{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"4 StR 120/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 120/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Hehlerei \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Münster vom 29. Juni 2007, soweit es ihn betrifft, mit \n\nden Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Hehlerei in zwei \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 1. der Urteilsgründe hatte der \n\nMitangeklagte H. den Besitz an einer Vielzahl von Leasingfahrzeugen be-\n\ntrügerisch erlangt und die Fahrzeuge sodann an den anderweitig verfolgten R. \n\n verkauft und übergeben; dieser vermarktete die Fahrzeuge seinerseits in \n\nFrankreich und Spanien. Als R. seine Zahlungsversprechen gegenüber H. \n\n nicht mehr vollständig einhielt, nahm der Angeklagte auf Wunsch H. s am \n\n29. November 2002 an einem “sog. Krisentreffen“ mit R. teil, bei dem die \n\nZahlungsprobleme geklärt werden sollten. Der Angeklagte sollte die Position \n\nH. s unterstützen und Problemlösungen erarbeiten. “Tatsächlich versuchte \n\nP. auch aktiv H. zu helfen, die ausstehenden Forderungen einziehen \n\nzu können. So kam nach Angaben H. s von P. unter anderem der Vor-\n\nschlag, von R. eine Abtretung seines Privatvermögens an H. zu verlan-\n\ngen, was H. auch einforderte“. \n\n3 \n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts liegt darin keine strafbare \n\nAbsatzhilfe i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB. Zwar genügt zur Vollendung der Hehlerei \n\nin Form der Absatzhilfe grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbe-\n\nreitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei \n\nseinem Bemühen um die wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache zu \n\nunterstützen (BGH NStZ 2008, 152). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob \n\nes zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist (BGHSt 26, 358; NJW 1990, 2897 \n\nf; NStZ 1994, 395 f.). Strafgrund der Hehlerei ist es aber, ein Weiterschieben \n\nder durch die Vortat erlangten Sache zu verhindern (BGHSt 26, 358, 360, 363). \n\nDeshalb muss die Tätigkeit des Helfers im konkreten Fall geeignet sein, die \n\nrechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGHSt \n\n43, 110, 111; NStZ-RR 2000, 266). \n\n4 \n\nDaran fehlt es hier. Durch den Verkauf und die Übergabe der Fahrzeuge \n\nhatte H. dem R. die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge endgültig \n\nübertragen. R. hatte sich damit die Fahrzeuge “verschafft“ und H. hatte \n\nsie “abgesetzt“. Die rechtswidrige Besitzlage, die durch den betrügerischen Er-\n\nwerb H. s herbeigeführt worden war, war damit perpetuiert und vertieft wor-\n\nden. Hierzu hatte der Angeklagte nichts beigetragen. Nach den bisherigen \n\nFeststellungen setzte seine Tätigkeit vielmehr erst später ein und diente allein \n\nder Durchsetzung der Zahlungsforderungen H. s. Dabei kann dahinstehen, \n\nob sein Vorschlag, die Abtretung von R. s Privatvermögen zu verlangen, kon-\n\nkret geeignet war, die Eintreibung des Kaufpreises zu fördern. Denn jedenfalls \n\nhatten seine Bemühungen um die Erbringung der Gegenleistung keinen unmit-\n\ntelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich \n\nder Fahrzeuge. \n\n5 \n\n2. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 3. der Urteilsgründe fuhr der \n\nAngeklagte am 19. Dezember 2002 nach Spanien, um dort auf Anweisung H. \n\n s Fahrzeuge, die H. an R. geliefert und die R. nicht vollständig be-\n\nzahlt hatte, bei den Endnutzern aufzufinden, um diese wieder in die Verfü-\n\ngungsgewalt H. s zu bringen. “Nach der Vorstellung von H. und P. \n\nsollten diese Fahrzeuge entweder anderweitig gewinnbringend in Spanien ver-\n\nmarktet werden oder nach Deutschland zurückgebracht werden, um eine Ver-\n\nmarktung im Inland anzustreben.“ Der Angeklagte stellte 14 Fahrzeuge sicher, \n\nvon denen “durch Vermittlung von P. 5 [im Urteil im Einzelnen bezeichne-\n\nte] Fahrzeuge an die spanische Firma U. verkauft“ wurden. \n\n6 \n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten auch in diesem Fall der Hehle-\n\nrei in Form der Absatzhilfe schuldig gesprochen hat, ist das Urteil auf eine Ver-\n\nfahrensrüge aufzuheben, der folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde liegt: \n\nDie Verteidigung des Angeklagten beantragte in der Hauptverhandlung am \n\n20. Juni 2007 die Vernehmung dreier Zeugen zum Beweis dafür, dass der An-\n\ngeklagte an dem Verkauf von fünf entsprechend der Anklage näher bezeichne-\n\nten Fahrzeugen an die spanische Firma U. nicht beteiligt gewesen \n\nsei bzw. dass er insoweit Fahrzeuge lediglich für H. sichergestellt und bei \n\nder Firma A. untergestellt habe. Die Kammer wies den Antrag zurück. \n\nDie behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, da \n\nbereits die Sicherstellung der Fahrzeuge Absatzhilfe darstellen könne. \n\n7 \n\nDie Zurückweisung des Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, weil das \n\nLandgericht im Urteil für die im Beweisantrag bezeichneten Fahrzeuge eine Be-\n\nteiligung des Angeklagten am Verkauf festgestellt hat. Damit setzt es sich mit \n\nder Ablehnungsbegründung in Widerspruch und entzieht ihr die Grundlage \n\n(BGH NStZ 1994, 195; NStZ-RR 2000, 210). Bezüglich des Fahrzeuges, das im \n\nUrteil mit einem anderen amtlichen Kennzeichen bezeichnet worden ist als im \n\nBeweisantrag und in der Anklage, geht der Senat von einer offensichtlichen \n\nFalschbezeichnung im Urteil aus. \n\n8 \n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn die verfahrensfehlerfrei \n\nfestgestellte Sicherstellung der Fahrzeuge vermag die Verurteilung des Ange-\n\nklagten nicht zu tragen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht jede dem \n\nVortäter geleistete Unterstützung im Vorfeld von Absatzbemühungen strafbar. \n\nIm Einzelfall kann es sich um straflose Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Ab-\n\nsatzes handeln. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Hilfeleistung \n\nim Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht kon-\n\nkret geplanten Absatzes erfolgt oder ob sie sich in einen bereits festgelegten \n\nAbsatzplan fördernd einfügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des \n\nAbsatzvorganges darstellt (BGH NStZ 2008, 152, 153). Nach diesen Maßstä-\n\nben liegt im vorliegenden Falle noch keine Absatzhilfe vor. Denn ein hinrei-\n\nchend konkretisierter Absatzplan bestand nach den Feststellungen nicht. Der \n\nMitangeklagte H. hatte lediglich die allgemeine Absicht, zurückerlangte \n\nFahrzeuge abermals zu vermarkten, wobei noch nicht einmal feststand, in wel-\n\nchem Land entsprechende Bemühungen unternommen werden sollten. Nach \n\nalledem beschränkte sich die Hilfe des Angeklagten auf bloße “Rückgewin-\n\nnungshilfe“. \n\n9 \n\n3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Es er-\n\nscheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall D IV. 1. der Urteilsgründe neue \n\nFeststellungen möglich sind, die eine Verurteilung wegen Absatzhilfe tragen. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/4-str-120-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-28/4-str-120-08","retrieved":"2026-07-10 18:53:13.719238+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-28/4-str-120-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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