{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"IX ZB 235/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 77 Abs. 2 Satz 2, § 237 Abs. 1 Satz 1, § 253; RpflG § 18 Abs. 3 Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung gehört als Vorfrage zur gericht- lichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend zu entscheiden hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 235/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 77 Abs. 2 Satz 2, § 237 Abs. 1 Satz 1, § 253; RpflG § 18 Abs. 3 \n\nDie Feststellung der Abstimmungsberechtigung gehört als Vorfrage zur gericht-\n\nlichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend \n\nzu entscheiden hat. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06 - LG Hamburg \n\n AG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 23. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 26. Zivilkam-\n\nmer des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2006 werden \n\nals unzulässig verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Schuld-\n\nner zu 9/10 und die weitere Beteiligte zu 2 zu 1/10 zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem am 14. Februar 2006 eröffneten, in Eigenverwaltung geführten \n\nInsolvenzverfahren reichte der durch Rechtsanwälte W. und F. anwalt-\n\nlich vertretene Schuldner unter dem 21. März 2006 den Entwurf eines Insol-\n\nvenzplans ein, den das Insolvenzgericht am 1. Juni 2006 zur Abstimmung stell-\n\nte. Rechtsanwalt W. erschien in dem Termin als schuldnerischer Verfah-\n\nrensbevollmächtigter und zugleich in eigener Sache als Gläubiger zur laufenden \n\nNr. 21. Der ebenfalls erschienene Rechtsanwalt We. , welcher der Sozietät \n\nW. und F. angehört, legte für 84 Gläubiger Stimmrechtsvollmachten vor, \n\nwelche die Rechtspflegerin als unwirksam ansah, weil die Anwaltssozietät nicht \n\ngleichzeitig den Schuldner sowie Gläubiger vertreten könne (§ 43a Abs. 4 \n\nBRAO). Eine Einigung der Gläubiger über die Stimmrechte kam nicht zustan-\n\nde. Die Rechtspflegerin setzte daraufhin die Stimmrechte der erschienenen und \n\nvertretenen Gläubiger fest. Zu ihnen gehörte die in Insolvenz befindliche E. \n\nT. H. AG, deren Verwaltungsrat der Schuldner war. Für die nicht \n\npersönlich erschienenen, vollmachtlos vertretenen Gläubiger lehnte die Rechts-\n\npflegerin die Festsetzung eines Stimmrechtes ab. Die Abstimmung über den \n\nPlanentwurf ergab danach in zwei der drei Gruppen nicht die erforderliche \n\nMehrheit. Den von dem Verfahrensbevollmächtigten der vollmachtlos vertrete-\n\nnen 84 Gläubiger sowie von Rechtsanwalt W. in eigener Sache im Termin \n\ngestellten Antrag auf richterliche Neufestsetzung (§ 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG) \n\nlehnte der Richter des Insolvenzgerichts ab. \n\n2 \n\nIn dem Abstimmungs- und Verkündungstermin vom 13. Juli 2008, in dem \n\nfür die 84 Gläubiger wiederum niemand anderes als Rechtsanwalt We. so-\n\nwie Rechtsanwalt W. erschienen waren, stellte die Rechtspflegerin fest, \n\ndass kein Gläubiger der Gruppe 1 erschienen sei, weil die Vollmacht der durch \n\nRechtsanwalt We. vertretenen Gläubigerin zur laufenden Nr. 65 ( \n\nSparkasse) weiterhin als unwirksam zu erachten sei. Eine Abstimmung in \n\nGruppe 1 könne nicht erfolgen. In den Gruppen 2 und 3 seien die vorgenom-\n\nmenen Abstimmungen auf der Grundlage des richterlichen Beschlusses nicht \n\nzu wiederholen. Den von Rechtsanwalt W. gestellten Antrag auf Neufest-\n\nsetzung der Stimmrechte (§ 77 Abs. 2 Satz 3 InsO) wies die Rechtspflegerin \n\nzurück. Rechtsanwalt W. beantragte daraufhin für alle Gläubiger, die \n\nRechtsanwalt We. Abstimmungsvollmachten erteilt hatten, erneut die richter-\n\nliche Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG. Die Rechtspflegerin ver-\n\nsagte nach Feststellung des Gesamtabstimmungsergebnisses die Bestätigung \n\ndes Plans. Der Richter des Insolvenzgerichts wies den wiederholten Antrag auf \n\nNeufestsetzung der Stimmrechte und Wiederholung der Abstimmung durch Be-\n\nschluss vom 15. August 2006 zurück. \n\n3 \n\nSoweit \n\nim Rechtsbeschwerdeverfahren noch von \n\nInteresse haben \n\nRechtsanwälte W. und F. für den Schuldner sowie in ihrer Eigen-\n\nschaft als Gläubiger gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den die \n\nBestätigung des Insolvenzplans versagt worden ist, sofortige Beschwerde ein-\n\ngelegt. Die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts hat ihr nicht abgeholfen. Das \n\nLandgericht, dessen Entscheidung in NZI 2007, 415 veröffentlicht ist, hat die \n\nRechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer \n\nmit ihren Rechtsbeschwerden. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerden sind nach §§ 253, 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie sind jedoch unzulässig. Weder hat die Rechts-\n\nsache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n5 \n\n1. Gegenstand einer Entscheidung des Senats im Verfahren nach § 7 \n\nInsO kann nur eine vom Beschwerdegericht beschiedene, nach § 6 InsO statt-\n\nhafte sofortige (erste) Beschwerde sein (BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. \n\n18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 2. März 2006 - IX ZB \n\n225/04, NZI 2006, 474; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, WM 2007, 609, 610). \n\nIm Streitfall ist der Senat deshalb nur insoweit zur Entscheidung berufen, als die \n\nSache dem Landgericht gemäß § 6 InsO, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in statthafter \n\nWeise angefallen ist. Verfahrensgegenstand ist daher allein die Versagungsent-\n\nscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 248 Abs. 1 InsO, gegen welche die \n\nsofortige Beschwerde nach § 253 InsO gegeben ist. Die der Versagung der ge-\n\nrichtlichen Bestätigung vorausgegangenen Entscheidungen des Insolvenzge-\n\nrichts, die nach § 6 InsO unanfechtbar sind und gegen die nur die Anrufung des \n\nRichters statthaft ist, der abschließend entscheidet (§ 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG), \n\nsind dem Senat dagegen nicht zur Entscheidung angefallen (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 59). \n\n6 \n\n7 \n\n2. Der von dem Beschwerdegericht in statthafter Weise überprüfte Ver-\n\nfahrensgegenstand erfordert in keiner Richtung eine Sachentscheidung des \n\nSenats. \n\na) Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtenen Entscheidung liege \n\nder Obersatz zugrunde, dass die Feststellung des Stimmrechts durch die \n\nRechtspflegerin gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 InsO im Rahmen der Anfechtung der \n\nEntscheidung über die Bestätigung oder das Versagen der Bestätigung des In-\n\nsolvenzplans gemäß § 253 InsO nicht nachzuprüfen sei. Die damit aufgeworfe-\n\nne Rechtsfrage ist bereits hinreichend zum Nachteil des Rechtsbeschwerdefüh-\n\nrers geklärt; einer höchstrichterlichen Bestätigung bedarf es nicht. \n\n8 \n\naa) Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzge-\n\nrichts - wie ausgeführt - nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die In-\n\nsolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine gerichtliche Stimm-\n\nrechtsentscheidung war schon nach der ausdrücklichen Vorgängerregelung in \n\n§ 95 Abs. 3 KO unanfechtbar. Dadurch sollte der Gläubigerschaft eine alsbaldi-\n\nge und nachträglich nicht mehr in Frage zu stellende Beschlussfähigkeit gesi-\n\nchert werden (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO § 77 Rn. 18). Die Insolvenzordnung \n\nhat dies inhaltlich übernommen. Sie erreicht dasselbe Ziel dadurch, dass in \n\n§ 77 InsO, auf den § 237 Abs. 1 Satz 1 InsO für die Abstimmung über die An-\n\nnahme des Plans verweist, keine Anfechtbarkeit vorgesehen ist. Gewisse Ab-\n\nmilderungen liegen darin, dass § 77 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Abänderungsmög-\n\nlichkeit anerkennt und der Richter nach § 18 Abs. 3 RPflG die Stimmrechtsfest-\n\nsetzung durch den Rechtspfleger auf Antrag eines Gläubigers oder des Insol-\n\nvenzverwalters unter näher geregelten Voraussetzungen korrigieren, das \n\nStimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen \n\nkann (vgl. Jaeger/Gerhardt, aaO § 77 Rn. 18 f; MünchKomm-InsO/Hintzen, \n\n2. Aufl. §§ 237, 238 Rn. 27). Die Entscheidung des Richters ist jedoch ab-\n\nschließend. Schon das Landgericht kann somit mit Fragen der Stimmrechts-\n\nfestsetzung nicht befasst werden. Dies entspricht gesicherter Rechtsauffassung \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723, 724 \n\nRn. 10; Jaeger/Gerhardt, aaO § 77 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO \n\n§ 77 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO §§ 237, 238 Rn. 26; FK-\n\nInsO/Kind, 4. Aufl. § 77 Rn. 22; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 77 Rn. 13; \n\nHmbKomm-InsO/Preß, 2. Aufl. § 77 Rn. 18), die auch vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763 f). \n\nWenn der Rechtsweg nicht erschöpft gewesen wäre, wäre die Verfassungsbe-\n\nschwerde nicht angenommen worden. \n\n9 \n\nbb) Die von Beschwerdeführern als verfahrenswidrig gerügte Behand-\n\nlung der Stimmrechtsvollmachten durch die Rechtspflegerin und den Richter \n\ndes Insolvenzgerichts betrifft die Beschlussfassung durch die Insolvenzgläubi-\n\nger gemäß §§ 237 bis 239 InsO, über die im Verfahren nach der im Wesentli-\n\nchen in Bezug genommenen Vorschrift des § 77 InsO zu entscheiden ist. Dies \n\nwird von der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Auch inso-\n\nweit stellen sich keine Grundsatzfragen. Die Feststellung der Abstimmungsbe-\n\nrechtigung gehört als Vorfrage der gerichtlichen Stimmrechtsfestsetzung zur \n\ngerichtlichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht ab-\n\nschließend zu entscheiden hat (vgl. Jaeger/Gerhardt, aaO § 77 Rn. 5, 6, 14, 16, \n\n18). \n\n10 \n\nb) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Feststellungen des Insol-\n\nvenzgerichts zum Stimmrecht, die nach § 6 InsO nicht selbständig angefochten \n\nwerden könnten, unterlägen - ähnlich einem Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO - \n\nals unselbständige Zwischenentscheidungen der Nachprüfung im Verfahren \n\nnach § 253 InsO, trifft nicht zu. Der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren \n\ngegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder die Bestäti-\n\ngung versagt wird, entspricht vielmehr demjenigen der Rechtmäßigkeitsprüfung \n\ndes Insolvenzgerichts im Bestätigungsverfahren (vgl. Braun/Frank, InsO 3. Aufl. \n\n§ 253 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Sinz, aaO § 253 Rn. 24; a.A. HK-InsO/ \n\nFlessner, aaO § 253 Rn. 6). Dies ergibt sich hinreichend klar aus dem Wortlaut \n\nsowie dem Sinn und Zweck der §§ 6, 253 InsO sowie dem Umstand, dass eine \n\nmit § 512 ZPO vergleichbare Regelung in § 6 InsO nicht enthalten ist. In der \n\nGesetzesbegründung wird im Gegenteil hervorgehoben, dass der Ausgleich für \n\ndie bindende Stimmrechtsfestsetzung in der Möglichkeit einer mittelbaren \n\nÜberprüfung nach § 18 RPflG liege (BT-Drucks. 12/2443 S. 135). Im Zusam-\n\nmenhang mit der Ausdehnung des Beschwerderechts in § 253 InsO auf nicht \n\nstimmberechtigte Gläubiger wird auch nicht etwa angeführt, dass auf diesem \n\nWeg die Stimmrechtsentscheidung korrigiert werden könne. Diesem Kreis der \n\nGläubiger sollte vielmehr der Weg eröffnet werden, ihr Recht auf Minderheiten-\n\nschutz (§ 251 InsO) im Rechtsmittelzug zu verfolgen (vgl. BT-Drucks. aaO \n\nS. 212). Wäre dies anders, könnte das erklärte Ziel - die Sicherung einer nach-\n\nträglich nicht mehr in Frage zu stellenden Beschlussfähigkeit der Gläubigerver-\n\nsammlung - auch nicht erreicht werden. \n\n11 \n\n3. Die Auffassung der Vorinstanz widerspricht auch nicht der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763). \n\nDanach kann ein Gehörsverstoß darin liegen, dass der nach § 18 RPflG ange-\n\nrufene Richter seine Entscheidung nicht aussagekräftig begründet hat. Abgese-\n\nhen davon, dass die fraglichen richterlichen Entscheidungen über die Stimm-\n\nrechtsfestsetzung im Streitfall begründet worden sind, sind diese - wie ausge-\n\nführt - nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. \n\n12 \n\n4. Soweit die angefochtene Entscheidung auf die Beurteilung der Stimm-\n\nrechtsvollmachten durch das Insolvenzgericht eingegangen ist, beruht sie hier-\n\nauf nicht (§ 4 ZPO, § 576 Abs. 1 ZPO). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \nAG Hamburg, Entscheidung vom 13.07.2006 - 67g IN 476/05 - \nLG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2006 - 326 T 93/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ix-zb-235-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ix-zb-235-06","retrieved":"2026-07-10 18:51:17.921686+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-23/ix-zb-235-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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