{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-21","aktenzeichen":"3 StR 275/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 275/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n21. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 19. Februar 2008 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung seiner Un-\n\nterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"bewaffneten unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge\" zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf eine \n\nVerfahrensrüge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des \n\nAngeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\nZum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Die Ablehnung der Anordnung der Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält hingegen rechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass bei dem heroinabhängigen Ange-\n\nklagten ein Hang zur Einnahme von berauschenden Mitteln im Übermaß vor-\n\nliegt. Es hat gleichwohl von der Unterbringung abgesehen, weil sich ein \n\nsymptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Tatbege-\n\nhung nicht feststellen lasse; der Heroinhandel habe nicht der Finanzierung der \n\nSucht, sondern in erster Linie dem Abtrag von Geldschulden bei einem Dro-\n\ngenhändler und der allgemeinen Beschaffung von Geldmitteln gedient. \n\n4 \n\nDamit hat das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Annahme einer \n\nSymptomtat gestellt. Für die Bejahung eines symptomatischen Zusammen-\n\nhangs zwischen der Tat und dem Hang im Sinne des § 64 StGB ist es ausrei-\n\nchend, dass der Hang - gegebenenfalls neben anderen Umständen - mit dazu \n\nbeigetragen hat, dass der Täter die Tat begangen hat. Ein solcher Zusammen-\n\nhang ist typischerweise bei der so genannten Beschaffungskriminalität von \n\nRauschgiftsüchtigen gegeben, wenn also die Straftat unmittelbar oder - wie \n\nhier - mittelbar der Beschaffung von Drogen für den Eigenkonsum dient (vgl. \n\nBGH, Beschl. vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08 = StV 2008, 405 m. N.). \n\n5 \n\nÜber die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen \n\n(§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Anhaltspunkte dafür, \n\ndass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder keine \n\nhinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor \n\ndem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB), sind nicht ersicht-\n\nlich. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung \n\n6 \n\n7 \n\nder Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; \n\nBGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch \n\ndas Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt \n\n38, 362 f.). \n\nDer Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-\n\nterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann \n\ndeshalb bestehen bleiben. \n\nDer neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des \n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 \n\nSatz 1 StGB über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel \n\nzu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Bei Vorweg-\n\nvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird es für dessen Berech-\n\nnung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussichtlich erforderliche The-\n\nrapiedauer zu bestimmen. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-275-08-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-275-08-2","retrieved":"2026-07-10 18:52:27.428339+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-21/3-str-275-08-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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