{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"5 StR 493/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 493/08 \n(alt: 5 StR 621/07) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 28. Oktober 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 16. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nmit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet ver-\n\nworfen, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts \n\nTiergarten in Berlin vom 29. September 2006 – (276 Ds) \n\n63 Js 2742/06 (41/06) in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe \n\neinbezogen ist. \n\nDer Angeklagte trägt die Kosten der Revision. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nNachdem das Landgericht den Angeklagten u. a. wegen unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt hatte, änder-\n\nte der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Schuldspruch \n\ndahingehend ab, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in 15 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Wider-\n\nstand gegen Vollstreckungsbeamte, sowie wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist, und hob \n\nden Rechtsfolgenausspruch mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen \n\nauf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des \n\nrechtskräftigen Schuldspruchs abermals zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\ndrei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Re-\n\nvision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen \n\nTeilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDie Entscheidung, von einer Gesamtstrafbildung mit der – im ersten \n\nlandgerichtlichen Urteil fehlerhaft als vollstreckt angesehenen – Geldstrafe \n\nvon 60 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin \n\nvom 29. September 2006 abzusehen, ist rechtsfehlerhaft. Denn sie beruht \n\nauf dem unzutreffenden Verständnis, diese Strafe sei mit der „Genehmigung \n\nder Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch den Vorsitzenden“ erledigt, \n\nso dass die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht mehr gegeben seien. Da-\n\nbei verkennt das Landgericht zum einen die Rechtsnatur der gemäß § 122 \n\nAbs. 1 Satz 2 StVollzG, § 126 StPO zu erteilenden Genehmigung der Unter-\n\nbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung, die der \n\nSicherung der Untersuchungshaftzwecke dient (vgl. hierzu Meyer-Goßner, \n\nStPO 51. Aufl. Vor § 112 Rdn. 14; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. \n\n§ 122 Rdn. 4), den Vollstreckungsstand hinsichtlich der zu verbüßenden Er-\n\nsatzfreiheitsstrafe aber unberührt lässt. Zum anderen hat das Landgericht \n\nnicht beachtet, dass grundsätzlich nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der \n\nerneuten Verhandlung die Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 \n\nStGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten \n\nVerhandlung zu erfolgen hat, damit dem Revisionsführer ein erlangter \n\nRechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafbildung nicht durch sein \n\nRechtsmittel genommen wird (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 \n\nund 2). Eine etwa eingetretene zwischenzeitliche Vollstreckung hätte danach \n\nohnehin unberücksichtigt zu bleiben. \n\n3 \n\nInsoweit wären grundsätzlich zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen. \n\nDass dies unterblieben ist, beschwert den Angeklagten für sich nicht. Um \n\njede Beschwer zu vermeiden, bezieht der Senat indes entsprechend § 55 \n\nAbs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO die Geldstrafe aus dem genannten amtsge-\n\nrichtlichen Urteil in die – fälschlich, aber nicht beschwerend einheitlich gebil-\n\ndete – Gesamtstrafe ein; soweit die Geldstrafe vollstreckt ist, wird sie gemäß \n\n§ 51 Abs. 2 StGB auf die Gesamtstrafe angerechnet. Durch diese Verfah-\n\nrensweise wird der Angeklagte, der so auch im Ergebnis auf seine erste Re-\n\nvision nach der erfolgten Schuldspruchänderung und dem weiter fortgeführ-\n\nten Verfahren einen geringfügigen Vorteil erfährt, besser gestellt, als wenn \n\ngegen ihn zwei Gesamtstrafen gebildet und dabei infolge des Verschlechte-\n\nrungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) einzelne Einzelstrafen, naheliegend \n\nindes ohne Herabsetzung der bisherigen Gesamtstraflast, reduziert würden. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/5-str-493-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/5-str-493-08","retrieved":"2026-07-10 18:55:34.890177+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-28/5-str-493-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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