{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"IX ZR 2/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 131 Abs. 1 Direktzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunter- nehmer gewähren diesem eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 2/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Oktober 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 131 Abs. 1 \n\nDirektzahlungen des Auftraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunter-\n\nnehmer gewähren diesem eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 \n\nInsO. \n\nBGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nProf. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Dezember \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 6. Juni 2003 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie E. GmbH (fortan Schuldnerin) schloss mit der \n\nH. G: mbH (fortan: H-GmbH) mehrere Bauver-\n\nträge, denen die Bestimmungen der VOB/B zugrunde gelegt wurden. Die von \n\nihr auszuführenden Arbeiten übertrug die Schuldnerin an die P. GmbH \n\n(fortan: P-GmbH) als Subunternehmerin. Die P-GmbH trat ihre gegen die \n\nSchuldnerin bestehenden Werklohnansprüche, zu denen auch Forderungen auf \n\nAbschlagszahlungen gehörten, an die Beklagte, eine Factoring-Gesellschaft, \n\nab. \n\n2 \n\nDie Beklagte bevorschusste die abgetretenen Ansprüche und erstellte im \n\nApril und Mai 2000 mehrere Abschlagsrechnungen gegenüber der Schuldnerin. \n\nNachdem diese keine Zahlungen erbrachte, stellte die P-GmbH ihre Arbeiten \n\nein und kündigte gegenüber der Schuldnerin auch den verfahrensgegenständli-\n\nchen Werkvertrag zum 15. Juni 2000. Anschließend wandten sich die P-GmbH \n\nund die Beklagte an die H-GmbH mit der Bitte um Ausgleich der noch offen ste-\n\nhenden Forderungen. Die Schuldnerin hatte bereits am 13. Juni 1994 ihre \n\nWerklohnforderungen im Rahmen einer Globalzession an die Bank \n\n(fortan: Bank) abgetreten. Am 7. Juni 2000 unterrichtete die Bank die H-GmbH \n\nüber diese Zession. Die H-GmbH und die Bank vereinbarten anschließend, die \n\nH-GmbH solle auf die Werklohnforderungen der Schuldnerin eine Abschlags-\n\nzahlung von 200.000 € an die Bank erbringen. Den darüber liegenden Betrag \n\nkönne die H-GmbH einbehalten und damit Zahlungen an die Subunternehmer \n\ngemäß § 16 Nr. 6 VOB/B erbringen. Nach Erhalt der vereinbarten Zahlung von \n\n200.000 € teilte die Bank der Schuldnerin mit Schreiben vom 29. Juni 2000 mit, \n\nsie werde aus der Globalzession keine Ansprüche mehr geltend machen. Hier-\n\nvon wurden auch die Drittschuldner unterrichtet. Hierauf zahlte die H-GmbH am \n\n4. Juli 2000 gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B 28.216,28 € an die Beklagte. \n\nNachdem die Schuldnerin am 10. Juli 2000 Eigenantrag gestellt hatte, \n\nwurde am 1. September 2000 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren \n\neröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. \n\nDie Klägerin macht geltend, die Zahlung der H-GmbH sei als inkongruen-\n\nte Deckung anfechtbar und begehrt Rückzahlung. Das Landgericht hat der Kla-\n\n3 \n\n4 \n\nge stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht \n\ndas landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bank sei aufgrund der Global-\n\nzession und zwischenzeitlich eingetretener Verwertungsreife berechtigt gewe-\n\nsen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten. In Wahrnehmung dieses \n\nVerwertungsrechts habe die Bank mit der H-GmbH die Vereinbarung geschlos-\n\nsen, wonach die H-GmbH Subunternehmer der Schuldnerin direkt befriedigen \n\nsolle. Durch diese Art der Verwertung seien diese Forderungen noch vor Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens gänzlich aus dem Vermögen der späteren \n\nSchuldnerin ausgeschieden. Eine Gläubigerbenachteiligung liege daher nicht \n\nvor. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte durch die Zahlung eine in-\n\nkongruente Deckung erlangt habe. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Der geltend gemachte Anfechtungsanspruch aus §§ 129 ff, 143 Abs. 1 \n\nInsO scheitert entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht am Fehlen \n\neiner Gläubigerbenachteiligung. \n\na) Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne der insolvenzrechtlichen An-\n\nfechtungsvorschriften liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schul-\n\ndenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf \n\ndas Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat (BGHZ 124, 76, \n\n78 f; 165, 343, 350; 170, 276, 280 Rn. 12; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 36 \n\nmit weiteren Nachweisen). Eine Verkürzung der Masse kann insbesondere \n\ndann eintreten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zah-\n\nlung an einen Dritten getilgt wird, so dass sich hierdurch die Befriedigungsmög-\n\nlichkeiten der Insolvenzgläubiger schlechter gestalten. \n\n10 \n\nb) Die hier in Rede stehende Werklohnforderung der Schuldnerin für die \n\nvon ihrer Subunternehmerin ausgeführten Arbeiten unterlag am 4. Juli 2000, als \n\ndie H-GmbH gegenüber der Beklagten die Zahlung von 28.216,28 € erbrachte, \n\nnicht mehr der Globalzession. Sie stand ausschließlich der Schuldnerin zu. \n\nDenn die Bank als Zessionarin hatte bereits zuvor gegenüber der Schuldnerin \n\nerklärt, sie werde aus der Globalzession keine Ansprüche mehr geltend ma-\n\nchen und habe dies den Drittschuldnern mitgeteilt. Damit hatte die Bank zu er-\n\nkennen gegeben, dass sich der Sicherungszweck erledigt hatte. Sie durfte fort-\n\nan über die streitgegenständliche Forderung nicht mehr verfügen, insbesondere \n\nsie nicht mehr verwerten. Die Bank war mit den inzwischen an sie geflossenen \n\n200.000 € auch bereits überbezahlt, wie die spätere Rückzahlung von rund \n\n59.000 € deutlich macht. Im Übrigen durfte die Bank die bisher ungesicherte \n\nForderung der Beklagten auch nicht unter die Deckung der ihr zustehenden \n\nSicherung nehmen (vgl. BGHZ 59, 230, 234 ff.). Denn dadurch wurden die \n\nGläubiger der Schuldnerin ebenfalls benachteiligt. \n\n11 \n\nc) Die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung des Berufungs-\n\ngerichts, der H-GmbH hätten im Falle der Nichterfüllung der Werklohnforderung \n\nerhebliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Schuldnerin zugestanden, \n\nist im Rahmen der Prüfung, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht \n\nstatthaft. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechts-\n\nhandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Gesche-\n\nhens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit \n\nkein Raum (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. \n\n29. September 2005 - IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; HK-InsO/ \n\nKreft, aaO § 129 Rn. 63; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 181). \n\nEine Gläubigerbenachteiligung lässt sich unter diesen Umständen nicht vernei-\n\nnen. \n\n12 \n\n2. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig \n\n(§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die übrigen Voraussetzungen eines Anfech-\n\ntungsanspruchs aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO erfüllt. \n\n13 \n\na) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Direktzahlungen des Auf-\n\ntraggebers gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Nachunternehmer diesem eine \n\ninkongruente Deckung im Sinne von § 30 Nr. 2 KO gewähren (BGH, Beschl. v. \n\n6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; OLG Dresden, ZIP 1999, 2161, \n\n2165 mit zustimmender Anmerkung von Schmitz EWiR 2000, 253 f). Für § 131 \n\nAbs. 1 InsO gilt dieser Grundsatz gleichermaßen. Denn der Nachunternehmer \n\nhat keinen Anspruch darauf, seine Forderung gegen den Auftragnehmer in die-\n\nser Art - aufgrund einer vorweggenommenen Zahlungsanweisung an den Auf-\n\ntraggeber - durch diesen als Dritten erfüllt zu erhalten. Darin liegt eine nicht un-\n\nerhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg des Auftragnehmers an \n\nden Nachunternehmer. Derartige Direktzahlungen sind zudem deswegen be-\n\nsonders verdächtig, weil sie an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und \n\ndamit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 425/99, aaO). Es handelt sich um eine \n\nnicht in der Art zu beanspruchende Befriedigung im Sinne des § 131 Abs. 1 In-\n\nsO. (BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, ZIP 2003, 356, 358; vgl. auch \n\nUrt. v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162, 1163 Rn. 8; HK-InsO/ \n\nKreft, aaO § 131 Rn. 9; Jaeger/Henckel, InsO, § 131 Rn. 15; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, aaO § 131 Rn. 35; Graf-Schlicker-InsO/Huber, § 131 Rn. 7). \n\n14 \n\nb) Die hier in Rede stehende Zahlung hat die H-GmbH am 4. Juli 2000 \n\nveranlasst. Sie ging am 10. Juli 2000 bei der Beklagten ein, so dass auch die \n\nweiteren Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen. \n\nIII. \n\n15 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-\n\nletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er-\n\nfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat \n\neine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 06.06.2003 - 322 O 88/02 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2004 - 8 U 173/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zr-2-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zr-2-05","retrieved":"2026-07-10 18:53:25.967595+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-16/ix-zr-2-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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