{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"IX ZB 53/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 53/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 \n\nEin Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an \n\ndessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren \n\ngegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht \n\nnachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem \n\nSchlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08 - LG Hagen \n\n AG Hagen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 23. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss \n\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11. Januar 2008 \n\naufgehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteilig-\n\nten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom \n\n8. März 2007 zurückgewiesen. \n\nDer weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerde- und \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 2.227,62 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem am 24. Mai 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat \n\nder Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefreiung zu gewähren. Der zum Treu-\n\nhänder bestellte weitere Beteiligte zu 2 teilte in seinem Schlussbericht mit, dass \n\nihm Gründe für eine Versagung der Restschuldbefreiung im Verlauf des Insol-\n\nvenzverfahrens nicht bekannt geworden seien. Das Insolvenzgericht ordnete \n\ndas schriftliche Verfahren an. Es gab den Gläubigern Gelegenheit, bis zum \n\n10. Oktober 2006 zu dem Restschuldbefreiungsantrag Stellung zu nehmen und \n\nVersagungsanträge gegebenenfalls glaubhaft zu machen. \n\n2 \n\nDer weitere Beteiligte zu 1 hat hierauf mit Schreiben vom 27. September \n\n2006 den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, \n\nweil der Verdacht bestehe, dass er nicht unerhebliche Vermögenswerte - insbe-\n\nsondere die Kundenbeziehungen aus seiner früheren Tätigkeit als Unterneh-\n\nmensberater - auf seine Ehefrau verschoben habe. Möglicherweise sei er für \n\ndiese unentgeltlich oder aber zu nicht marktgerechten Konditionen tätig. \n\n3 \n\nDiesen Versagungsgrund hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom \n\n8. März 2007 für nicht glaubhaft gemacht angesehen. Es hat den Versagungs-\n\nantrag zurückgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefrei-\n\nung angekündigt. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der wei-\n\ntere Beteiligte zu 1 damit begründet, er habe erst jetzt durch seine Recherchen \n\nim Internet festgestellt, dass der Schuldner Mitgesellschafter einer im Jahre \n\n2001 gegründeten C. GmbH sei, aus der ihm mutmaß-\n\nlich noch ein Gewinnausschüttungsanspruch zustehe. Auf Vorhalt dieses Sach-\n\nverhalts hat der Schuldner erklärt, seinen Geschäftsanteil noch vor Antrag-\n\nstellung mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2004 an drei Mitgesellschaf-\n\nter veräußert zu haben. Die in dem Vertrag vereinbarte Gegenleistung habe er \n\nnicht erhalten, weil er seine Stammeinlage noch nicht erbracht gehabt habe. \n\nVom Bestehen eines Zahlungsanspruchs sei er deshalb auch nicht ausgegan-\n\ngen. \n\n4 \n\nMit Beschluss vom 11. Januar 2008 hat das Beschwerdegericht den Be-\n\nschluss des Insolvenzgerichts geändert und dem Schuldner die Restschuldbe-\n\nfreiung versagt. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Auf-\n\nhebung dieser Entscheidung und Zurückweisung des Antrags des weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie nach §§ 6, 7, § 289 Abs. 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie führt zur \n\nAufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und Zurückweisung der \n\nsofortigen Beschwerde. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Schuldner sei die bean-\n\ntragte Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen, weil er in \n\nseinem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögensverzeichnis \n\ngrob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Er habe nicht ange-\n\ngeben, gemäß dem notariellen Gesellschaftsanteilsveräußerungsvertrag vom \n\n23. Dezember 2004 über einen sofort fälligen Anspruch auf Zahlung von \n\n6.250 € gegen die Anteilserwerber zu verfügen. Die Nichtangabe dieses Ver-\n\nmögenswertes stelle ein grob fahrlässiges, wenn nicht sogar vorsätzliches Ver-\n\nschweigen eines Vermögensgegenstandes dar. Selbst wenn man von einer \n\nAufrechnungsmöglichkeit der Anteilserwerber wegen nicht eingezahlter Stamm-\n\neinlage ausgehe, habe der Schuldner aus dem Vertrag immer noch einen Zah-\n\nlungsanspruch in Höhe von 3.125 € gehabt. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit \n\nErfolg. \n\nZwar ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgingen, dass die \n\nNichtangabe eines Vermögenswertes, der auch in einem Gesellschaftsanteil \n\noder einem Zahlungsanspruch aufgrund der Veräußerung eine solchen Anteils \n\nbestehen kann, einen Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO \n\ndarstellen kann. Das Gericht hat jedoch nicht beachtet, dass gar kein zulässiger \n\nVersagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 vorlag, weil dieser den neuen \n\nVersagungsgrund, auf den er sich in der Beschwerdeinstanz ausschließlich ge-\n\nstützt hat, nicht innerhalb der anstelle des Schlusstermins getretenen Frist zur \n\nStellung und Glaubhaftmachung von Versagungsanträgen vorgebracht hat. \n\n9 \n\nAnträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren müssen gemäß § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin gestellt \n\nwerden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Ver-\n\nsagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist un-\n\nzulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. \n\n27. Juli 2006 - IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5 S. 18 \n\nFn. 169). Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeord-\n\nnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbe-\n\nfreiung gesetzt, wie dies etwa im Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 312 \n\nAbs. 2 InsO oder im masseunzulänglichen Verfahren zulässig ist (BGH, Beschl. \n\nv. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 172; Kübler/Prütting/Wenzel, \n\nInsO § 290 Rn. 6; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzver-\n\nwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 89), so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt \n\nwerden. \n\n10 \n\nDie Berücksichtigung von Versagungsgründen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 \n\nbis 6 InsO nach dem Schlusstermin - gar erst im Beschwerdeverfahren - verbie-\n\ntet die Zäsur, die der Schlusstermin für die Geltendmachung von Versagungs-\n\ngründen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO darstellt. Daran ändert nichts, dass \n\nder Gläubiger von dem zur Begründung seines Antrags letztlich herangezoge-\n\nnen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin etwas erfahren \n\nhat (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252). \n\n11 \n\nWürde man es für zulässig halten, dass zuvor nicht erhobene Versa-\n\ngungsgründe erst im Beschwerdeverfahren nachgeschoben werden, könnte die \n\nSperre, die der Schlusstermin für die genannten Versagungsgründe bildet, un-\n\nterlaufen werden. Obwohl die Glaubhaftmachung der Gründe nach dem Gesetz \n\nschon im Schlusstermin erfolgen muss, hätten Gläubiger die Möglichkeit, zu-\n\nnächst - möglicherweise auch nur fristwahrend, um Zeit für weitere Nachfor-\n\nschungen zu gewinnen - unzulässige Versagungsanträge zu stellen, um diese \n\ndann erst im Beschwerdeverfahren nachzubessern und schlüssig zu machen. \n\nWelche Folgen dies hätte, zeigt das vorliegende Verfahren. Dem Schuldner \n\nkönnte die Restschuldbefreiung im Hinblick auf Versagungsgründe, die erst \n\nnach dem Schlusstermin in das Verfahren eingebracht werden, noch versagt \n\nwerden, obwohl der im Schlusstermin gestellte Antrag, gegen dessen Verwer-\n\nfung sich der weitere Beteiligte zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde gar nicht \n\ngewandt hat, unzulässig war. Eine solche Rechtslage wäre mit dem Gesetz, \n\ndas auf eine schnelle und auf den Schlusstermin konzentrierte Klärung der Fra-\n\nge angelegt ist, ob ein Versagungsgrund vorliegt, nicht zu vereinbaren. \n\nIII. \n\n12 \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners war die Entscheidung des \n\nBeschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde des weiteren \n\nBeteiligten zu 1 zurückzuweisen, denn das Sachverhältnis ist hinreichend fest-\n\ngestellt (§ 577 Abs. 2 ZPO). Weitere - möglicherweise zulässige - Versagungs-\n\nanträge sind nicht gestellt. Die übrigen nach § 291 InsO mit dem Ankündi-\n\ngungsbeschluss zur Restschuldbefreiung verbundenen Entscheidungen hat das \n\nInsolvenzgericht bereits in dem Beschluss vom 8. März 2007 getroffen. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hagen, Entscheidung vom 08.03.2007 - 110 IK 48/05 - \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 11.01.2008 - 3 T 188/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ix-zb-53-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ix-zb-53-08","retrieved":"2026-07-10 18:55:25.808831+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-23/ix-zb-53-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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