{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"2 StR 286/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 286/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Meiningen vom 20. Februar 2008, soweit \n\nes ihn betrifft, \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte der Beihilfe zur gefährlichen Körperverlet-\n\nzung schuldig ist, \n\nb) \n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es \n\nzur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten hat auf die Sach-\n\nrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen \n\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen geriet der Mitangeklagte T. während eines \n\nStreitgesprächs mit dem Geschädigten B. immer mehr in Wut und schlug die-\n\nsen schließlich mit der Faust ins Gesicht. Der große und kräftige Geschädigte \n\nschlug wuchtig zurück, wodurch T. eine Nasenbeinfraktur und eine Zahnfraktur \n\nerlitt. Der Angeklagte hob eine mehrere Kilogramm schwere Bauklammer auf \n\nund nahm diese in drohender Haltung auf seine Schulter, um hierdurch die Ver-\n\nteidigungsmöglichkeiten des Geschädigten einzuschränken, was dieser auch so \n\nempfand, und T. bei der Zufügung weiterer Faustschläge zu unterstützen und \n\nzu bekräftigen, wodurch dieser in seinem Beschluss, B. zu misshandeln, be-\n\nstärkt wurde. Als B. nun weglief, warf ihm T. eine Eisenstange wie einen Speer \n\nhinterher. Anschließend schlug er dem Geschädigten mit einem Schalungsbrett \n\nmehrfach kräftig auf den Kopf, wodurch dieser mehrere Knochenbrüche im \n\nrechten Schläfenbereich erlitt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten den Einsatz der Eisenstange und \n\ndes Schalungsbrettes nicht zugerechnet, er habe T. nur bei der Erteilung von \n\nFaustschlägen unterstützen wollen. Der Angeklagte habe zwar nur eine Beihil-\n\nfehandlung geleistet, dies genüge aber zur Begründung der Strafbarkeit nach \n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. \n\n4 \n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher gefährli-\n\ncher Körperverletzung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mittäter-\n\nschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn \n\nein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als \n\nTeil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung sei-\n\nnes eigenen Tatanteils will. Das Landgericht hat selbst – zutreffend – die Tat-\n\nhandlung des Angeklagten als Unterstützung fremden Tuns gewürdigt. Nach \n\nder vom Landgericht zitierten Entscheidung BGH NStZ 1983, 86 kann zwar das \n\nZusammenwirken eines Täters mit einem Gehilfen zur Erfüllung des Qualifikati-\n\nonsmerkmals „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ (§ 224 Abs. 1 \n\nNr. 4 StGB) ausreichen; dies besagt jedoch nicht, dass in diesen Fällen der \n\nGehilfe wegen der gemeinschaftlichen Begehungsweise als Mittäter zu bestra-\n\nfen wäre. Vielmehr sind auch bei der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 \n\nAbs. 1 Nr. 4 StGB die Tatbeiträge nach den allgemeinen Regeln abzugrenzen; \n\nderjenige, der nur Unterstützungshandlungen für einen anderen ausführt, macht \n\nsich lediglich der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig. \n\n5 \n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben, wie auch der Generalbundesanwalt in \n\nseiner Stellungnahme ausgeführt hat, eine vorsätzliche Gehilfenhandlung des \n\nAngeklagten zur Tat des Mitangeklagten T.. Der Senat kann den Schuldspruch \n\nentsprechend umstellen. § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht \n\nentgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als gesche-\n\nhen hätte verteidigen können. Der Senat schließt weitergehende Feststellun-\n\ngen, die eine Mittäterschaft begründen könnten, aus. \n\n6 \n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Der Senat kann schon angesichts \n\nder zwingenden Strafmilderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht \n\nausschließen, dass der Tatrichter eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, \n\nwenn er die Tat richtig als Beihilfe ausgeurteilt hätte. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-22/2-str-286-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-22/2-str-286-08","retrieved":"2026-07-10 18:53:33.900784+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-22/2-str-286-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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