{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"2 StR 265/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 265/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten schweren Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2008 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des \n\nSenats vom 5. September 2008 - 2 StR 265/08 - wird auf seine \n\nKosten als unbegründet verworfen. \n\n1 \n\nDer Senat hat durch Beschluss vom 5. September 2008 die Revision des \n\nGründe: \n\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. Dezember 2007 \n\nnur im Ausspruch über die Maßregel aufgehoben und die Sache insoweit zu-\n\nrückverwiesen; die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. \n\nMit Beschluss vom selben Tag hat der Senat in dem Parallelverfahren \n\n2 StR 237/08 auf die Revision des weiteren Tatbeteiligten N. das Urteil des \n\nLandgerichts Gera vom 12. November 2007, soweit es diesen Angeklagten be-\n\ntraf, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner Anhörungs-\n\nrüge macht der Angeklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, \n\nweil der Senat trotz gleicher Sachverhaltsfeststellungen des Tatrichters in der \n\nSache zu entgegengesetzten Entscheidungen gelangt sei. \n\n2 \n\nDie fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. \n\nDer Senat hat bei seiner Entscheidung vom 5. September 2008, die zugleich \n\nmit der Entscheidung in dem Parallelverfahren ergangen ist, keine Tatsachen \n\nberücksichtigt, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist. Mit sei-\n\nnem als \"Anhörungsrüge\" bezeichneten Rechtsbehelf macht der Beschwerde-\n\nführer solche Tatsachen auch nicht geltend; er wendet sich vielmehr allein ge-\n\ngen die Entscheidung in der Sache; danach habe der Senat \"zum gleichen \n\nSachverhalt (…) zwei einander auf den ersten Blick widersprechende Beschlüs-\n\nse erlassen (…), ohne den Revisionsführer vorab auf diese Möglichkeit hinzu-\n\nweisen …\". \n\n3 \n\nDamit sind die Voraussetzungen des § 356 a Satz 1 StPO nicht gege-\n\nben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, weil die vom Be-\n\nschwerdeführer genannten Entscheidungen in getrennten Verfahren aufgrund \n\nunterschiedlicher Feststellungen des Tatgerichts ergangen sind. Aus diesem \n\nGrunde gibt auch, soweit die \"Anhörungsrüge\" als Gegenvorstellung gegen die \n\nSenatsentscheidung auszulegen ist, das Vorbringen keinen Anlass zur Ände-\n\nrung der Entscheidung. \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-22/2-str-265-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-22/2-str-265-08","retrieved":"2026-07-10 18:52:18.011955+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-22/2-str-265-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2008-10-22","dockets":["2 StR 265/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.10.2008 – 2 StR 265/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-22/2-str-265-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:52:18.011955+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}