{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"IX ZB 112/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 305 Abs. 3, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2 Stellt sich im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren heraus, dass die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung nicht vorliegt, so darf das Insolvenzgericht dem Schuldner für die Nachreichung der Abtretungserklärung keine Frist setzen, die kürzer ist als ein Monat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 112/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 305 Abs. 3, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2 \n\nStellt sich im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren heraus, dass die dem Antrag \n\nauf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung nicht vorliegt, so darf das \n\nInsolvenzgericht dem Schuldner für die Nachreichung der Abtretungserklärung keine \n\nFrist setzen, die kürzer ist als ein Monat. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 112/08 - AG Bonn \n\n LG Bonn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 23. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung und Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. September 2007 \n\ngewährt. \n\nAuf die Rechtsmittel des Schuldners werden der vorgenannte Be-\n\nschluss des Landgerichts Bonn und der Beschluss des Amtsge-\n\nrichts Bonn vom 21. August 2007 aufgehoben. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht am 25. Januar \n\n2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners \n\nund bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. In diesem Verfahren \n\nordnete das Gericht am 7. Mai 2007 die Durchführung des Schlusstermins im \n\nschriftlichen Verfahren an. Den auf den 6. Juli 2007 anberaumten Schlusster-\n\nmin im schriftlichen Verfahren hob das Insolvenzgericht am 17. Juli 2007 nach-\n\nträglich wegen eines formellen Verfahrensfehlers auf. Es hatte festgestellt, dass \n\ndem Insolvenzantrag die Abtretungserklärung des Schuldners nach § 287 \n\nAbs. 2 InsO (Anlage 3 des amtlichen Verzeichnisses) nicht beigefügt war. \n\nEbenfalls am 17. Juli 2007 wies das Gericht den Schuldner auf die Unvollstän-\n\ndigkeit seines Antrags hin und gab ihm Gelegenheit, die Abtretungserklärung \n\nnachzureichen. In der Belehrung teilte es dem Schuldner mit, dass er mit der \n\nVerwerfung seines Antrags als unzulässig rechnen müsse, wenn dieser nicht \n\ninnerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises nach § 20 Abs. 2 \n\nInsO vollständig vorliege. Die zweiwöchige Frist, bei der es sich um eine ge-\n\nsetzliche Frist handele, sei nicht verlängerbar (§ 287 Abs. 1 Satz 2, § 4 InsO, \n\n§ 224 Abs. 2 ZPO). Dem Hinweis waren ein Antragsformular des Landes Nord-\n\nrhein-Westfalen zur Restschuldbefreiung, ein Merkblatt \"Restschuldbefreiung\" \n\nund das amtliche Formular 5 H beigefügt. Der Hinweis wurde dem Schuldner \n\nam 20. Juli 2007 zugestellt. Der vom Schuldner ausgefüllte Antrag auf Rest-\n\nschuldbefreiung mit der Abtretungserklärung ging am 8. August 2007 beim In-\n\nsolvenzgericht ein. Dieses hat mit Beschluss vom 21. August 2007 den Antrag \n\ndes Schuldners auf Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen, weil er \n\ndie fehlende Abtretungserklärung entgegen dem gerichtlichen Hinweis nicht \n\ninnerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgelegt habe. \n\n2 \n\nDie gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des \n\nSchuldners hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der \n\nSchuldner weiter die Aufhebung der Zurückweisung des Antrags auf Rest-\n\nschuldbefreiung. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO statthafte, wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässige Rechtsbeschwerde \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist auch begründet. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Rechtspfleger habe mit zutreffen-\n\nder Begründung den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefrei-\n\nung als unzulässig zurückgewiesen, weil er nicht innerhalb der in § 287 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO normierten Frist eingelegt worden sei. Soweit der Schuldner gel-\n\ntend mache, das Gericht hätte ihm für die Beibringung des vollständigen An-\n\ntrags eine Frist von einem Monat setzen müssen, verkenne er die seit dem In-\n\nkrafttreten der Neuregelung des § 287 Abs. 1 InsO geänderte Gesetzeslage. \n\nDanach sei die Restschuldbefreiung spätestens binnen einer nicht verlängerba-\n\nren Frist von zwei Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Hinweises zu be-\n\nantragen. Die Möglichkeit, den Restschuldbefreiungsantrag sogar noch im Be-\n\nrichtstermin zu stellen, sei entfallen. Der nicht fristgerecht gestellte Antrag sei \n\nunzulässig. Wiedereinsetzung könne dem Schuldner nicht gewährt werden, weil \n\nkeine Notfrist oder andere Frist im Sinne des § 233 ZPO vorliege. Der Schuld-\n\nner habe auch nicht hinreichend dargetan oder glaubhaft gemacht, dass ein \n\ngerichtliches Fehlverhalten für die verspätete Handlung ursächlich geworden \n\nsei. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht vor. \n\n5 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Insolvenzgericht hätte den Antrag des Schuldners als zulässig an-\n\nsehen müssen. Der Schuldner hat die Abtretungserklärung entsprechend § 305 \n\nAbs. 3 Satz 2 InsO rechtzeitig nachgereicht. \n\na) Wie zu verfahren ist, wenn sich im eröffneten Verfahren herausstellt, \n\ndass die Vorlage der gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 287 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO erforderlichen Abtretungserklärung versehentlich unterblie-\n\nben ist, regelt das Gesetz nicht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu \n\ndieser Frage liegt bislang nicht vor. In seinem Beschluss vom 17. Februar 2005 \n\n(BGHZ 162, 181) hat der Senat allerdings die gegebenenfalls zu setzende rich-\n\nterliche Frist der Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO entnommen, wenn der \n\nSchuldner keinen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt hat. Hierauf und \n\nauf die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist ist der Schuldner sowohl im Regel- \n\nals auch im Verbraucherinsolvenzverfahren hinzuweisen (BGHZ aaO S. 184). \n\nOb die nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 20 Abs. 2 InsO zu \n\nsetzende Frist im Verbraucherinsolvenzverfahren auch die Ergänzung der An-\n\ntragsunterlagen betrifft, ist damit noch nicht entschieden. \n\n8 \n\nb) Was gilt, wenn sich bei einem Antrag auf Restschuldbefreiung erst im \n\neröffneten Verfahren herausstellt, dass die gemäß § 287 Abs. 2 InsO erforderli-\n\nche Abtretungserklärung dem Antrag nicht beigefügt ist, ist streitig. Teilweise \n\nwird die Auffassung vertreten, das Insolvenzgericht habe den Schuldner analog \n\n§ 287 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 20 Abs. 2 InsO auf das Erforder-\n\nnis der Abtretung hinzuweisen. Werde diese sodann nicht in der Zwei-Wochen-\n\nFrist vorgelegt, sei der Antrag auf Restschuldbefreiung als unzulässig zurück-\n\nzuweisen (so OLG Zweibrücken ZVI 2002, 128 f; Graf-Schlicker/Kexel, InsO \n\n§ 287 Rn. 5; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 7b). Nach anderer Auffas-\n\nsung ist die Zwei-Wochen-Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbraucherin-\n\nsolvenzverfahren nicht anzuwenden. Für den Fall, dass dem Antrag des \n\nSchuldners die Abtretungserklärung nicht beigefügt sei, enthalte § 305 Abs. 3 \n\nSatz 2 InsO in diesem Verfahren eine speziellere Regelung (so OLG Celle ZVI \n\n2002, 29, 30; Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 305 Rn. 21; HmbKomm-InsO/Streck, \n\n2. Aufl. § 287 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 287 Rn. 11; FK-\n\nInsO/Ahrens, 4. Aufl. § 287 Rn. 19; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 287 \n\nRn. 19; Römermann \n\nin Nerlich/Römermann, \n\nInsO § 287 Rn. 56; \n\nUhlenbruck/Vallender, \n\nInsO \n\n12. Aufl. \n\n§ 287 \n\nRn. 36 f; Mohrbut-\n\nter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl., § 17 Rn. 36). \n\n9 \n\nDie Frist zur Ergänzung der dem Restschuldbefreiungsantrag beizufü-\n\ngenden Unterlagen richtet sich im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 \n\nAbs. 3 Satz 2 InsO. Die Vorschrift enthält für das Verbraucherinsolvenzverfah-\n\nren eine spezielle Regelung, die der entsprechenden Anwendung des § 287 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO vorgeht. Enthält der Insolvenzantrag des Schuldners im \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren entgegen § 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO keine Erklä-\n\nrung zur Restschuldbefreiung so hat das Gericht ihn nach § 305 Abs. 3 Satz 1 \n\nInsO zur Abgabe dieser Erklärung aufzufordern (HK-InsO/Landfermann, aaO \n\n§ 305 Rn. 29; Graf-Schlicker/Sabel, aaO § 305 Rn. 13; Kübler/Prütting/Wenzel, \n\naaO § 305 Rn. 23a; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 305 Rn. 82). Die entspre-\n\nchende Anwendung des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO auf den Fall, dass eine Un-\n\nvollständigkeit des Antrags erst nach Verfahrenseröffnung bemerkt wird, wäre \n\nsystemwidrig. Sie würde die Frist, die dem Schuldner im Verbraucherinsolvenz-\n\nverfahren zur Ergänzung und Vervollständigung seiner Unterlagen zur Verfü-\n\ngung stehen soll, unzulässig verkürzen. Die kurze Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO hat ihren Grund in der Notwendigkeit, alsbald Klarheit darüber zu gewin-\n\nnen, ob der Schuldner die Restschuldbefreiung anstrebt oder nicht. Diese Klar-\n\nheit besteht hier bereits. Die Vervollständigung der Unterlagen ist weniger eil-\n\nbedürftig. Der Schutz vor einer übereilten Entscheidung, den § 305 Abs. 3 \n\nSatz 2 InsO dem Schuldner im Verbraucherinsolvenzverfahren gibt, würde zu-\n\ndem unterlaufen, wenn man auf die Frist zur Nachreichung der Abtretungserklä-\n\nrung in diesem Verfahren nach Verfahrenseröffnung § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO \n\nentsprechend anwendete. Es ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zum Eröff-\n\nnungsverfahren, in dem unzweifelhaft § 305 Abs. 3 InsO anzuwenden ist, wenn \n\nder Schuldner einen unvollständigen Antrag vorlegt und beispielsweise die Ab-\n\ntretungserklärung fehlt. \n\n10 \n\n3. Zwar führt das Beschwerdegericht mit Recht aus, die Frist des § 287 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO sei als gesetzliche Frist nicht verlängerbar und es komme \n\nauch keine Wiedereinsetzung in Betracht, weil es sich weder um eine Notfrist \n\nnoch um eine andere Frist im Sinne des § 233 ZPO handele (BGHZ 162, 181, \n\n185; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 19). Hierauf kommt es aber nicht an, \n\nweil das Insolvenzgericht dem Schuldner nicht die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO hätte setzen dürfen und seine Belehrung über die Folgen des Fristablaufs \n\nfehlerhaft war. Vielmehr hätte es ihn entsprechend § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO zur \n\nErgänzung seiner Unterlagen auffordern und auf die Monatsfrist des § 305 \n\nAbs. 3 Satz 2 InsO sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinweisen müs-\n\nsen (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 287 Rn. 19). \n\nIII. \n\n11 \n\nEine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind \n\nweder in der zweiten noch in der dritten Instanz angefallen (vgl. Nr. 2361 und \n\n2364 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die außergerichtlichen Kosten des \n\nSchuldners können dem weiteren Beteiligten nicht überbürdet werden, weil die-\n\nser in Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf Restschuldbefreiung nicht \n\nGegner des Schuldners im Sinne der §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Lohmann Pape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 21.08.2007 - 97 IK 23/06 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 20.09.2007 - 6 T 297/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ix-zb-112-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":16},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/ix-zb-112-08","retrieved":"2026-07-10 18:55:00.659199+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-23/ix-zb-112-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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