{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-21","aktenzeichen":"3 StR 275/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 275/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ein-\n\nstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHannover vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, \n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes-\n\nanwalts bemerkt der Senat: \n\n1. Die Rüge, mit der die Ablehnung des Beweisantrags (vom 23. Januar \n\n2008) auf Hinzuziehung eines Sachverständigen beanstandet worden ist, ist \n\nzulässig erhoben. Sofern der Revisionsführer die den Mangel begründenden \n\nTatsachen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vollständig vorträgt, ist entgegen der \n\nAnsicht des Generalbundesanwalts nicht zusätzlich die Mitteilung der Sitzungs-\n\nniederschrift erforderlich. Die Rüge ist indes unbegründet. Die Strafkammer hat \n\nden Beweisantrag unter Hinweis auf die besonderen Fallkonstellationen, bei \n\ndenen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Strafta-\n\nten von Betäubungsmittelabhängigen die Annahme erheblich eingeschränkter \n\nSchuldfähigkeit in Betracht kommt und für die sie keine Anhaltspunkte erkennen \n\nkonnte, abgelehnt und damit der Sache nach eigene Sachkunde in Anspruch \n\ngenommen. Die Revision teilt keine Umstände mit, die diese Sachkunde in \n\nZweifel ziehen. \n\n2. Die Besetzungsrüge betreffend den Richter am Landgericht S. \n\n ist ebenfalls zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer hat den vom Mitan-\n\ngeklagten in der Hauptverhandlung erhobenen Besetzungseinwand mitgeteilt \n\nund vorgetragen, er habe sich diesem Einwand angeschlossen. Einer Mitteilung \n\nder Sitzungsniederschrift, aus der sich die Anschlusserklärung ergibt, bedarf es \n\nentgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht. Die Rüge ist indes un-\n\nbegründet. Aufgrund der Entscheidung des Präsidiums war die Richterin am \n\nLandgericht C. verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. \n\n3. Die Besetzungsrüge betreffend den Schöffen S. ist allein deshalb \n\nunzulässig, weil die Revision - die zwar in ausreichendem Umfang vorträgt, die \n\nRevisionsrüge sei mangels Mitteilung der Besetzungsänderung nicht präklu-\n\ndiert - keine Tatsachen vorbringt, aus denen sich etwas für die behauptete Will-\n\nkür bei dem Wechsel der Besetzung ergeben könnte. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-275-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-275-08","retrieved":"2026-07-10 18:52:15.851299+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-21/3-str-275-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-10-21","dockets":["3 StR 275/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.10.2008 – 3 StR 275/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-21/3-str-275-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:52:15.851299+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}