{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"1 StR 535/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 535/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 14. März 2008 aufgehoben, soweit fest-\n\ngestellt ist, dass der Wertersatzverfall wegen entgegenstehen-\n\nder Rechte der Verletzten unterbleibt, und der Umfang des aus \n\nden Taten Erlangten bezeichnet ist (Nr. 3 des Tenors). Diese \n\nFeststellungen entfallen. \n\n2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das vor-\n\nbezeichnete Urteil verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Septem-\n\nber 2008 ausgeführt: \n\n\"Es entspricht zwar § 111i Abs. 2 StPO n.F., dass der Tatrichter im Urteil \n\nfeststellen kann, dass nur deshalb nicht auf Verfall erkannt worden ist, \n\nweil Ansprüche des Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer sol-\n\nchen Anordnung entgegenstehen, und er in diesem Fall das aus der Tat \n\nErlangte oder dessen Wert im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a StGB \n\nzu bezeichnen hat. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Stärkung \n\nder Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten \n\nvom 24. Oktober 2006 (BGBl I 2350) geschaffen worden und am \n\n1. Januar 2007 in Kraft getreten. Ihrer Anwendung auf bereits zuvor be-\n\nendigte Taten steht jedoch § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wo-\n\nnach insoweit das mildere alte Recht gilt (vgl. Senat StV 2008, 226 und \n\nBeschl. vom 19.02.2008 - 1 StR 596/07). Denn der Auffangrechtserwerb \n\nnach § 111i Abs. 5 StPO n.F. hat trotz der systematischen Verortung in \n\nder Strafprozessordnung materiell-rechtlichen Charakter; die Feststel-\n\nlungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO n.F. stellt die Grundent-\n\nscheidung für den Auffangrechtserwerb dar und kommt somit einer auf-\n\nschiebend bedingten Verfallsanordnung gleich. Eine allein auf die Anord-\n\nnung nach § 111i Abs. 3 StPO n.F. (Aufrechterhaltung von der Rückge-\n\nwinnungshilfe dienenden Maßnahmen um drei Jahre) gerichtete, be-\n\nschränkte Feststellungsentscheidung ist dem Tatrichter in Altfällen nicht \n\nmöglich. Nach dem Gesetzeszweck sind nämlich die verlängerte Rück-\n\ngewinnungshilfe nach Absatz 3 und der Auffangrechtserwerb nach Ab-\n\nsatz 5 gerade aufeinander bezogen (ausführlich zum Ganzen, BGH NJW \n\n2008, 1093 m.w.N.). Auch nach dem Willen des Gesetzgebers bilden die \n\nneu eingefügten Absätze 2 bis 8 von § 111i StPO im Hinblick auf § 2 \n\nStGB ein einheitliches Regelungsgefüge mit auch materiell-rechtlichem \n\nCharakter. Er führt diesbezüglich aus, hinsichtlich der 'sich aus § 111i \n\nAbs. 2 bis 8 StPO-E ergebenden möglichen Belastungen (sei) für den \n\nVerurteilten § 2 StGB anwendbar und … es (handele) sich ansonsten um \n\nÄnderungen des Verfahrensrechts' (BTDrucks. 16/700 S. 20).\" \n\n2 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/1-str-535-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111i","ref_norm":"111i","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/1-str-535-08","retrieved":"2026-07-10 18:55:54.972244+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-23/1-str-535-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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