{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"V ZB 48/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 75 Das Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG, in der Fassung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416), auch dann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubi- ger zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteige- rungstermin vorlegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 48/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 75 \n\nDas Versteigerungsverfahren ist nach § 75 ZVG, in der Fassung durch das Zweite \n\nGesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416), auch \n\ndann von Amts wegen einzustellen, wenn ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubi-\n\nger zu befriedigen, den Nachweis über die Zahlung des zur Befriedigung und zur \n\nDeckung der Kosten erforderlichen Betrages an die Gerichtskasse im Versteige-\n\nrungstermin vorlegt. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - V ZB 48/08 - LG Köln \n\n AG Köln \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die \n\nRichterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 17. März 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n177.143,63 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 3 betreibt seit März 1999 die Zwangsversteigerung des \n\nim Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Reihenhausgrundstücks der \n\nSchuldner aus den in Abteilung III Nr. 4 und Nr. 5 eingetragenen Grundschul-\n\nden. Das Amtsgericht ließ den Beitritt weiterer Gläubiger zu, unter anderem am \n\n26. Oktober 2007 den Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen der in Abteilung III \n\nNr. 3a und Nr. 15 eingetragenen Rechte. \n\n2 \n\nMit Wertstellung am 11. Dezember 2007 zahlte die Beteiligte zu 3 \n\n35.336,37 € an die Gerichtskasse zur Ablösung der Beteiligten zu 2 als vor-\n\nrangiger Gläubigerin. Die Gerichtskasse unterrichtete das Vollstreckungsgericht \n\nvon dieser Zahlung und übersandte ihm eine Ablichtung des Einzahlungsbe-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nlegs. Das Vollstreckungsgericht wies die Beteiligte zu 2 im Versteigerungster-\n\nmin am 18. Dezember 2007 auf die Zahlung hin. Diese widersprach der Ablö-\n\nsung und beantragte, das Verfahren insgesamt einzustellen. Das Vollstre-\n\nckungsgericht stellte das Verfahren einstweilen ein, soweit es von der Beteilig-\n\nten zu 2 aus der in Abteilung III Nr. 3a eingetragenen Hypothek betrieben wur-\n\nde. Anschließend führte es die Versteigerung durch und erteilte am 21. Dezem-\n\nber 2007 den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden den Zuschlag. \n\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist oh-\n\nne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie \n\nihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei den Beteiligten zu 6 zu \n\nRecht erteilt worden. Aufgrund der Ablösung der Beteiligten zu 2 sei diese nicht \n\nmehr bestrangig betreibende Gläubigerin gewesen und habe die Einstellung \n\ndes Verfahrens insgesamt nach § 30 ZVG nicht mehr bewilligen können. Das \n\nVerfahren sei in Bezug auf ihre Person nach § 75 ZVG eingestellt worden. So-\n\nweit in § 75 ZVG als Voraussetzung für die Einstellung nur der Zahlungsnach-\n\nweis durch den Schuldner vorgesehen sei, beruhe dies auf einem redaktionel-\n\nlen Versehen des Gesetzgebers. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Be-\n\nstimmung ergebe sich kein Anhalt dafür, dass es im Belieben des Schuldners \n\nstehe, ob er der Zahlung eines ablösungsberechtigten Dritten die Wirkung des \n\n§ 75 ZVG zukommen lassen wolle. Der Gesetzgeber habe nur den baren Zah-\n\nlungsverkehr im Versteigerungstermin einschränken, nicht aber die Befugnisse \n\nablösungsberechtigter Dritter beschneiden wollen. \n\n5 \n\nDer Ablösungsbetrag sei zutreffend berechnet worden. Die Beteiligte \n\nzu 2 könne nicht den doppelten Ansatz der Rechtsanwaltsgebühren beanspru-\n\nchen, weil das Verfahren gegen zwei Schuldner geführt worden sei. Die Betei-\n\nligte zu 3 habe das Recht zur Ablösung der Beteiligten zu 2 nicht verwirkt. Das \n\nVollstreckungsgericht habe nicht gegen die Gebote des rechtlichen Gehörs und \n\ndes fairen Verfahrens verstoßen, indem es die Beteiligte zu 2 nicht davon unter-\n\nrichtet habe, dass die Beteiligte zu 3 eine Ablösung nach § 75 ZVG plane. \n\nIII. \n\n6 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen \n\nzulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erteilung des \n\nZuschlags an die Beteiligten zu 6 ist nicht zu beanstanden, weil diese das \n\nMeistgebot abgegeben haben und Versagungsgründe nicht eingreifen (§§ 100 \n\nAbs. 1, 81 Abs. 1, 83 Nr. 6 und 7 ZVG). \n\n7 \n\n8 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der Zuschlag nicht nach \n\n§ 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Das Vollstreckungsgericht hat vielmehr zu Recht \n\ndem Versteigerungsverfahren entsprechend der auf Antrag der Beteiligten zu 3 \n\nergangenen Vollstreckungsanordnung (§ 15 ZVG) Fortgang gegeben. \n\n1. Die von mehreren Gläubigern betriebenen Versteigerungsverfahren \n\nstehen selbständig nebeneinander (RGZ 125, 24, 30). Betrifft der Grund für ei-\n\nne Einstellung nur ein Verfahren, so ist auch nur dieses einzustellen, während \n\ndie anderen fortzusetzen sind. Das gilt sowohl für die von einem Gläubiger be-\n\nwilligte Einstellung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 30 \n\nRdn. 14; Hintzen, in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, \n\n13. Aufl., § 30 Rdn. 17; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 30 Rdn. 2.14) als auch für die \n\nEinstellung auf Grund einer zur Ablösung des Rechts des bestrangig betreiben-\n\nden Gläubigers geleisteten Zahlung nach § 75 ZVG (vgl. Böttcher, aaO, § 75 \n\nRdn. 10; Hintzen, aaO, § 75 ZVG Rdn. 42; Stöber, aaO, § 75 Rdn. 2.6). Es ist \n\ndann nur das davon betroffene Verfahren einzustellen, das geringste Gebot neu \n\nzu berechnen und die Versteigerung auf der Grundlage dieser Bedingungen \n\ndurchzuführen. So ist es hier geschehen. \n\n9 \n\nOb ein Grund zur Versagung des Zuschlags danach schon deshalb ver-\n\nneint werden muss, weil die Beteiligte zu 2 selbst vor der Versteigerung die Ein-\n\nstellung des Verfahrens bewilligt hat, oder dieser Umstand hier außer Betracht \n\nbleiben muss, weil das Vollstreckungsgericht vor einer auf die Bewilligung der \n\nBeteiligten zu 2 gestützten Einstellung diese darauf hätte hinweisen müssen, \n\ndass entgegen ihrer im Termin erklärten Absicht das Verfahren nicht insgesamt \n\neinzustellen war, kann dahinstehen, weil die von dem Vollstreckungsgericht auf \n\n§ 75 ZVG gestützte Einstellung rechtlich nicht zu beanstanden ist. \n\n10 \n\n2. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, eine Einstellung nach § 75 \n\nin der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom \n\n22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416) setze voraus, dass der Schuldner im Termin \n\neinen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis der Bank vorlege, woran es \n\nhier gefehlt habe. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Beschwerdege-\n\nrichts, dass auch nach der Neufassung des § 75 ZVG das Vollstreckungsgericht \n\ndas Verfahren von Amts wegen einzustellen hat, wenn im Termin die Zahlung \n\nan die Gerichtskasse durch einen nach §§ 268, 1150, 1192 BGB zur Ablösung \n\nberechtigten Gläubiger nachgewiesen wird. \n\n11 \n\na) Richtig ist zwar, dass § 75 ZVG n.F. nur den Zahlungsnachweis des \n\nSchuldners als Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens von Amts we-\n\ngen benennt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben sich jedoch bereits zahl-\n\nreiche Anhaltspunkte dafür, dass (wie zuvor) auch ein ablösungsberechtigter \n\nGläubiger die Einstellung des Verfahrens durch Zahlung an die Gerichtskasse \n\nherbeiführen kann und die Erwähnung eines Nachweises der Zahlung (allein) \n\ndurch den Schuldner auf einem redaktionellen Versehen beruht. Die Zahlung \n\ndurch den ablösungsberechtigten Dritten ist auch in der neuen Fassung des \n\n§ 75 ZVG Grund für die Einstellung des Verfahrens. Hat der Inhaber einer \n\nGrundschuld zur Ablösung des Rechts, aus dem die Zwangsversteigerung be-\n\ntrieben wird, an die Gerichtskasse gezahlt, ist das Verfahren nach § 75 ZVG \n\nnicht auf Antrag, sondern von Amts wegen einzustellen (Hintzen in: Dassler/ \n\nSchiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 75 Rdn. 2, 16; Bött-\n\ncher, ZfIR 2007, 597, 598; vgl. Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und \n\nZwangsverwaltung, 9. Aufl., § 75 Rdn. 10, 12; Storz, Praxis des Zwangsverstei-\n\ngerungsverfahrens, 10. Aufl., S. 280, 294, 621; ders., ZIP 1980, 159, 160, 164). \n\nAuch bedarf es nach § 291 ZPO keines Nachweises der Ablösezahlung durch \n\nden dazu berechtigten Dritten, wenn dessen Zahlung durch die Mitteilung der \n\nGerichtskasse für das Vollsteckungsgericht aktenkundig ist (Stöber, ZVG-\n\nHandbuch, 8. Aufl., Rdn. 332; Böttcher, ZfIR 2007, 597, 598). \n\n12 \n\nSchon diese Umstände sprechen für ein Redaktionsversehen. Es ist \n\nnämlich nicht nachvollziehbar, warum nur der Schuldner (und nicht auch der \n\nGläubiger, der die Zahlung geleistet hat) im Termin den Nachweis für einen von \n\ndem Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigenden Einstel-\n\nlungsgrund soll vorlegen dürfen. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene An-\n\nsicht führte überdies zu der sachlich nicht begründbaren Differenzierung, dass \n\ndas Vollstreckungsgericht (auch gegen den Willen des Schuldners) von Amts \n\nwegen das Verfahren zwar dann einstellen müsste, wenn die Ablösezahlung \n\ndes Gläubigers an die Gerichtskasse offenkundig ist, die im Termin vom Gläu-\n\nbiger dazu vorgelegten Zahlungsnachweise jedoch zurückzuweisen hätte. \n\n13 \n\nb) Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keinerlei Hinweise für \n\neinen Willen des Gesetzgebers, die Vorschrift dahin zu ändern, dass nur noch \n\nder Schuldner und nicht mehr wie nach § 75 ZVG a.F. auch ein ablösungsbe-\n\nrechtigter Dritter ohne Mitwirkung des Schuldners (und damit ggf. auch gegen \n\ndessen Willen) das Recht des betreibenden Gläubigers durch Zahlung ablösen \n\nund damit die Einstellung des von diesem betriebenen Verfahrens herbeiführen \n\nkann. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3038, S. 27, 42) diente \n\ndie Neuregelung dem Ziel, die früher allein möglichen Barzahlungen im Termin \n\nwegen der damit verbundenen Gefährdungen abzuschaffen und durch einen \n\nausschließlich unbaren Zahlungsverkehr zu ersetzen. \n\n14 \n\nc) Auch das Schrifttum (Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/ \n\nRellermeyer, ZVG, § 75 Rdn. 5; Böttcher, ZfIR 2007, 597, 598; Hintzen/Alff, \n\nRpfleger 2007, 233, 239; Storz/Kiderlen, NJW 2007, 1846, 1850) ist wie das \n\nBeschwerdegericht der Ansicht, dass der ablösungsberechtigte Dritte auch \n\nnach der neuen Regelung die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfah-\n\nrens nach § 75 ZVG durch Zahlung an die Gerichtskasse und deren Nachweis \n\ngegenüber dem Vollstreckungsgericht herbeiführen kann. \n\n15 \n\nd) Der Senat tritt dieser Auslegung bei, nach der auch ein ablösungsbe-\n\nrechtigter Gläubiger die Einstellung durch Vorlage eines Zahlungsnachweises \n\nim Termin herbeiführen kann. Das entspricht sowohl dem materiellen Inhalt der \n\nAblöserechte nach §§ 268, 1150, 1192 BGB als auch dem Zweck der Vorschrift \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren. \n\n16 \n\nDie Ablöserechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen nicht im \n\nInteresse des Schuldners ausgeübt werden, um die Zwangsversteigerung des \n\nGrundstücks insgesamt abzuwenden (BGH, Beschl. v. 1. März 1994, XI ZR \n\n149/93, NJW 1994, 1475). Das Ablöserecht ist ein eigenes Recht desjenigen, \n\nder bei einer Versteigerung Rechte an dem Grundstück verlöre. Das Recht \n\nkann von einem Inhaber eines Rechts an dem Grundstück - auch gegen den \n\nWillen des Schuldners (Senat, Urt. v. 12. Juli 1996, V ZR 106/95, NJW 1996, \n\n2791, 2792) - gegenüber dem die Zwangsvollstreckung aus einem vorrangigen \n\nRecht betreibenden Gläubiger zu dem Zweck ausgeübt werden, die Zwangs-\n\nversteigerung aus einem nachrangigen Recht weiter zu betreiben (OLG Köln \n\nRpfleger 1989, 298, 299; MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 268 Rdn. 10). \n\nDas gilt insbesondere dann, wenn das abzulösende vorrangige Recht - wie \n\nhier - wiederholt zur Verhinderung des Zuschlags nach einer Versteigerung ein-\n\ngesetzt worden ist, indem der Inhaber dieses Rechts dem Verfahren beigetre-\n\nten und nach dem Schluss des Versteigerungstermins die Einstellung des Ver-\n\nfahrens bewilligt hat (dazu Storz, Rpfleger 1990, 177, 179). \n\n17 \n\n§ 75 ZVG erleichtert die Durchsetzung eines Ablöserechtes in der \n\nZwangsversteigerung, in dem es keines Nachweises einer Zahlung an den In-\n\nhaber des abzulösenden Rechtes bedarf, sondern der zur Ablösung erforderli-\n\nche Betrag an das Gericht (nach der früheren Regelung im Termin, nunmehr \n\nzuvor an die Gerichtskasse) gezahlt werden kann. Die Vorschrift ermöglicht da-\n\ndurch die vereinfachte Durchsetzung des Ablösungsrechts gegenüber einem \n\nnicht empfangsbereiten Gläubiger (vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobili-\n\narvollstreckung, 4. Aufl. Rdn. 479 und 480a). Das von diesem betriebene Ver-\n\nfahren ist schon dann einzustellen, wenn die Zahlung des Ablösebetrages an \n\ndie Gerichtskasse offenkundig oder durch Vorlage der in § 75 ZVG benannten \n\nEinzahlungs- oder Überweisungsnachweise belegt ist. \n\n18 \n\nDie Durchsetzung des Ablöserechts wäre demgegenüber entgegen dem \n\nInhalt des materiellen Rechts und der von § 75 ZVG beabsichtigten Vereinfa-\n\nchung seiner Geltendmachung im Verfahren wesentlich erschwert, wenn die \n\naus technischen Gründen (Ausschluss der Barzahlungen) vorgenommene Ge-\n\nsetzesänderung die Rechtsfolge herbeigeführt hätte, dass die ablösungsbe-\n\nrechtigten Dritten unmittelbar an den betreibenden Gläubiger zahlen müssten, \n\nselbst wenn dieser sich einer Ablösung zu entziehen versucht, indem er die \n\nHöhe seiner Ansprüche nicht mitteilt oder die Empfangnahme der Zahlung ver-\n\nweigert. Sachliche Gründe, die das rechtfertigten, sind nicht erkennbar. \n\n19 \n\n3. Der Wirksamkeit der Ablösung stünde auch nicht entgegen, wenn die \n\nHöhe des Ablösebetrages die von der Beschwerdeführerin im Versteigerungs-\n\ntermin neu errechneten Kosten nicht vollständig gedeckt haben sollte. Es kann \n\ndaher dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - die an die Gerichts-\n\nkasse geleistete Zahlung nicht - wie vom Vollstreckungsgericht errechnet - den \n\nzur Befriedigung der Forderungen der Beschwerdeführerin und der Kosten des \n\nVerfahrens erforderlichen Betrag um 390 € überstieg, sondern um rund 420 € \n\nhinter diesem zurückblieb. Dies wird damit begründet, dass hier die Ver-\n\nfahrensgebühr nach VV 3311 Nr. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht einmal, sondern \n\n- weil zwei Schuldner vorhanden sind - doppelt in Ansatz zu bringen gewesen \n\nsei. \n\n20 \n\nDie Wirksamkeit der Ablösung scheitert daran nicht, weil die Zahlung der \n\nBeteiligten zu 3 das abzulösende Recht und diejenigen Kosten abgedeckt hat, \n\ndie sich aus den Angaben der Beteiligten zu 2 zu ihren Ansprüchen in ihrem \n\nBeitrittsantrag ergaben und die das Vollstreckungsgericht in seinem Beitritts-\n\nbeschluss vom 26. Oktober 2007 ausgewiesen hatte. Der sich aus der Anmel-\n\ndung des Gläubigers zu errechnende Betrag bestimmt grundsätzlich auch die \n\nan die Gerichtskasse zu leistende Ablösezahlung (Hintzen in: Dassler/ \n\nSchiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, § 75 Rdn. 3; Stöber, ZVG, § 75 \n\nRdn. 2.4). \n\n21 \n\nDer Senat hat für eine Ablösung nach § 268 BGB entschieden, dass der \n\nAblösende auf die Auskünfte des Gläubigers zur Höhe der bei ihm entstande-\n\nnen Kosten grundsätzlich vertrauen darf (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, \n\nV ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 168). Dies gilt erst recht für eine Zahlung an \n\ndas Gericht nach § 75 ZVG, die nach neuer Rechtslage vor dem Termin an die \n\nGerichtskasse gezahlt werden muss. Andernfalls hätte es der nicht empfangs-\n\nbereite Gläubiger in der Hand, die gesetzlich zulässige Ablösung schon da-\n\ndurch zu verhindern, dass er - wie hier - im Termin geringfügig höhere Kosten \n\nnachmeldet. \n\n22 \n\n4. Die Beteiligte zu 3 hatte ihre Befugnis zur Ablösung auch nicht ver-\n\nwirkt, wie die Rechtsbeschwerde meint. Zwar können auch in der Zwangsvoll-\n\nstreckung Verfahrensrechte verwirkt werden (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, \n\n22. Aufl., vor § 1 Rdn. 234; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., vor § 704 Rdn. 32). \n\nDas setzte hier indes voraus, dass die Beteiligte zu 2 sich auf Grund des Ver-\n\nhaltens der Beteiligten zu 3 in dem seit 1999 anhängigen Verfahren darauf ein-\n\nrichten durfte, dass diese von dem Recht zur Ablösung der ihren Grundschul-\n\nden vorrangigen Hypothek keinen Gebrauch machen werde und die Geltend-\n\nmachung des Rechts im Jahre 2007 deshalb als eine mit Treu und Glauben \n\nunvereinbare Härte erscheint. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Beteilig-\n\nte zu 2 musste vielmehr mit einer Ablösung der die Verwertung der Grund-\n\nschulden hindernden vorrangigen Hypothek rechnen, wenn sie vorher die von \n\nder Beteiligten zu 3 angebotenen Ablösungen zurückgewiesen und die Ertei-\n\nlung des Zuschlags nach den von dieser betriebenen Verfahren jeweils durch \n\nBewilligung der Einstellung des Verfahrens nach dem Schluss der Versteige-\n\nrung verhindert hatte. \n\n23 \n\n5. Ein Grund zur Versagung des Zuschlags ergibt sich auch nicht daraus, \n\ndass - nach Auffassung der Rechtsbeschwerde - das Vollstreckungsgericht das \n\nGebot verletzt haben soll, das Verfahren fair zu führen und sämtlichen Verfah-\n\nrensbeteiligten effektiven Rechtsschutz zu gewähren, weil es die anderen Ver-\n\nfahrensbeteiligten erst im Versteigerungstermin von der ihm bereits zuvor be-\n\nkannten Ablösezahlung der Beteiligten zu 3 unterrichtet hat. \n\n24 \n\na) Die Verletzung des Gebots zur fairen Verfahrensführung kann zwar \n\nein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG sein, wenn bei \n\nEinhaltung dieser Regeln der Verlust des Eigentums des Schuldners durch die \n\nErteilung des Zuschlags vermieden worden wäre oder Rechte Dritter an dem \n\nGrundstück fortbestanden hätten. Das wäre denkbar, wenn bei früherer Be-\n\nkanntgabe an die Beteiligten nach § 9 ZVG eine Ablösung der Grundschulden \n\nder Beteiligten zu 3 durch die Schuldner, durch die Beteiligte zu 2 oder einen \n\nanderen Beteiligten in Betracht gekommen wäre (zu einem solchen Fall: Senat, \n\nBeschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 166). Dafür ist in-\n\ndes nichts vorgebracht worden und auch nichts ersichtlich. Der Vortrag der Be-\n\nteiligten zu 2, dass sie nach einem solchen Hinweis noch weitere, ihr entstan-\n\ndene Zwangsvollstreckungskosten - wie in der Begründung ihrer Zuschlagsbe-\n\nschwerde aufgeführt - bis zu dem Termin angemeldet hätte, ist unerheblich. \n\nDen Zuschlag hätte die Anmeldung nicht gehindert. Das Beschwerdegericht hat \n\nzu Recht auf die sich aus § 110 ZVG ergebenden Rechtsfolgen verspäteter \n\nAnmeldung von solchen Ansprüchen hingewiesen. Die Verletzung des sich \n\ndaraus ergebenden Gebots zur Sorgfalt bei der Anmeldung der Ansprüche \n\ndurch den dem Verfahren beitretenden Gläubiger kann danach kein Grund für \n\neine Versagung des Zuschlags sein. \n\n25 \n\nb) Im Übrigen hat das Beschwerdegericht eine Verletzung des Gebots zu \n\neiner fairen Verfahrensführung zutreffend verneint. Das Vollstreckungsgericht \n\nwar nicht verpflichtet, die Beteiligte zu 2 schon vor dem Termin über die ihm \n\nmitgeteilte Absicht der Beteiligten zu 3 zur Ablösung und über die Mitteilung der \n\nGerichtskasse über den Eingang der Zahlung zu informieren. \n\n26 \n\nNach § 75 ZVG ist jeder zur Ablösung berechtigte Dritte berechtigt, durch \n\neine zu diesem Zweck bestimmte Zahlung an die Gerichtskasse das vorrangige \n\nRecht abzulösen. Diese Befugnis nach § 75 ZVG dient - wie bereits (oben unter \n\n2 d) ausgeführt - auch dazu, eine einfache Durchsetzung des Ablösungsrechts \n\nim Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber einem nicht empfangsbereiten \n\nGläubiger zu ermöglichen, welcher die sich aus seinem besserrangigen Recht \n\nergebende bevorzugte Verfahrensposition nicht zur Realisierung seiner An-\n\nsprüche, sondern - wie hier - zur Verhinderung einer Versteigerung einsetzt \n\n(vgl. Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 4. Aufl. Rdn. 479 \n\nund 480a; Storz, Rpfleger 1990, 177, 179). Der Ablösende, der nach § 75 ZVG \n\na.F. die Ablösezahlung erst im Termin zu leisten hatte, muss seine Zahlung an \n\ndie Gerichtskasse dem Gläubiger, dessen Recht abgelöst werden soll, nicht \n\nvorher ankündigen und hat den Zahlungsbeleg erst im Termin vorzulegen. Das \n\nVollstreckungsgericht hat bei einer solchen Auseinandersetzung zwischen den \n\nam Verfahren beteiligten Gläubigern, die in Bezug auf die Versteigerung entge-\n\ngengesetzte Interessen verfolgen, Neutralität in Bezug auf die Wahrnehmung \n\nder diesen zustehenden Rechte zu wahren. Es musste daher der Beteiligte zu 2 \n\nweder die Ankündigung der Ablösung noch den Eingang der Zahlung bei der \n\nGerichtskasse schon vor dem Versteigerungstermin mitteilen. \n\n27 \n\nDie Rechte der Beteiligten zu 2 in dem Verfahren wurden dadurch nicht \n\nverkürzt. Die Zulässigkeit der Ablösung ist Gegenstand der Erörterung im Ter-\n\nmin gewesen. Die zulässigen Rechtsmittel gegen die Entscheidung und gegen \n\nden Zuschlagsbeschluss wurden der Beteiligten zu 2 dadurch nicht abgeschnit-\n\nten; sie hat diese auch erhoben. \n\nIV. \n\n28 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in \n\ndem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der \n\nZivilprozessordnung gegenüber stehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.) \n\n29 \n\nDer Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert \n\ndes Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Der Wert ent-\n\nspricht dem Meistgebot der Beteiligten zu 6 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). \n\nKrüger \n\n Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 21.12.2007 - 92 K 31/99 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2008 - 6 T 66/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/v-zb-48-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1150","ref_norm":"1150","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/v-zb-48-08","retrieved":"2026-07-10 18:50:38.467444+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-16/v-zb-48-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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