{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"V ZB 94/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 39 Abs. 1 a) Das Bekanntmachungsblatt und das elektronische Bekanntmachungssystem kön- nen durch allgemeine Verwaltungsverfügung im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG be- stimmt werden, es sei denn, der Landesgesetzgeber behält sich diese Festlegung vor. In Nordrhein-Westfalen besteht ein solcher Vorbehalt nicht. b) Eine Bekanntmachung ist bei einem verlinkten Portal wie dem Portal elektronisch bekannt gemacht, wenn die Bekanntmachungsdaten auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt sind, mit dem das Bekanntmachungsportal für den Abruf der Daten verlinkt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 94/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 39 Abs. 1 \n\na) Das Bekanntmachungsblatt und das elektronische Bekanntmachungssystem kön-\n\nnen durch allgemeine Verwaltungsverfügung im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG be-\n\nstimmt werden, es sei denn, der Landesgesetzgeber behält sich diese Festlegung \n\nvor. In Nordrhein-Westfalen besteht ein solcher Vorbehalt nicht. \n\nb) Eine Bekanntmachung \n\nist bei einem verlinkten Portal wie dem Portal \n elektronisch bekannt gemacht, wenn die Bekanntmachungsdaten \n\nauf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt sind, mit dem \n\ndas Bekanntmachungsportal für den Abruf der Daten verlinkt ist. \n\nBGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08 - LG Münster \n\nAG Warendorf \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die \n\nRichterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 5. \n\nZivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. Juni 2008 und ihr \n\nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren werden zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 138.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom \n\n16. Mai 2006 wegen eines dinglichen Anspruchs von 60.000 € die Zwangsver-\n\nsteigerung des Erbbaurechts der Schuldner an und setzte mit Beschluss vom \n\n18. Dezember 2007 den Verkehrswert auf 206.000 € fest. Mit Beschluss vom \n\n22. Januar 2008 bestimmte es den Versteigerungstermin auf den 11. April 2008 \n\nund ordnete die öffentliche Bekanntmachung des Termins an der Gerichtstafel, \n\nan der Gemeindetafel und im Justizportal des Bundes und der Länder (Bundes-\n\nportal -) an. Die zuletzt genannte Bekanntmachung erfolgte durch \n\nEinstellen eines entsprechenden Datensatzes auf dem Server der Website \n\nwww.zvg-portal.de. In dem Versteigerungstermin blieben die Ersteher mit einem \n\nGebot von 138.000 € Meistbietende; das Amtsgericht erteilte ihnen mit Be-\n\nschluss vom selben Tage den Zuschlag. \n\n2 \n\nDagegen haben die Schuldner unter anderem mit der Begründung sofor-\n\ntige Beschwerde erhoben, der Versteigerungstermin sei nicht ordnungsgemäß \n\nbekannt gemacht worden. Das Portal sei in Nordrhein-Westfalen \n\nnicht ordnungsgemäß zu dem für öffentliche Bekanntmachungen maßgeblichen \n\nelektronischen Informations- und Kommunikationssystem bestimmt worden. \n\nJedenfalls sei die Bekanntmachung nicht auf dem danach maßgeblichen Portal \n, sondern auf dem Portal www.zvg-portal.de veröffentlicht worden \n\nund schon deshalb fehlerhaft. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde \n\nzurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene \n\nRechtsbeschwerde der Schuldner, mit der sie weiterhin die Aufhebung des Zu-\n\nschlags erreichen wollen. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Landgericht verneint Gründe für die Versagung des Zuschlags. Ins-\n\nbesondere sei der Versteigerungstermin ordnungsgemäß öffentlich bekanntge-\n\nmacht worden. Die Veröffentlichung sei zwar auf dem Portal www.zvg-portal.de \n\nerfolgt. Das sei aber nur eine Unterseite des Portals. Dieses Por-\n\ntal habe das Landesjustizministerium durch allgemeine Verwaltungsvorschrift \n\nzu dem für Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Informations- und Kommunikati-\n\nonssystem bestimmen können. Daran ändere es nichts, dass das nach § 39 \n\nAbs. 1 ZVG dafür alternativ zur Verfügung stehende Blatt für öffentliche Be-\n\nkanntmachungen des Gerichts in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz, nämlich \n\nArt. 5 AGZVG (NRW), bestimmt worden sei. Das besage für die Frage, wie das \n\nInformations- und Kommunikationssystem zu bestimmen sei, nichts. Unerheb-\n\nlich sei, ob das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Gerichte \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\ndes Landes darauf habe festlegen dürfen, nur elektronisch öffentlich bekannt zu \n\nmachen. Nach § 39 ZVG könne sich das Versteigerungsgericht, wie gesche-\n\nhen, für eine elektronische Veröffentlichung entscheiden. \n\nIII. \n\nDas lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Versteigerungstermin ist ord-\n\nnungsgemäß auf elektronischem Wege öffentlich bekannt gemacht worden. \n\n1. Die nach § 39 Abs. 1 ZVG erforderliche öffentliche Bekanntmachung \n\nmuss nicht durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Ge-\n\nrichts bestimmte Blatt, sie kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies \n\nhat in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kom-\n\nmunikationssystem zu geschehen. Das \n\nist \n\nfür die Gerichte Nordrhein-\n\nWestfalens das Portal. Dort ist der Versteigerungstermin auch \n\nbekannt gemacht worden. \n\n2. Die Bestimmung des Portals zum maßgeblichen elekt-\n\nronischen \n\nInformations- und Kommunikationssystem \n\nfür die nordrhein-\n\nwestfälischen Versteigerungsgerichte ist entgegen der Ansicht der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht zu beanstanden. \n\na) Dabei stellt sich entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht \n\ndie Frage, ob die Bestimmung dieses Portals durch eine Rechtsverordnung er-\n\nfolgt ist, der die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 70 Satz 1 LVerf. NRW er-\n\nforderliche gesetzliche Grundlage fehlt. Die Bestimmung ist nämlich nicht durch \n\neine Rechtsverordnung, sondern durch die Allgemeine Verfügung des Justizmi-\n\nnisteriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2008 (JMBl. NRW \n\nS. 37) erfolgt. Es geht auch nicht um die verwandte Fragestellung, ob das Jus-\n\ntizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für den Erlass dieser Allgemei-\n\nnen Verfügung zuständig war. Das wäre zu verneinen, wenn es sich hierbei um \n\neine Verwaltungsverordnung zur Ausführung eines Gesetzes handelte. Dazu \n\nwäre nach Art. 56 Abs. 2 LVerf. NRW die Landesregierung berufen, wenn nicht \n\ndas Gesetz diese Aufgabe einzelnen Ministern zuweist, woran es hier fehlte. \n\nBei der Verfügung handelt es sich aber nicht um eine solche Verwaltungsver-\n\nordnung. Sie befasst sich nämlich nicht mit der Ausführung von (§ 38 und) § 39 \n\nZVG, die sie den zur Anwendung der Vorschriften berufenen Gerichten über-\n\nlässt. Sie nimmt vielmehr, soweit hier von Interesse, lediglich die in diesen Vor-\n\nschriften des Bundesrechts vorausgesetzte Festlegung vor, welches elektroni-\n\nsche Informations- und Kommunikationssystem für elektronische Bekanntma-\n\nchungen des Versteigerungsgerichts vorgesehen ist. Diese Festlegung obliegt \n\ndem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalens als dem für die Be-\n\nkanntmachungen der Gerichte zuständigen Landesministerium. \n\n8 \n\nb) Es stellt sich vielmehr nur die Frage, ob das Portal \n\ndurch Verwaltungsverfügung zu dem nach § 39 Abs. 1 ZVG maßgeblichen In-\n\nformations- und Kommunikationssystem für elektronische Bekanntmachungen \n\ndes Versteigerungsgerichts bestimmt werden konnte oder ob es dazu eines \n\nförmlichen Rechtssatzes (Gesetz oder Rechtsverordnung) bedurfte. Diese Fra-\n\nge ist im zuerst genannten Sinne zu beantworten. \n\n9 \n\naa) Durch förmlichen Rechtssatz muss die Bestimmung nur erfolgen, \n\nwenn § 39 Abs. 1 ZVG als maßgebliches Bundesgesetz, ein (nordrhein-\n\nwestfälisches) Landesgesetz oder, im Hinblick auf den aus dem Rechtsstaats-\n\nprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes \n\nfür wesentliche Fragen, sein Inhalt den Erlass eines förmlichen Rechtssatzes \n\nverlangen. Keine diese Alternativen liegt hier vor. \n\n10 \n\n11 \n\nbb) § 39 Abs. 1 ZVG verlangt keine Bestimmung durch förmlichen \n\nRechtssatz. \n\nDie hier zu beurteilende Möglichkeit einer Bekanntmachung des Verstei-\n\ngerungstermins durch einmalige Einrückung in dem für das Gericht „bestimm-\n\nten“ elektronischen Informations- und Kommunikationssystem geht auf Art. 15a \n\ndes Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) zurück \n\nund folgt dem Sprachgebrauch des § 39 Abs. 1 ZVG für die bisher dort aus-\n\nschließlich und jetzt alternativ vorgesehene Bekanntmachung in dem für öffent-\n\nliche Bekanntmachungen des Gerichts „bestimmten“ Blatt. Diese Formulierung \n\nwar nach der Vorstellung des Gesetzgebers offen. In dem Entwurf zu der Vor-\n\nschrift heißt es dazu: „Wer das Blatt zu bezeichnen hat, entscheidet sich nach \n\nLandesrecht.“ (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-\n\nJustizgesetzen, Band 5, 1897, S. 44). Diese Formulierung spricht dafür, dass \n\ndie Entwurfsverfasser davon ausgegangen sind, dass die Bestimmung durch \n\nVerwaltungsanweisung erfolgt. Sie lässt jedenfalls die Möglichkeit einer Be-\n\nstimmung in dieser Form zu. Bestätigt wird dies durch § 6 EGZVG, wonach so-\n\ngar für eine inhaltliche Erweiterung der Bekanntmachungspflicht um zusätzliche \n\nbekannt zu machenden Angaben ausdrücklich eine Anordnung der Landesjus-\n\ntizverwaltung ausreichend ist. \n\n12 \n\ncc) Nordrhein-westfälisches Landesrecht, das einer Festlegung des elek-\n\ntronischen Informations- und Kommunikationssystems durch Verwaltungsverfü-\n\ngung entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. \n\n13 \n\n(1) Allerdings ist das für die Bekanntmachung des Versteigerungstermins \n\nnach § 39 Abs. 1 ZVG alternativ zur Verfügung stehende, für Bekanntmachun-\n\ngen des Gerichts maßgebliche Blatt in Nordrhein-Westfalen mit Art. 5 AGZVG \n\n(NRW) durch Gesetz bestimmt worden. Das besagt aber für die Anforderungen \n\nan die Bestimmung des Bekanntmachungsblatts oder des elektronischen Be-\n\nkanntmachungssystems nichts. Der Landesgesetzgeber ist bei der Ausführung \n\neines Bundesgesetzes nicht auf die Regelung der Fragen beschränkt, die durch \n\nGesetz geregelt werden müssen. Er ist nach Art. 80 Abs. 4 GG auch berechtigt, \n\ndurch Landesgesetz zu regeln, was aufgrund einer Verordnungsermächtigung \n\nim Bundesgesetz durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder bei ent-\n\nsprechender Ermächtigung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG durch Rechtsverord-\n\nnung eines Landesministeriums geregelt werden könnte. Für Fragen, die nicht \n\neinmal einer Regelung durch Rechtsverordnung bedürften, gilt nichts anderes. \n\nDeshalb lässt sich aus dem Umstand, dass das Bekanntmachungsblatt in Nord-\n\nrhein-Westfalen gesetzlich festgelegt ist, nicht ableiten, dass die Bestimmung \n\nüberhaupt und speziell die des elektronischen Bekanntmachungssystems lan-\n\ndesrechtlich nur durch förmlichen Rechtssatz erfolgen könnte. \n\n14 \n\n(2) Etwas anderes gälte indessen dann, wenn sich der Landesgesetzge-\n\nber die Regelung bundesrechtlich auch durch Verwaltungsanweisung festlegba-\n\nrer Fragen vorbehalten hätte. Das ist mit Art. 5 AGZVG (NRW) aber nicht ge-\n\nschehen. Das zeigt sich schon daran, dass die Vorschrift, für sich genommen, \n\nnicht mehr ausführbar ist. Sie ist als preußisches Ausführungsgesetz zu dem \n\nGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung am 23. Sep-\n\ntember 1899 erlassen worden und bestimmt das heute nicht mehr erscheinende \n\npreußische Amtsblatt zum Bekanntmachungsblatt. Welches Blatt an dessen \n\nStelle getreten ist, hat nicht der Gesetzgeber, sondern mit Zustimmung der da-\n\nmaligen Militärregierung das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen \n\ndurch § 1 der Rechtsverordnung vom 30. Juni 1947 (JMBl. NRW S. 2) festge-\n\nlegt. Zu einer Anpassung von Art. 5 AGZVG (NRW) an die veränderten Um-\n\nstände hat sich der Gesetzgeber auch später nicht veranlasst gesehen. Sieht \n\nder Gesetzgeber nicht einmal die Notwendigkeit, die gesetzliche Festlegung auf \n\ndas „Amtsblatt“ an die veränderten Umstände anzupassen, zeigt dies jedenfalls, \n\ndass sich der Gesetzgeber mit Art. 5 AGZVG (NRW) die zudem bei Erlass der \n\nVorschrift nicht zu erwartende Bestimmung des elektronischen Bekanntma-\n\nchungssystems nicht vorbehalten hat. \n\n15 \n\ndd) Die Notwendigkeit einer Bestimmung des elektronischen Bekannt-\n\nmachungssystems durch förmlichen Rechtssatz lässt sich schließlich auch nicht \n\naus dessen Inhalt ableiten. \n\n16 \n\n(1) Der Gesetzgeber kann allerdings Fragen von wesentlicher Bedeutung \n\nnicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen; er \n\nmuss sie vielmehr selbst regeln (vgl. BVerfGE 40, 237, 248f.; 47, 46, 78; 58, \n\n257, 268; 83, 130, 142; NJW 1998, 2515, 2520; VerfGH NRW, NJW 1999, \n\n1243, 1244). Zu solchen wesentlichen Fragen gehören weder die Bestimmung \n\ndes Bekanntmachungsblatts noch die des elektronischen Bekanntmachungs-\n\nsystems. §§ 38 und 39 Abs. 1 ZVG bestimmen den entscheidenden Inhalt und \n\nden Umfang der Bekanntmachungspflicht unmittelbar selbst. Sie stellen keine \n\ninhaltlichen Anforderungen an die Auswahl des Bekanntmachungsblatts oder \n\ndes elektronischen Bekanntmachungssystems. Sie verlangen auch nicht die \n\nAuswahl eines besonderen Blatts oder Systems gerade für die Bekanntma-\n\nchung von Versteigerungsterminen. Sie setzen das Vorhandensein eines Be-\n\nkanntmachungsblatts und eines elektronischen Bekanntmachungssystems vor-\n\naus und wollen dies lediglich bezeichnen. Das ist nichts, was durch förmlichen \n\nRechtssatz festgelegt werden müsste. \n\n17 \n\n(2) Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung in \n\n§ 39 Abs. 1 ZVG, bezogen allerdings nur auf das Bekanntmachungsblatt, einen \n\nGleichklang zu den Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Auf-\n\nlösung eines Vereins in den heutigen §§ 50 Abs. 1 Satz 3, 50a BGB gesucht \n\nhat (Jacobs/Schubert, Die Beratung des BGB, Sachenrecht IV, S. 915). Diese \n\nBekanntmachung ist nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BGB in dem in der Vereinssat-\n\nzung hierfür bestimmten Blatt, mangels einer solchen Regelung nach § 50a \n\nBGB in dem Blatt zu veröffentlichen, das für Bekanntmachungen des Amtsge-\n\nrichts am Sitz des Vereins bestimmt ist. Die Bestimmung des Bekanntma-\n\nchungsblatts hatte damit nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine unterge-\n\nordnete Bedeutung, die bei der Bekanntmachung der Auflösung eines Vereins \n\nsogar der Vereinssatzung überlassen werden konnte. Dann bedarf sie keiner \n\nRegelung durch förmlichen Rechtssatz, sie kann auch durch Verwaltungsan-\n\nweisung erfolgen. \n\n3. Der Versteigerungstermin ist auch in dem vorgeschriebenen Portal \n öffentlich bekannt gemacht worden. \n\na) Der dafür erforderliche Datensatz ist allerdings nicht unmittelbar auf \n\ndem Server des Portals, sondern auf dem Server des Portals \n\nwww.zvg-portal.de bereitgestellt worden. Daraus folgt aber nicht, dass die Ver-\n\nöffentlichung nicht auf dem Portal öffentlich bekannt gemacht \n\nworden ist. \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nb) Ein Versteigerungstermin ist im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG in dem \n\nvon der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Bekanntmachungs-\n\nsystem eingerückt, wenn es auf dem dafür bestimmten Portal abgerufen wer-\n\nden kann. Was dazu erforderlich ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dies \n\nrichtet sich vielmehr nach der Struktur des Portals. Werden die auf dem Portal \n\nabrufbaren Daten auf dem Server dieses Portals bereitgestellt, dann muss das \n\nVersteigerungsgericht veranlassen, dass die Bekanntmachungsdaten auf die-\n\nsem Server abgelegt und zum Abruf bereitgestellt werden. Fasst das Bekannt-\n\nmachungsportal hingegen verschiedene Portale zusammen und werden die \n\nabrufbaren Daten auf den Servern anderer verlinkter Portale bereitgestellt, dann \n\nlässt sich eine Bekanntmachung auf dem Bekanntmachungsportal nur errei-\n\nchen, wenn die Daten auf dem Server des verlinkten Portals abgelegt und dort \n\nbereitgestellt werden. Ein Zuliefern und Ablegen der Daten auf dem Server des \n\nBekanntmachungsportals selbst wäre sinnlos, weil der Abruf über das verlinkte \n\nPortal erfolgt und die Daten auf dem Server des Bekanntmachungsportals für \n\ndie Nutzer nicht erreichbar wären. \n\n21 \n\nc) Dieser zweite Fall liegt hier vor. Das für Nordrhein-Westfalen bestimm-\n\nte Bekanntmachungsportal fasst unterschiedliche Portale für ver-\n\nschiedene Angebote der Justizverwaltungen des Bundes und der Länder zu-\n\nsammen, die über die Seite „Onlinedienste“ dieses Portals in Anspruch ge-\n\nnommen werden können. Zu diesen gehört auch die elektronische Bekanntma-\n\nchung von Versteigerungsterminen. Deren Abruf ist aber nicht auf dem Be-\n\nkanntmachungsportal möglich, sondern nur auf dem mit diesem verlinkten Por-\n\ntal www.zvg-portal.de. Deshalb musste das Versteigerungsgericht dafür Sorge \n\ntragen, dass die Daten auf dem Server dieses Portals abgelegt und dort zum \n\nAbruf bereitgestellt wurden. Das ist geschehen. \n\n22 \n\n23 \n\nd) Auf die Einzelheiten der Verwaltung der Domains für die einzelnen \n\nPortale kommt es deshalb nicht an. \n\n4. Auch die Entscheidung des Versteigerungsgerichts, die nach § 39 \n\nAbs. 1 ZVG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung in elektronischer \n\nForm vorzunehmen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n24 \n\na) Bei seiner Entscheidung hat sich das Versteigerungsgericht allerdings \n\nan die Vorgabe der Allgemeinen Verfügung des Landesjustizministeriums vom \n\n18. Januar 2008 gehalten, die öffentliche Bekanntmachung nach § 39 Abs. 1 \n\nZVG nur noch in elektronischer Form (auf dem Bundesportal) vorzunehmen. Ob \n\neine solche Bindung der Versteigerungsgerichte im Hinblick auf § 9 RPflG mög-\n\nlich war, ist hier nicht zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren kommt es nicht auf \n\nden Weg an, auf welchem das Versteigerungsgericht zu seiner Entscheidung \n\ngelangt ist, sondern darauf, ob die Entscheidung für die öffentliche Bekanntma-\n\nchung in diesem elektronischen Bekanntmachungssystem in der Sache ord-\n\nnungsgemäß war. \n\nb) Das ist im Ergebnis der Fall. \n\naa) Eine öffentliche Bekanntmachung auf dem Bundesportal hat aller-\n\ndings in dessen gegenwärtiger Konzeption Schwächen, die daran zweifeln las-\n\nsen, ob eine öffentliche Bekanntmachung von Versteigerungsterminen auf die-\n\nsem Portal dem Zweck dieser Bekanntmachung gerecht wird. \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\n(1) Die öffentliche Bekanntmachung soll im Interesse einer bestmögli-\n\nchen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum ansprechen, \n\ndiejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung \n\nihrer Rechte veranlassen und Bietinteressenten eine Orientierungshilfe für die \n\nEntscheidung an die Hand geben, ob sie am Verfahren teilnehmen und bis zu \n\nwelcher Höhe sie Gebote abgeben wollen (Senat, Beschl. v. 19. Juni 2008, \n\nV ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834). Sie ist damit eine der auch unter Berück-\n\nsichtigung des Eigentumsschutzes (Art. 14 GG) notwendigen (Senat, Beschl. v. \n\n18. Mai 2006, V ZB 142/05, NJW-RR 2006, 1389, 1390 f.) verfahrensmäßigen \n\nVorkehrungen, die eine - auch im Interesse der Gläubiger liegende - angemes-\n\nsene Verwertung des beschlagnahmten Grundstücks fördern und seiner Ver-\n\nschleuderung entgegenwirken. \n\n28 \n\n(2) Die Bezeichnung und die Internet-Adresse des Bundesportals \n\n lassen nicht erkennen, dass dort Versteigerungstermine zu fin-\n\nden sind. Dies zeigt deutlich der Vergleich mit der Internet-Adresse des Portals \n\nwww.zvg-portal.de, auf dem die Versteigerungstermine letztlich abgerufen wer-\n\nden können. Eine solche Adresse kann - anders als - mit den \n\ngängigen Suchmaschinen im Zusammenhang mit Versteigerungsterminen leicht \n\ngefunden werden. Die Eingangsseite des Bundesportals selbst gibt keinen Hin-\n\nweis darauf, dass hier Versteigerungstermine der Gerichte abgefragt werden \n\nkönnen. Darauf stößt der beharrliche Nutzer erst unter der nicht sehr aussage-\n\nkräftigen Bezeichnung „Onlinedienste“ mit einem Link zu dem erwähnten Portal \n\nwww.zvg-portal.de. Dieses Portal bietet aber, anders als die traditionellen Be-\n\nkanntmachungsblätter oder etwa eine Tageszeitung, nicht unmittelbar einen \n\nÜberblick über die neuesten Versteigerungstermine. Der Nutzer muss vielmehr \n\neine Suchmaske aufrufen, in dem er mindestens einen Suchzeitraum und ein \n\nBundesland eingeben muss, um zu einer Liste von Versteigerungsterminen zu \n\ngelangen. Dafür stehen ihm aber, anders als etwa bei kommerziellen Portalen \n\nfür Versteigerungstermine, keine Auswahlhilfen zur Verfügung, die ihm eine \n\nzielgerichtete Suche ermöglichen oder erleichtern. Das deutet darauf hin, dass \n\ndas Bundesportal seine ihm im Hinblick auf die Bekanntmachung von Verstei-\n\ngerungsterminen zugedachte Funktion, Versteigerungstermine einem breiteren \n\nPublikum leicht zugänglich zu machen, erst (voll) erreichen könnte, wenn die \n\ntechnischen Möglichkeiten eines solchen elektronischen Bekanntmachungs-\n\nsystems in weiter gehendem Maße ausgeschöpft werden, als das derzeit der \n\nFall ist. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben. \n\n29 \n\nbb) Die aufgezeigten Defizite des Bundesportals stellen jedenfalls die \n\nOrdnungsmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Versteigerungster-\n\nmins im vorliegenden Fall nicht in Frage. Das Versteigerungsgericht hat sich \n\nnämlich nicht auf die öffentliche Bekanntmachung des Termins auf dem Bun-\n\ndesportal begnügt. Es hat vielmehr die ihm nach §§ 39 und 40 ZVG zu Gebote \n\nstehenden Möglichkeiten, den Versteigerungstermin bekannt zu machen, in \n\nweiter gehendem Umfang genutzt. Es hat den Versteigerungstermin zusätzlich \n\nan der Gerichtstafel und an der Gemeindetafel der örtlichen Stadtverwaltung \n\nbekannt gemacht. Das reicht für eine vorgabengerechte Bekanntmachung des \n\nTermins jedenfalls im Gesamtergebnis aus. Der Zuschlag war deshalb nicht \n\nwegen eines Fehlers bei der Bekanntmachung zu versagen. \n\n30 \n\n5. Andere Gründe, aus denen der Zuschlag zu versagen gewesen wäre, \n\nliegen nicht vor. Auch die Erkrankung des Schuldners rechtfertigt eine Versa-\n\ngung des Zuschlags nicht, weil nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, \n\ndass dessen Betreuung bei Vollziehung des Zuschlags nicht mehr durchführbar \n\noder ernstlich gefährdet wäre. Es braucht deshalb auch nicht entschieden zu \n\nwerden, ob der neuerliche Antrag der Schuldner auf Aussetzung der Vollzie-\n\nhung als neuer Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung zu verstehen \n\nist. \n\nIV. \n\n31 \n\nDer Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu-\n\nrückzuweisen, weil er aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg \n\nhat. \n\nV. \n\n32 \n\nDer neuerliche Antrag der Schuldner, die Vollziehung des Zuschlagsbe-\n\nschlusses des Amtsgerichts und des Beschluss des Beschwerdegerichts aus-\n\nzusetzen, hat sich mit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde erledigt. \n\nVI. \n\n33 \n\nEine Kostenentscheidung ist bei einer Zuschlagsbeschwerde, wie sie hier \n\nvorliegt, nicht veranlasst (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381; Beschl. v. \n\n26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86). \n\nKrüger \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Warendorf, Entscheidung vom 11.04.2008 - 2 K 38/06 - \n\nLG Münster, Entscheidung vom 23.06.2008 - 5 T 341/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/v-zb-94-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 50a","ref_norm":"50a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/v-zb-94-08","retrieved":"2026-07-10 18:49:40.023862+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-16/v-zb-94-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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Juni 2008 und ihr\n\nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\nauf 138.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZVG/39","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"39","label":"§ 39 ZVG","mentions":16},{"id":"GG/80","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"80","label":"Art 80 GG","mentions":3},{"id":"BGB/50","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"50","label":"§ 50 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/50a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"50a","label":"§ 50a BGB","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"RPflG 1969/9","law":"RPflG 1969","abbreviation":"RPflG 1969","ref":"9","label":"§ 9 RPflG 1969","mentions":1},{"id":"ZVG/38","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"38","label":"§ 38 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/40","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"40","label":"§ 40 ZVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Warendorf","court_id":null,"court_as_stated":"AG Warendorf","date":"2008-04-11","docket":"2 K 38/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Münster","court_id":null,"court_as_stated":"LG Münster","date":"2008-06-23","docket":"5 T 341/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-10-16","docket":"V ZB 94/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-10-16/v-zb-94-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/v-zb-94-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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