{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"5 StR 312/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 312/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 28. Oktober 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Raubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Okto-\n\nber 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Dölp \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nBundesanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Frei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten \n\ndes Angeklagten eingelegte – in der Hauptverhandlung beschränkte – Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Straf-\n\nzumessung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Er-\n\nfolg. \n\n2 \n\nDer Strafausspruch kann nicht aufrecht erhalten bleiben. Zwar ist die \n\nStrafzumessung grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters; sie unterliegt nur \n\neiner begrenzten revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Ein Eingriff des Revisi-\n\nonsgerichts ist aber dann möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in \n\nsich fehlerhaft sind (BGHSt 29, 319, 320). Das ist hier der Fall. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Die Begründung, mit welcher das Landgericht eine erhebliche Ver-\n\nminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Angeklagten zur \n\nTatzeit angenommen und deshalb bei der Festsetzung der Strafe den nach \n\n§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB \n\nzugrunde gelegt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Landgericht hat bei dem Angeklagten wegen des getrunkenen Al-\n\nkohols die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und ausgeführt, die fest-\n\ngestellte Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille liege „nahe an dem Wert \n\nvon 2,0 Promille, ab dem eine Verminderung der Schuldfähigkeit regelmäßig \n\nanzunehmen ist“ und die „sonstigen Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung \n\nergäben kein anderes Bild“. Damit wird die Annahme erheblich verminderter \n\nSchuldfähigkeit jedoch nicht ausreichend begründet. Auch sonst ist aus den \n\nFeststellungen ein tragfähiger Anhalt für eine erhebliche Verminderung der \n\nSchuldfähigkeit des Angeklagten nicht ersichtlich (vgl. zudem BGHSt 43, 66; \n\n49, 239). \n\n5 \n\n2. Zudem ist die Auffassung der Strafkammer, die Verurteilung vom \n\n2. März 2006 sei bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen, da sie bei \n\nBegehung der hiesigen Tat noch nicht rechtskräftig war, nicht rechtsfehlerfrei \n\nbegründet. Auch von nicht rechtskräftigen Verurteilungen kann eine Warn-\n\nfunktion ausgehen, so dass diese bei der Strafzumessung gegebenenfalls \n\nstrafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 \n\nVorleben 2; BGH, Urteil vom 27. Juli 1994 – 3 StR 149/94; Schä-\n\nfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 362 ff.). \n\nDies gilt insbesondere für die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung. \n\n6 \n\nVon einer nachträglichen Gesamtstrafbildung in Bezug auf sämtliche \n\nVorverurteilungen hat das Landgericht wegen einer dem entgegenstehenden \n\nZäsurwirkung der ersten Vorverurteilung zutreffend abgesehen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/5-str-312-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/5-str-312-08","retrieved":"2026-07-10 18:55:07.691065+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-28/5-str-312-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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