisung erteilt. \n\n14 \n\nbb) Die Prozessbevollmächtigten des Klägers trifft auch nicht deshalb ein \n\nVerschulden, weil Rechtsanwalt H. den Verlängerungsantrag vor der von ihm \n\nfür erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hatte. Es lässt sich nicht \n\nimmer vermeiden, dass ein bereits unterzeichneter Schriftsatz korrigiert werden \n\nmuss, weil der Rechtsanwalt erst nach der Unterzeichnung erkennt, dass der \n\nSchriftsatz in einem Punkt der Änderung bedarf. \n\n15 \n\ncc) In einem solchen Fall genügt es nach höchstrichterlicher Rechtspre-\n\nchung, dass der Anwalt einer zuverlässigen Angestellten die Anweisung erteilt, \n\neinen zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz nach einer etwaigen Korrektur \n\nnochmals zur Prüfung vorzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September \n\n1957 - IV ZB 142/57 - VersR 1957, 680, 681; vom 4. November 1981 - VIII ZB \n\n59 und 60/81 - n.v.; vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 - aaO). Besondere \n\nUmstände, die ein Vertrauen der Anwälte des Klägers auf die Ausführung der \n\neindeutigen Weisungen im konkreten Fall ausnahmsweise nicht erlaubt hätten, \n\nsind nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht nicht aufgezeigt. \n\n16 \n\n3. Der angefochtene Beschluss war mithin aufzuheben, dem Kläger Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist \n\nzu gewähren und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsbeschwerde und des Wiedereinsetzungsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nMüller Greiner Wellner \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nAG Fulda, Entscheidung vom 10.01.2008 - 34 C 196/07 - \n\nLG Fulda, Entscheidung vom 22.04.2008 - 1 S 15/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/vi-zb-43-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/vi-zb-43-08","retrieved":"2026-07-10 18:51:02.380640+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-28/vi-zb-43-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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