{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"VII ZB 92/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 857, 851 Abs. 1, 851 a, 835; Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 1. a) Die einem Landwirt nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche sind als sonstige Vermögensrech- te nach § 857 ZPO grundsätzlich pfändbar. b) Die einem Landwirt aus der nationalen Reserve nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche sind innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab ihrer Zuweisung nach § 857 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. c) § 851 a ZPO ist auf die Pfändung von derartigen Zahlungsansprüchen nicht anwendbar. 2. a) Die Verwertung eines gepfändeten Zahlungsanspruchs kann dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 857 Abs. 5 ZPO die Veräußerung anordnet. b) Die Überweisung eines gepfändeten Zahlungsanspruchs zur Einziehung setzt entspre- chend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 voraus, dass der Gläubiger den Zahlungsan- spruch selbst aktivieren kann, er also selbst Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung ist und eine landwirtschaftliche Fläche in der selben Region bewirtschaftet, für die der Zah- lungsanspruch zugewiesen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 92/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23.Oktober 2008 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 857, 851 Abs. 1, 851 a, 835; Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom \n29. September 2003 \n\n1. a) Die einem Landwirt nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom \n29. September 2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche sind als sonstige Vermögensrech-\nte nach § 857 ZPO grundsätzlich pfändbar. \n\nb) Die einem Landwirt aus der nationalen Reserve nach Art. 42 der Verordnung (EG) \nNr. 1782/2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche sind innerhalb eines Zeitraums von fünf \nJahren ab ihrer Zuweisung nach § 857 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. \n\nc) § 851 a ZPO ist auf die Pfändung von derartigen Zahlungsansprüchen nicht anwendbar. \n\n2. a) Die Verwertung eines gepfändeten Zahlungsanspruchs kann dadurch erfolgen, dass das \nVollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 857 Abs. 5 ZPO die Veräußerung \nanordnet. \n\nb) Die Überweisung eines gepfändeten Zahlungsanspruchs zur Einziehung setzt entspre-\nchend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 voraus, dass der Gläubiger den Zahlungsan-\nspruch selbst aktivieren kann, er also selbst Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung ist \nund eine landwirtschaftliche Fläche in der selben Region bewirtschaftet, für die der Zah-\nlungsanspruch zugewiesen worden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 92/07 - LG Neuruppin \n\nAG Neuruppin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die \n\nRichterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. Oktober 2007 \n\ninsoweit aufgehoben, als die Erinnerung des Schuldners gegen \n\nden Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom \n\n3. Juli 2006 zurückgewiesen worden und eine Kostenentschei-\n\ndung zu seinen Lasten ergangen ist. \n\nIm Übrigen (Pfändungsbeschluss) wird die Rechtsbeschwerde mit \n\nder Maßgabe zurückgewiesen, dass von der Pfändung solche \n\nZahlungsansprüche ausgenommen sind, die nach Art. 42 Abs. 8 \n\nder Verordnung \n\n(EG) Nr. 1782/2003 des Rates \n\nvom \n\n29. September 2003 nicht übertragbar sind. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Beschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen Geldforderungen aus zwei Urteilen und zwei Kostenfestsetzungsbe-\n\nschlüssen. Er hat beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - einen Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner erwirkt, mit dem unter ande-\n\nrem \n\n\"… sämtliche dem Schuldner nach der GAP-Agrarreform entspre-\nchend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom \n29.09.2003, des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom \n26.07.2004 und der jeweils dazu erlassenen Durchführungsver-\nordnungen zugewiesenen Zahlungsansprüche …“ \n\ngepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden. \n\n2 \n\nGegen diesen Teil des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat \n\nunter anderem der Schuldner Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht - Voll-\n\nstreckungsgericht - hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgeho-\n\nben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das \n\nLandgericht den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und die Erinnerung \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner die Wiederherstellung der amtsge-\n\nrichtlichen Entscheidung. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht führt aus, die Ansprüche des Schuldners gegen \n\nden Drittschuldner nach der GAP-Agrarreform entsprechend der Verordnung \n\n(EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 \n\n(VO \n\n(EG) \n\nNr. 1782/2003), des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 26. Juli 2004 \n\n(BetrPrämDurchfG) und der jeweils dazu erlassenen Durchführungsverordnun-\n\ngen seien pfändbar. Die Zahlungsansprüche seien mit der in Art. 46 Abs. 1 VO \n\n(EG) Nr. 1782/2003 enthaltenen Einschränkung zwischen den Betriebsinhabern \n\nfrei handelbar. Der Gläubiger sei Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 lit. a VO \n\n(EG) Nr. 1782/2003, was er durch Vorlage der Anmeldung einer Unternehmer-\n\nnummer für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und eines Pachtvertrages \n\nüber 0,5 ha Grünlandnutzflächen zur Bewirtschaftung jeweils in Ablichtung \n\nnachgewiesen habe. Auch verfüge der Gläubiger über landwirtschaftliche Flä-\n\nchen im betroffenen Förderungsgebiet B. , was sich aus dem vorge-\n\nlegten Pachtvertrag über landwirtschaftliche Nutzfläche mit einer Größe von \n\n2,48 ha in B. ergebe. Nach § 2 Abs. 2 BetrPrämDurchfG reiche es zur Förde-\n\nrung aus, wenn bewirtschaftete Flächen sich in derselben Region befänden, \n\nauch wenn der Sitz des Unternehmens in einem anderen Bundesland liege. \n\nEntsprechend knüpfe die regionale Förderung an die Lage der Fläche und nicht \n\nan den Sitz des landwirtschaftlichen Betriebes an. In welcher Region die Fläche \n\nliege, sei dabei nur für die Höhe der Prämie von Bedeutung. \n\nIII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde macht geltend, die Betriebsprämie (gemeint ist \n\nder Zahlungsanspruch) sei nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 46 \n\nVO (EG) Nr. 1782/2003 unpfändbar. Die Betriebsprämie sei nicht an den Gläu-\n\nbiger abtretbar. Der Gläubiger sei entgegen der Auffassung des Beschwerdege-\n\nrichts kein Betriebsinhaber, an den allein eine Abtretung erfolgen könne. Der \n\nGläubiger habe nicht substantiiert dargelegt, dass er eine landwirtschaftliche \n\nTätigkeit ausübe. Darüber hinaus seien die Zahlungsansprüche unpfändbar \n\nwegen der Zweckbindung der Betriebsprämie, wie sie sich aus Art. 44 Abs. 1 \n\nVO (EG) Nr. 1782/2003 und den Zielen der Verordnung ergebe. Die Prämien \n\nseien streng an den Zweck geknüpft, landwirtschaftliche Flächen in förderungs-\n\nfähiger Weise zu bewirtschaften. Diese Zweckbindung würde durch eine Abtre-\n\ntung der Prämie an den Gläubiger gestört. Die Rechtsbeschwerde macht ferner \n\ngeltend, die Unpfändbarkeit ergebe sich aus § 851 a ZPO. Sinn und Zweck der \n\nVO (EG) Nr. 1782/2003 einerseits und des § 851 a ZPO andererseits würden \n\ntrotz der Entkoppelung der Zahlungen eine Erstreckung des bisherigen Pfän-\n\ndungsschutzes auch auf die Neuregelung der Subventionsgewährung erfor-\n\ndern. Zudem liege eine Überpfändung vor. Der Wert der Betriebsprämie betra-\n\nge ein Vielfaches des jährlichen Auszahlungsanspruchs. Angesichts dessen, \n\ndass der Gläubiger selbst die Betriebsprämien allenfalls insoweit einlösen kön-\n\nne, als sie der von ihm gepachteten Fläche von 2,48 ha entsprächen, liege in \n\nder Pfändung der übrigen Zahlungsansprüche (62,0103 ha) gleichzeitig ein \n\nVerstoß gegen das Verbot der zwecklosen Pfändung. \n\nIV. \n\n5 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch \n\nim Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg. Die Pfändung \n\nder Zahlungsansprüche ist mit der Maßgabe wirksam, dass von ihr solche Zah-\n\nlungsansprüche ausgenommen sind, die nach Art. 42 Abs. 8 VO (EG) \n\nNr. 1782/2003 nicht übertragbar sind. Ob die Überweisung der Zahlungsan-\n\nsprüche zur Einziehung (teilweise) wirksam ist, bedarf weiterer Aufklärung. \n\n6 \n\n1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht ohne weiteres davon aus, \n\ndass die Pfändbarkeit von Zahlungsansprüchen eines Landwirts nach der \n\nAgrarreform entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom \n\n29. September 2003 nach § 857 ZPO zu beurteilen ist. Als Vermögensrecht \n\npfändbar sind Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, \n\ndass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers \n\nführen kann (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 92/05 m.w.N., \n\nMDR 2007, 485). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die gepfändeten \n\nZahlungsansprüche vor. Solche Zahlungsansprüche werden nach der VO (EG) \n\nNr. 1782/2003, dem Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie \n\nvom 1. August 2004 (BetrPrämDurchfG) und den jeweils dazu erlassenen \n\nDurchführungsverordnungen zugeteilt oder anderweitig erworben. Bei den Zah-\n\nlungsansprüchen handelt es sich nicht um Geldforderungen im Sinne des § 829 \n\nZPO. Sie stellen eine Berechtigung dar, unter bestimmten Voraussetzungen die \n\nForderung auf Betriebsprämie geltend machen zu können (Schmitte, Agrar- und \n\nUmweltrecht 2005, 80, 81). Zahlungsansprüche sind unter bestimmten Voraus-\n\nsetzungen übertragbar, vgl. Art. 46 VO (EG) Nr. 1782/2003. Sie können auch \n\nohne eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen veräußert werden. \n\nEin Handel mit ihnen ist konzeptionell vorgesehen und findet auch statt (vgl. \n\nSchmitte, Agrar- und Umweltrecht 2007, 116, 118 f.). Sie haben deshalb, wie \n\nauch die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 92/05, aaO), einen Markt- \n\nund Vermögenswert. Diesen Vermögenswert kann der Gläubiger derart realisie-\n\nren, dass er die Zahlungsansprüche pfändet und sich zur Einziehung überwei-\n\nsen lässt, soweit er die Zahlungsansprüche als Betriebsinhaber aktivieren kann \n\n(vgl. dazu unten 8.). Andernfalls kann die Verwertung dadurch erfolgen, dass \n\nauf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht gemäß § 857 Abs. 5 ZPO \n\nden Verkauf der gepfändeten Zahlungsansprüche anordnet. Der Erlös aus dem \n\nVerkauf wird sodann an den Gläubiger ausgekehrt. \n\n7 \n\n2. Die Unpfändbarkeit der Zahlungsansprüche kann auch nicht damit be-\n\ngründet werden, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Befugnis handelt, die \n\nzur Geltendmachung von Betriebsprämien berechtigt. Der Senat hat bereits in \n\nseinem Beschluss vom 20. Dezember 2006 (VII ZB 92/05, aaO) darauf hinge-\n\nwiesen, dass übertragbare und als verkehrsfähig ausgestaltete öffentlich-\n\nrechtliche Befugnisse, Rechte geltend zu machen, nicht mit bloßen Hand-\n\nlungsmöglichkeiten vergleichbar sind, deren Nutzung dem Bürger ansonsten \n\ngarantiert ist. \n\n8 \n\n3. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe \n\nzu Unrecht angenommen, der Gläubiger sei Betriebsinhaber und somit zur \n\nPfändung berechtigt. Für die Pfändung kommt es nicht darauf an, ob der Gläu-\n\nbiger Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist. Die Pfän-\n\ndung der Zahlungsansprüche hängt entgegen der Auffassung des Beschwer-\n\ndegerichts und der Rechtsbeschwerde (wohl auch Schmitte, Agrar- und Um-\n\nweltrecht 2007, 116, 121) nicht von dieser Voraussetzung ab. \n\n9 \n\na) Das Beschwerdegericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass \n\nein Vermögensrecht in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur \n\ninsoweit unterworfen ist, als es übertragbar ist, § 857 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 851 \n\nAbs. 1 ZPO. Richtig nimmt das Beschwerdegericht auch an, dass nach Art. 46 \n\nAbs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ein gesetzliches Übertragungsverbot derart be-\n\nsteht, dass Zahlungsansprüche nur an andere Betriebsinhaber innerhalb des-\n\nselben Mitgliedstaates übertragen werden können, ausgenommen im Falle der \n\nÜbertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Das Be-\n\nschwerdegericht berücksichtigt jedoch nicht, dass eine gesetzliche Einschrän-\n\nkung der Übertragbarkeit einer Forderung oder eines Vermögensrechts nicht \n\nzwingend ein Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO bewirkt. Diese Vorschrift \n\nstellt allein darauf ab, ob eine Forderung als solche nicht übertragbar ist. Dies \n\nkommt insbesondere in Betracht, wenn die Abtretung kraft Gesetzes schlecht-\n\nhin verboten ist oder wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung än-\n\ndern oder deren rechtliche Zweckbindung vereiteln würde (BGH, Urteil vom \n\n30. März 1978 - VII ZR 331/75, BauR 1978, 499; Urteil vom 15. Mai 1985 \n\n- IVb ZR 33/84, BGHZ 94, 316). Hingegen genügt es für § 851 Abs. 1 ZPO nicht \n\nohne weiteres, wenn eine Forderung ihrem Inhalt und ihrer Zweckbestimmung \n\nnach übertragbar ist und lediglich bestimmten Gläubigern die Abtretung verbo-\n\nten oder diese nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet wird. In derarti-\n\ngen Fällen kann erst eine Auslegung des beschränkenden Gesetzes ergeben, \n\nob es sich zwingend auch gegen eine Pfändbarkeit richtet (BGH, Urteil vom \n\n25. März 1999 - IX ZR 223/97, BGHZ 141, 173, 176 f.; Beschluss vom 20. De-\n\nzember 2006 - VII ZB 92/05, MDR 2007, 485). \n\n10 \n\nAuf dieser Grundlage hat der Senat bereits die Pfändung der dem Milch-\n\nerzeuger zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge nicht nach § 851 Abs. 1 \n\nZPO als ausgeschlossen gesehen, obwohl sie grundsätzlich nur innerhalb be-\n\nstimmter Bereiche und nur an einen Übernehmer übertragbar ist, der entweder \n\nselbst oder durch seinen Ehegatten Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käu-\n\nfer liefert oder mit der Milchlieferung beginnt, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 3 MilchAbgV \n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004. Er hat das damit \n\nbegründet, die von der Milchabgabenverordnung vorgenommene Einschrän-\n\nkung der Übertragungsmöglichkeit der Anlieferungs-Referenzmenge finde ihren \n\nGrund darin, dass eine Referenzmenge nur Milcherzeugern zustehen dürfe, sie \n\nalso an einen Milch erzeugenden Betrieb gebunden sei. Damit solle verhindert \n\nwerden, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von \n\nMilch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwertes \n\nrein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen. Diese Zielsetzung der Milchabga-\n\nbenverordnung werde durch die Pfändung der Anlieferungs-Referenzmenge \n\nnicht beeinträchtigt. Eine Verwertung durch den Gläubiger könne allein dadurch \n\nerfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 857 \n\nAbs. 5 ZPO den Verkauf an der Verkaufsstelle anordne. Eine Überweisung zur \n\nEinziehung durch den Gläubiger sei nicht möglich, weil das zu einer Umgehung \n\ndes Verkaufsstellenzwanges führen würde. Damit sei gewährleistet, dass auch \n\nim Falle ihrer Pfändung eine Anlieferungs-Referenzmenge ausschließlich einem \n\nMilcherzeuger zukomme (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB \n\n92/05, aaO). \n\n11 \n\nb) Aus ähnlichen Erwägungen steht § 851 Abs. 1 ZPO der Pfändung von \n\nZahlungsansprüchen durch solche Gläubiger nicht entgegen, die nicht Betriebs-\n\ninhaber sind. Das Verbot der Übertragung von Zahlungsansprüchen an andere \n\nals Betriebsinhaber dient dazu, den Zweck der Zahlungsansprüche sicherzu-\n\nstellen. Zahlungsansprüche wurden gemäß Art. 43 VO (EG) Nr. 1782/2003 da-\n\nmaligen Betriebsinhabern für beihilfefähige Flächen auf ihren Antrag zugeteilt, \n\nder bis zum 15. Mai 2005 zu stellen war, Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003. \n\nJe Hektar Fläche erhielt der Betriebsinhaber grundsätzlich einen Zahlungsan-\n\nspruch, der sich nach Art. 43 VO (EG) Nr. 1782/2003 errechnete. Die Zah-\n\nlungsansprüche sind jedoch nicht an bestimmte Flächen oder an eine konkrete \n\nlandwirtschaftliche Nutzung gebunden (BGH, Urteil vom 24. November 2006 \n\n- LwZR 1/06, NJW-RR 2007, 1279). Sie werden genutzt, indem sie durch Bean-\n\ntragung einer jährlichen Betriebsprämie \"aktiviert\" werden. Voraussetzung dafür \n\nist grundsätzlich, sieht man von dem Zahlungsanspruch für Stilllegung ab, dass \n\nder antragstellende Betriebsinhaber für jeden Zahlungsanspruch einen Hektar \n\nlandwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaftet. Der antragstellende Betriebsin-\n\nhaber kann dabei auf ursprünglich zugeteilte oder auf anderweitig erworbene \n\nZahlungsansprüche zurückgreifen. Die Möglichkeit, auf anderweitig erworbene \n\nZahlungsansprüche zurückzugreifen, wird ihm dadurch eröffnet, dass er diese \n\ngemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 erwerben kann. Voraus-\n\nsetzung ist jedoch, dass er Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 lit. a VO (EG) \n\nNr. 1782/2003 ist. Die Beschränkung der Übertragbarkeit auf Betriebsinhaber \n\nverhindert, dass Personen Zahlungsansprüche erwerben, die diese der vorge-\n\nsehenen Nutzung nicht zuführen können. Damit wird - wie durch die Übertra-\n\ngungsbeschränkung der Anlieferungs-Referenzmenge - verhindert, dass die \n\nZahlungsansprüche nur unter Ausnutzung des Marktwertes dazu erworben \n\nwerden, um rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 20. Dezember 2006 - VII ZB 92/05, aaO). Letztlich soll auch, wie sich aus \n\nNr. 30 der Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 1782/2003 herleiten lässt, eine \n\nAkkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftli-\n\nche Basis verhindert werden, die spekulativen Übertragungen Vorschub leisten \n\nkönnte. \n\n12 \n\nDieser mit der eingeschränkten Übertragbarkeit von Zahlungsansprü-\n\nchen verfolgte Zweck wird nicht dadurch berührt, dass Zahlungsansprüche \n\ndurch Gläubiger pfändbar sind, die nicht Betriebsinhaber sind. Das Pfandrecht \n\ndes Gläubigers an den Zahlungsansprüchen führt nicht dazu, dass diese ihrer \n\nvorgesehenen Nutzung entzogen oder in einer Weise verwendet werden kön-\n\nnen, die mit dem in der VO (EG) Nr. 1782/2003 verfolgten Förderzweck nicht \n\nvereinbar wäre. Ist der Gläubiger selbst Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2 VO \n\n(EG) Nr. 1782/2003, so kann er sich die Zahlungsansprüche in dem Umfang zur \n\nEinziehung überweisen lassen, in dem er sie aktivieren kann. In diesem Fall \n\nmuss er im Erinnerungsverfahren nachweisen, dass er die Voraussetzungen für \n\nden Erhalt der Betriebsprämie erfüllt. Ist der Gläubiger nicht selbst Betriebsin-\n\nhaber, kann er die Zahlungsansprüche nur so verwerten, dass er sie in einer mit \n\nArt. 46 VO (EG) Nr. 1782/2003 und den dazu ergangenen Gesetzen und Ver-\n\nordnungen vereinbaren Weise übertragen lässt. Das Vollstreckungsgericht kann \n\nauf seinen Antrag die Veräußerung der Zahlungsansprüche an andere Betriebs-\n\ninhaber anordnen, § 857 Abs. 5 ZPO. Gelingt die Übertragung an andere Be-\n\ntriebsinhaber, steht das in Übereinstimmung mit dem von der VO (EG) \n\nNr. 1782/2003 verfolgten Förderzweck. Denn dadurch wird erreicht, dass die \n\nZahlungsansprüche ihrem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend \n\ndurch den Erwerber aktiviert werden können. \n\n13 \n\n4. Die Pfändung der Zahlungsansprüche ist allerdings nach § 851 Abs. 1 \n\ni.V.m. § 857 Abs. 1 ZPO zu beschränken, soweit es sich um aus der nationalen \n\nReserve nach Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesene Zahlungsansprüche \n\nhandelt. Diese sind, außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vor-\n\nweggenommene Erbfolge, für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zu-\n\nweisung beginnt, nicht übertragbar, Art. 42 Abs. 8 VO (EG) Nr. 1782/2003, und \n\ndamit in diesem Zeitraum auch nicht pfändbar, § 851 Abs. 1 ZPO (so auch \n\nSchmitte, Agrar- und Umweltrecht 2007, 116, 121). Diese Pfändungsbeschrän-\n\nkung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Pfändungsbeschluss ist des-\n\nhalb dahin zu ändern, dass diese Zahlungsansprüche ausgenommen sind. \n\n14 \n\n5. Die Pfändung der Zahlungsansprüche kann nicht deshalb für unwirk-\n\nsam gehalten werden, weil damit einem Betriebsinhaber die Möglichkeit entzo-\n\ngen würde, Betriebsprämien zu beantragen, und - wie die Rechtsbeschwerde \n\nanführt - dadurch der Zweck der Zahlungsansprüche verfehlt würde. Die Beihil-\n\nferegelung nach der Agrarreform bezweckt nicht eine dauerhaft individuelle \n\nFörderung solcher Landwirte, denen Zahlungsansprüche einmal zugeteilt wor-\n\nden sind oder die Zahlungsansprüche anderweitig erworben haben. Vielmehr \n\nsind die Zahlungsansprüche nur Voraussetzung für den Anspruch auf Betriebs-\n\nprämie. Diese wird dafür gewährt, dass ein beliebiger Betriebsinhaber im öffent-\n\nlichen Interesse Grundanforderungen für eine Erzeugung einhält oder die Flä-\n\nchen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaft-\n\nlichen und ökologischen Zustand erhält (vgl. BGH, Urteil vom 24. November \n\n2006 - LwZR 1/06, NJW-RR 2007, 1279). \n\n15 \n\n6. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerde-\n\ngericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 851 a ZPO nicht geprüft. \n\nEs kommt nicht darauf an, dass diese Rüge - wie die Rechtsbeschwerdeerwide-\n\nrung richtig sieht - nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist, weil weder dargetan ist, \n\ndass der Schuldner im Erinnerungsverfahren die Voraussetzungen des § 851 a \n\nAbs. 1 ZPO vorgebracht hätte, noch dass diese Voraussetzungen von Amts \n\nwegen gemäß § 851 a Abs. 2 ZPO zu prüfen gewesen wären. Denn § 851 a \n\nZPO ist auf die Pfändung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Art. 43 ff. VO \n\n(EG) Nr. 1782/2003 nicht anwendbar. \n\n16 \n\na) Nach § 851 a ZPO ist die Pfändung von Forderungen, die einem die \n\nLandwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftli-\n\nchen Erzeugnissen zustehen, auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht in-\n\nsoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner \n\nFamilie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten \n\nWirtschaftsführung unentbehrlich sind. Zu den Forderungen aus dem Verkauf \n\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse sind auch solche Forderungen gezählt worden, \n\ndie den Kaufpreis ergänzen bzw. an dessen Stelle treten (so für Ausgleichszah-\n\nlungen im Rahmen der EG-Getreidepreisharmonisierung OLG Schleswig, RdL \n\n21 (1969), 240, 241; zustimmend MünchKommZPO/Smid, 3. Auflage, § 851 a \n\nRdn. 3; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4. Auflage, § 851 a Rdn. 2; Lüke \n\nin Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage, § 851 a Rdn. 4). \n\n17 \n\nb) Die Pfändung von Zahlungsansprüchen ist nicht nach § 851 a i.V.m. \n\n§ 857 Abs. 1 ZPO beschränkt. Zahlungsansprüche nach Art. 43 ff. VO (EG) \n\nNr. 1782/2003 sind keine Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher \n\nErzeugnisse. Sie können auch nicht wie solche Forderungen behandelt werden. \n\n18 \n\naa) Allerdings ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass der Zahlungs-\n\nanspruch Grundlage für die jährliche Betriebsprämie ist und diese unter ande-\n\nrem auch dem finanziellen Ausgleich für niedrige Preise im Agrarbereich und \n\ndamit mittelbar der Ergänzung der Verkaufserlöse der Landwirte dient (vgl. Er-\n\nwägungsgrund Nr. 24 der VO (EG) Nr. 1782/2003). Anders als Beihilfen, die \n\nproduktionsabhängig gezahlt werden, steht die Betriebsprämie jedoch in kei-\n\nnem Zusammenhang mehr mit dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte (so \n\nbereits LG Koblenz, Agrar- und Umweltrecht 2006, 253; zustimmend Haert-\n\nlein/Müller, GPR 2006, 148, 149; Schmitte, Agrar- und Umweltrecht 2007, 116, \n\n121). Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Europäischen Union \n\ndurch die VO (EG) Nr. 1782/2003 hat eine Entkoppelung der Direktzahlungen \n\nvon der Produktion und damit auch vom Verkauf landwirtschaftlicher Produkte \n\nstattgefunden (Erwägungsgrund Nr. 24 der VO (EG) Nr. 1782/2003; Schmitte, \n\nMittBayNot 2004, 95). Die Höhe der entkoppelten Betriebsprämie bestimmt sich \n\nzwar für eine Übergangszeit nach einem Kombinationsmodell teilweise nach \n\nder Höhe der in der Vergangenheit erhaltenen Direktzahlungen. Dabei handelt \n\nes sich jedoch nur um eine Rechengröße (vgl. Art. 37, 38, 43 VO (EG) \n\nNr. 1782/2003 i.V.m. § 5 BetrPrämDurchfG; LG Koblenz, aaO). \n\n19 \n\nbb) Nach § 851 a ZPO kann kein Pfändungsschutz gewährt werden, der \n\nden Anspruch auf Zahlung der derart ausgestalteten Betriebsprämie betrifft. Der \n\nGesetzgeber hat den Schutz der Landwirte lediglich dahingehend geregelt, \n\ndass die Pfändung von Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Er-\n\nzeugnisse beschränkt wird. Damit hat er keinen umfassenden Pfändungsschutz \n\nfür Landwirte derart vorgesehen, dass staatliche Einkommensbeihilfen der \n\nPfändung unter den Voraussetzungen des § 851 a ZPO unterworfen wären. \n\nAuch wenn im Zeitpunkt der Regelung, die an § 37 der Erbhofrechtsverordnung \n\nvom 21. Dezember 1936 und sich anschließende Länderregelungen anknüpfte \n\n(BT-Drucksache 1/3284 S. 20 f.), die Forderungen aus dem Verkauf landwirt-\n\nschaftlicher Produkte die Haupteinnahmequelle der Landwirte gewesen sein \n\nmögen und beabsichtigt gewesen sein mag, den Landwirten, ähnlich wie einem \n\nArbeitnehmer (vgl. Funk, RdL 1951, 109, 112), einen umfassenden Schutz in \n\nVerbindung mit § 811 Nr. 4 ZPO zukommen zu lassen, kann die Regelung nicht \n\ndahin ausgelegt werden, dass ein Anspruch auf eine staatliche Beihilfe, die vom \n\nVerkauf landwirtschaftlicher Produkte vollständig abgekoppelt ist, den Forde-\n\nrungen aus diesem Verkauf gleichsteht. Eine so extensive Auslegung der Vor-\n\nschrift entfernt sich derart weit von dem Wortlaut und dem von ihm erfassten \n\nwirtschaftlichen Hintergrund, dass sie, auch unter dem Gesichtspunkt des in der \n\nZwangsvollstreckung geltenden Grundsatzes der Formstrenge, nicht mehr zu \n\nrechtfertigen ist. \n\n20 \n\n7. Unbegründet ist die Rüge, das Beschwerdegericht habe nicht festge-\n\nstellt, dass eine Überpfändung nach § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliege. Die \n\nRechtsbeschwerde hat nicht dargelegt, dass das Beschwerdegericht insoweit \n\neinen Verfahrensfehler begangen hätte. Ein Verstoß gegen § 803 Abs. 2 ZPO \n\nliegt aus den dargelegten Gründen nicht vor. \n\n21 \n\n8. Während der Pfändungsbeschluss nach alldem mit der vorgenomme-\n\nnen Einschränkung aufrechterhalten bleiben kann und die Rechtsbeschwerde \n\ndes Schuldners insoweit zurückzuweisen ist, unterliegt der Teil des angefochte-\n\nnen Beschlusses der Aufhebung, mit dem die gepfändeten Vermögensrechte \n\ndem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden sind. Insoweit ist die Sache \n\nzur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. \n\n22 \n\na) Die Verwertung eines Zahlungsanspruches kann dadurch erfolgen, \n\ndass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Veräußerung \n\nanordnet, § 857 Abs. 5 ZPO. Diesen Antrag hat der Gläubiger nicht gestellt. \n\n23 \n\nb) Er hat vielmehr beantragt, ihm die Zahlungsansprüche zur Einziehung \n\nzu überweisen. Eine solche Verwertung ist auch möglich, § 857 Abs. 1 i.V.m. \n\n§§ 835 f. ZPO. Voraussetzung für eine Überweisung zur Einziehung eines Ver-\n\nmögensrechts ist, dass nach der Struktur des materiellen Rechts ein anderer \n\nals der Schuldner selbst das Recht ausüben kann oder dass, wenn die Aus-\n\nübung des Rechts einem bestimmten Personenkreis vorbehalten ist, der Gläu-\n\nbiger diesem Kreis angehört (MünchKommZPO/Smid, 3. Auflage, § 857 \n\nRdn. 46; vgl. Kormann, ZZP 41 (1911), 330, 349 f.). Diese Voraussetzungen \n\nliegen vor, wenn der Gläubiger die Zahlungsansprüche selbst aktivieren kann. \n\nDas ist der Fall, wenn er - wie sich aus der Verordnung ergibt, Art. 46 i.V.m. \n\nArt. 58, 59, 63 VO (EG) Nr. 1782/2003, vgl. auch § 2 BetrPrämDurchfG - Be-\n\ntriebsinhaber im Sinne der Verordnung ist und eine landwirtschaftliche Fläche in \n\nder Region bewirtschaftet, für die die Zahlungsansprüche zugewiesen worden \n\nsind. Dabei müssen sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend entschieden \n\nhat, Betriebssitz und die bewirtschafteten Flächen nicht in derselben Region \n\nbefinden. \n\n24 \n\nc) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht \n\nnicht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, dass der Gläubiger Betriebsinhaber im \n\nSinne der VO (EG) Nr. 1782/2003 ist. \n\n25 \n\naa) Nach Art. 2 lit. a, c VO (EG) Nr. 1782/2003 ist ein Betriebsinhaber ei-\n\nne natürliche oder juristische Person, deren Betrieb sich im Gemeinschaftsge-\n\nbiet befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, worunter die Er-\n\nzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die \n\nErhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand \n\nzu verstehen ist. Dabei muss der Betriebsinhaber eine Mindestfläche von 0,3 ha \n\nbewirtschaften (Art. 12 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommis-\n\nsion vom 21. April 2004, § 10 der Verordnung über die Durchführung von Stüt-\n\nzungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Ver-\n\nordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und \n\nKontrollsystems vom 3. Dezember 2004). \n\n26 \n\nbb) Das Beschwerdegericht setzt sich nicht ausdrücklich mit der streiti-\n\ngen Behauptung des Schuldners auseinander, der Gläubiger bewirtschafte die \n\nvon ihm gepachteten Flächen nicht. Es will wohl mittelbar auf eine solche Be-\n\nwirtschaftung schließen, weil der Gläubiger die Unternehmernummer für Inha-\n\nber landwirtschaftlicher Betriebe und die Pachtverträge vorgelegt hat. Dieser \n\nSchluss ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht zulässig. Die Ur-\n\nkunden belegen lediglich, dass der Gläubiger einen landwirtschaftlichen Betrieb \n\nangemeldet hat und dass er zur landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehene Flä-\n\nchen gepachtet hat. Sie geben keine Auskunft darüber, dass er selbst oder \n\ndurch Hilfspersonen diese Flächen tatsächlich bewirtschaftet. Das Beschwer-\n\ndegericht wird mit seiner Würdigung dem Vorbringen des Schuldners nicht ge-\n\nrecht, der Gläubiger habe mit der Zuteilung der Unternehmernummer und mit \n\nder Anpachtung der Flächen nur formal die Voraussetzungen für die Zwangs-\n\nvollstreckung schaffen wollen. Dafür spricht deutlich der äußere Anschein. Der \n\nGläubiger ist Unternehmensberater. Er hat sich die Unternehmernummer erst \n\nkurz vor Beantragung des Pfändungsbeschlusses zuteilen lassen. Auch der \n\nPachtvertrag über die Grünfläche in N. ist erst acht Monate \n\nvorher geschlossen worden. Es ist überdies eine sehr kleine, aber formal noch \n\nausreichende Fläche, deren Kosten gering sind. Erst nachdem er durch den \n\nBeschluss des Amtsgerichts darauf hingewiesen worden ist, dass dieses Vor-\n\ngehen nicht ausreicht, die Voraussetzungen für eine Pfändung zu schaffen, hat \n\ner ausweislich eines vorgelegten Pachtvertrages vom 2. Oktober 2006 eine wei-\n\ntere Fläche in B. hinzugepachtet. Dieser Pachtvertrag, der ebenfalls \n\nverhältnismäßig geringe Kosten ausweist, ist befristet auf ein Jahr. Wenn sich \n\ndas Beschwerdegericht bei seiner Beweiswürdigung allein mit der Urkundenla-\n\nge begnügt, so blendet es dabei die denkgesetzlich naheliegende Möglichkeit \n\nvollständig aus, dass der Gläubiger die angepachteten Flächen nicht selbst be-\n\nwirtschaftet oder auf sein Risiko bewirtschaften lässt. Dazu trifft es auch keine \n\nFeststellungen. Der Hinweis des Beschwerdegerichts, immerhin habe die zu-\n\nständige Kreisstelle dem Gläubiger eine Unternehmernummer zugeteilt, lässt \n\nzudem besorgen, dass es den Vortrag des Schuldners übergangen hat, die \n\nKreisstelle prüfe nicht, ob zur landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehene Flä-\n\nchen tatsächlich bewirtschaftet würden. \n\n27 \n\ncc) Dieser Verfahrensfehler nötigt dazu, den Beschluss insoweit aufzu-\n\nheben, als die Zahlungsansprüche dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen \n\nworden sind. \n\n28 \n\n29 \n\nd) Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht fol-\n\ngendes zu berücksichtigen haben: \n\naa) Der Gläubiger muss über eine landwirtschaftliche Fläche in der Regi-\n\non B. -B. verfügen. Die im vorgelegten Pachtvertrag vorgesehene \n\nPachtdauer war im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits \n\nabgelaufen. \n\n30 \n\nbb) Sollte der Gläubiger Betriebsinhaber im Sinne der VO (EG) \n\nNr. 1782/2003 sein und über landwirtschaftliche Fläche in der Region B. -\n\nB. verfügen, wäre eine Überweisung der gepfändeten Zahlungsansprüche \n\nzur Einziehung möglich, soweit der Gläubiger die Zahlungsansprüche selbst \n\naktivieren kann. Dies setzt nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 voraus, \n\ndass der Gläubiger pro gepfändetem Zahlungsanspruch über je einen Hektar \n\nbeihilfefähiger Fläche verfügt. Eine Überweisung zur Einziehung darüber hinaus \n\nbestehender Zahlungsansprüche kommt nicht in Betracht. \n\n31 \n\ncc) Sollte der Gläubiger nicht Betriebsinhaber sein oder nicht über land-\n\nwirtschaftliche Fläche in der Region B. -B. verfügen, wären die \n\ngepfändeten Zahlungsansprüche zu Unrecht zur Einziehung überwiesen wor-\n\nden. Der Überweisungsbeschluss wäre insoweit aufzuheben. In diesem Fall \n\nsteht es dem Gläubiger offen, einen Antrag auf anderweitige Verwertung in \n\nForm der Veräußerung nach den §§ 857 Abs. 5, Abs. 1, 844 ZPO zu stellen. \n\n32 \n\nDas gleiche gilt für die gepfändeten Zahlungsansprüche, soweit der \n\nGläubiger nicht über ausreichend beihilfefähige Fläche in der Region B. -\n\nB. verfügt. \n\nDressler \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nSafari Chabestari \n\nHalfmeier \n\nVorinstanzen: \nAG Neuruppin, Entscheidung vom 29.01.2007 - 71 M 1231/06 - \nLG Neuruppin, Entscheidung vom 19.10.2007 - 5 T 41/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/vii-zb-92-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 857","ref_norm":"857","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851a","ref_norm":"851a","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851","ref_norm":"851","n":8},{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 803","ref_norm":"803","n":2},{"jurabk":"BetrPrämDurchfG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/vii-zb-92-07","retrieved":"2026-07-10 18:52:44.770744+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-23/vii-zb-92-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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September 2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche sind als sonstige Vermögensrech- te nach § 857 ZPO grundsätzlich pfändbar. b) Die einem Landwirt aus der nationalen Reserve nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche sind innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab ihrer Zuweisung nach § 857 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. c) § 851 a ZPO ist auf die Pfändung von derartigen Zahlungsansprüchen nicht anwendbar. 2. a) Die Verwertung eines gepfändeten Zahlungsanspruchs kann dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 857 Abs. 5 ZPO die Veräußerung anordnet. b) Die Überweisung eines gepfändeten Zahlungsanspruchs zur Einziehung setzt entspre- chend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 voraus, dass der Gläubiger den Zahlungsan- spruch selbst aktivieren kann, er also selbst Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung ist und eine landwirtschaftliche Fläche in der selben Region bewirtschaftet, für die der Zah- lungsanspruch zugewiesen worden ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der\n\n5. 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