{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"IX ZB 35/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsVV § 19 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 Änderungen von § 11 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) sind nicht rückwirkend auf alle bei ihrem Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren für die Vergü- tung des vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 35/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 19 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 \n\nÄnderungen von § 11 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung vom 21. Dezember \n\n2006 (BGBl. I S. 3389) sind nicht rückwirkend auf alle bei ihrem Inkrafttreten \n\nnoch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Festsetzungsverfahren für die Vergü-\n\ntung des vorläufigen Insolvenzverwalters anzuwenden. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05 - LG Bielefeld \n\n AG Bielefeld \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Pape \n\nam 23. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der \n\nBeschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom \n\n10. Dezember 2004 aufgehoben. \n\nAuf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amts-\n\ngerichts Bielefeld vom 28. Juli 2004 abgeändert. \n\nDie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einschließlich \n\nder ihm zu erstattenden Auslagen und Umsatzsteuern wird auf \n\n1.334 € festgesetzt. \n\nDer weitere Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerde-\n\nverfahrens und 9/11 der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nzu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n5.443,59 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer am 14. April 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte wei-\n\ntere Beteiligte zu 2, dessen Amt am 27. Mai 2004 geendet hat, beantragt die \n\nFestsetzung seiner Vergütung nach Maßgabe einer Berechnungsgrundlage von \n\n65.322,60 €, welche sich aus den Rückkaufswerten von drei Lebensversiche-\n\nrungen zusammensetzt. Diese Lebensversicherungen hatte der Schuldner be-\n\nreits Ende 1993 als Kreditsicherheiten an eine Sparkasse abgetreten. Der wei-\n\ntere Beteiligte zu 2 stellte insoweit die Rückkaufswerte fest und brachte vorläu-\n\nfige Zahlungsverbote aus. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat dem Festsetzungsantrag entsprochen und den wei-\n\nteren Beteiligten zu 2 einschließlich Auslagenersatz und Umsatzsteuererstat-\n\ntung eine Vergütung von 5.777,08 € zugebilligt. Auf die sofortige Beschwerde \n\ndes Schuldners hat das Landgericht die Vergütung auf ein Viertel der Mindest-\n\nvergütung nebst Erstattung pauschalierter Auslagen und Umsatzsteuern, insge-\n\nsamt 333,50 €, herabgesetzt. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 2 \n\nmit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und auch \n\nsonst zulässige (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist teilweise be-\n\ngründet. \n\n4 \n\n1. Die Beschwerdeentscheidung steht nicht im Einklang mit den \n\nGrundsätzen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 13. Juli 2006 \n\n(BGHZ 168, 321, 338 Rn. 40 bis 42). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ge-\n\nbührt danach gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV die ungekürzte Mindestver-\n\ngütung. Anzuwenden ist nach § 19 Abs. 1 InsVV und der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs, welche diese Übergangsvorschrift für den vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalter fortgebildet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB \n\n109/05, ZIP 2006, 2228), die Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 2004, \n\nwobei anstelle der anmeldenden auf die Zahl der im Eröffnungsverfahren betei-\n\nligten Gläubiger abzustellen ist (BGHZ 168, aaO). Danach hat der weitere Be-\n\nteiligte zu 2 Anspruch auf die Mindestvergütung von 1.000 €, die Auslagenpau-\n\nschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV von 150 € und die auf beide Beträge entfallen-\n\nden Umsatzsteuern von 184 €, insgesamt 1.334 €. \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie die Einbeziehung \n\nder abgetretenen Lebensversicherungen des Schuldners in die Berechnungs-\n\ngrundlage der Vergütung erstrebt. Denn tatsächliche und rechtliche Umstände \n\ndafür, dass sich insoweit ein nach den §§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV ver-\n\ngütungserheblicher Überschuss ergeben könnte, sind nicht dargelegt worden. \n\nInsoweit bewendet es im Beschwerdefall bei den Grundsätzen der Senatsbe-\n\nschlüsse vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und vom 13. Juli 2006 \n\n(BGHZ 168, 321). Diese sind unbeschadet der mit § 19 Abs. 2 InsVV getroffe-\n\nnen Übergangsregelung jedenfalls auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenz-\n\nverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, \n\nweiterhin anzuwenden. \n\n6 \n\nIn § 19 Abs. 2 InsVV ist bestimmt, dass auf Vergütungen aus vorläufigen \n\nInsolvenzverwaltungen, die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur \n\nÄnderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung am 29. Dezember \n\n2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, die bisher geltenden Vorschriften \n\nanzuwenden sind. Die im Bundesjustizministerium verfasste Begründung zu \n\nArt. 2 des Verordnungsentwurfs erklärt demgegenüber allgemein, das neue \n\nRecht finde auf alle Verfahren Anwendung, deren Abrechnung noch nicht \n\nrechtskräftig abgeschlossen sei. Eine solche, auf einem Umkehrschluss beru-\n\nhende Ausdeutung widerspricht jedoch allgemeinen intertemporalen Rechtsan-\n\nwendungsgrundsätzen. Der Vergütungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenz-\n\nverwalters entsteht dem Rechtsgrunde nach mit der Berufung in sein Amt; sein \n\nWert wird durch die Arbeitsleistung aufgefüllt (vgl. BGHZ 157, 282, 300; BGH, \n\nUrt. v. 5. Dezember 1991 - IX ZR 275/90, ZIP 1992, 120, 123 unter III. 2. a; \n\nBGH, Beschl. v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1331 Rn. 11; \n\nRaebel, Festschrift für Gero Fischer S. 459, 478). Diese Sichtweise liegt auch \n\nder Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 1 InsVV zugrunde. Im Übrigen versteht \n\nes sich von selbst, dass eine Rechtsänderung auf rechtskräftig abgeschlossene \n\nVerfahren im Allgemeinen keinen Einfluss mehr haben kann. \n\n7 \n\nNach richtigem Verständnis der Entwurfsbegründung zu Art. 2 des Ver-\n\nordnungsentwurfs von 2006 bezieht diese sich daher im äußeren und inneren \n\nZusammenhang nur auf den unmittelbar zuvor am Ende der Begründung zu \n\nArt. 1 abgehandelten neuen § 11 Abs. 2 InsVV, der Nachbewertung des \n\nSchuldnervermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalters erstreckte. Nur bei dieser Vorschrift, die nach ihrem Satz 2 zeitlich be-\n\nschränkt die Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Ver-\n\ngütungsfestsetzungsverfahrens für den vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet, \n\nergibt die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 InsVV einen Sinn. Sie soll ver-\n\nhindern, dass nach § 11 Abs. 2 InsVV auch solche Vergütungen noch nachträg-\n\nlich abgeändert werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung \n\nrechtskräftig festgesetzt worden waren, ohne dass ein vorläufiger Insolvenz-\n\nverwalter damals der Verordnung einen Vorbehalt der Wertnachprüfung ent-\n\nnehmen konnte. \n\n8 \n\n§ 19 Abs. 2 InsVV trägt so gesehen keinen Umkehrschluss, dass auch \n\ndie Änderungen von § 11 Abs. 1 \n\nInsVV durch die Verordnung vom \n\n21. Dezember 2006 rückwirkend auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlosse-\n\nnen Festsetzungsverfahren für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters erstreckt werden sollten. Eine Änderung der rechtlichen Vergütungsgrund-\n\nlagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach Antritt seines Amtes würde \n\nmit echter Rückwirkung die bereits erarbeitete Vergütung schmälern \n\noder ebenso rückwirkend die Vergütungslast für den Schuldner oder die Gläu-\n\nbiger erhöhen, ohne dass diese Beschwer außerhalb der Rechtsmittelfrist ge-\n\ngen die Anordnung der Sicherungsmaßnahme noch abgewehrt werden könnte. \n\nDerartige Grundrechtseingriffe nur im Wege des rechtsfortbildenden Lücken-\n\nschlusses ohne eindeutige Normsetzung und ohne genügenden Anlass würden \n\neinem verfassungskonformen Normverständnis widersprechen. \n\n9 \n\nEine solche Rückwirkung kann hier auch nicht aus dem Gedanken einer \n\nauthentischen Interpretation erschlossen werden. Eine authentische Interpreta-\n\ntion hat der Verordnungsgeber mit § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 InsVV in der Fas-\n\nsung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) nicht ausgesprochen (Raebel, \n\naaO S. 477); denn diese Vorschriften enthalten einen neuen rechtspolitischen \n\nKompromiss, der die vom Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom \n\n14. Dezember 2005 (aaO) und 13. Juli 2006 (aaO) aufgegebene Normausle-\n\ngung nicht vollen Umfanges wieder herstellt. Zwar behauptet auch der Allge-\n\nmeine Teil der Begründung des Bundesjustizministeriums zum Entwurf der \n\nVerordnung vom 21. Dezember 2006, mit den weiteren Bestimmungen werde \n\neine \"ausdrückliche Klarstellung\" des bisherigen § 11 InsVV angestrebt. Tat-\n\nsächlich überschreitet die Neuregelung jedoch diesen Rahmen. § 11 Abs. 1 \n\nSatz 4 InsVV weicht von der älteren Normauslegung jedenfalls insoweit ab, als \n\nnicht schon die nennenswerte Befassung mit Gegenständen, an denen bei Ver-\n\nfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, ihren Wert dem \n\nVermögen nach Satz 2 zuführt (so aber früher BGHZ 146, 165, 176 f und dazu \n\ndie Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 1 des Verordnungsentwurfs). Auch § 11 \n\nAbs. 1 Satz 3 InsVV enthält mit der Einbeziehung ausgeschiedener Gegen-\n\nstände in das verwaltete Schuldnervermögen im Hinblick auf die §§ 10, 1 Abs. 2 \n\nNr. 4 Buchstabe b) InsVV eine Neuerung, die den Auslegungsspielraum des \n\nAltrechts verlässt. Die Übergangsvorschrift hätte für das Regelungsziel einer \n\nauthentischen Interpretation zudem anders gefasst sein müssen (vgl. etwa \n\nArt. 8 § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuch-\n\nrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22. Juni 1977, BGBl. I S. 998). \n\nIII. \n\n10 \n\nDer Schuldner hat das Ziel seiner Erstbeschwerde erreicht. Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels sind ihm daher nicht aufzuerlegen. Der Rechtsbeschwerde ist \n\ner anwaltlich nicht entgegengetreten. \n\nGanter Raebel Vill \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bielefeld, Entscheidung vom 28.07.2004 - 43 IN 232/04 - \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 10.12.2004 - 23 T 541/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ix-zb-35-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ix-zb-35-05","retrieved":"2026-07-10 18:52:33.052186+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-23/ix-zb-35-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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