{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"IX ZB 77/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 4, 148 Abs. 2 ZPO § 765a Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Per- son ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt wer- den, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 77/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 4, 148 Abs. 2 \n\nZPO § 765a \n\nIm eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Per-\n\nson ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 \n\nAbs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt wer-\n\nden, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des \n\nSchuldners erforderlich ist. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08 - LG Frankfurt/Oder \n\n AG Frankfurt/Oder \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 16. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt/Oder vom 27. März 2008 wird auf Kos-\n\nten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n7.200 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 9. April 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieser ist Eigentümer eines \n\nim Grundbuch von R. Blatt eingetragenen Grundstücks, das mit \n\neinem Einfamilienhaus bebaut ist. Er bewohnt dieses Haus gemeinsam mit sei-\n\nner Ehefrau. \n\n2 \n\nAm 7. Juli 2005 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass das Verfahren \n\nmasseunzulänglich sei und Tabellengläubiger nach dem derzeitigen Stand des \n\nVerfahrens nicht mit einer Quote rechnen könnten. Der Abschluss des Verfah-\n\nrens hänge im Wesentlichen von der Verwertung des Immobilienvermögens ab. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Insolvenzverwalter forderte den Schuldner auf, monatlich eine Miete \n\nvon 600 € an die Masse zu zahlen und forderte die Eheleute auf, anderenfalls \n\ndas Grundstück bis 18. Juli 2005 zu räumen. \n\nDa die Eheleute weder zahlen noch das Grundstück räumen, strebt der \n\nVerwalter die Verwertung des Grundstücks an, wobei er davon ausgeht, dass \n\nVerkaufschancen nur dann bestehen, wenn das Objekt unbewohnt ist. Er beab-\n\nsichtigt, gegen die Eheleute die Zwangsräumung aus der am 2. Januar 2007 \n\nbeantragten vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses zu betrei-\n\nben. \n\n5 \n\nAm 17. Januar 2007 beantragte der Schuldner, ihm Vollstreckungsschutz \n\nnach § 765a ZPO zu gewähren, weil er durch die Vollstreckung stark suizidge-\n\nfährdet sei. Das Amtsgericht hat zwar die Zwangsvollstreckung mit Beschluss \n\nvom 2. Februar 2007 bis zur endgültigen Entscheidung einstweilen eingestellt, \n\nmit Beschluss vom 25. April 2007 jedoch den Vollstreckungsschutzantrag zu-\n\nrückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Das \n\nLandgericht hat das Verfahren der Zwangsräumung bis zum 30. September \n\n2008 einstweilen eingestellt und dem Schuldner aufgegeben, eine fachärztliche \n\npsychiatrische Behandlung durchzuführen und bis zum 15. Mai 2008 und \n\n15. Juli 2008 entsprechende Nachweise zu erbringen. \n\n6 \n\nHiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-\n\nbeschwerde des Verwalters, mit der er den Antrag auf Zurückweisung der so-\n\nfortigen Beschwerde weiterverfolgt. \n\nII. \n\n7 \n\nDie Beschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 574 Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In entsprechender \n\nAnwendung des § 36 Abs. 4, § 148 Abs. 2 Satz 3 InsO ist für den vorliegenden \n\nFall eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765a ZPO die Zuständigkeit \n\ndes Insolvenzgerichts anstelle des Vollstreckungsgerichts gegeben (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f; v. 15. November \n\n2007 - IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40, 41 Rn. 10; Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR \n\n202/06, ZInsO 2008, 506, 507 Rn. 14; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 4 \n\nRn. 38: Vollstreckungsgericht). \n\n8 \n\nMit diesen Zuständigkeitszuweisungen trägt der Gesetzgeber der beson-\n\nderen Sachnähe des Insolvenzgerichts im Insolvenzverfahren Rechnung (BGH, \n\nBeschl. v. 27. September 2007 - IX ZB 16/05, ZIP 2007, 2330), die auch im vor-\n\nliegenden Zusammenhang eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765a \n\nZPO im Rahmen einer Vollstreckung des Insolvenzverwalters gegen den \n\nSchuldner nach § 148 Abs. 2 InsO gegeben ist. \n\n9 \n\nDer Rechtsmittelzug richtet sich in diesen Fällen nicht nach der Insol-\n\nvenzordnung, sondern nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor-\n\nschriften. Die Rechtsbeschwerde ist danach zulässig, weil sie vom Beschwer-\n\ndegericht in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuld-\n\nners zugelassen worden ist (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, \n\nZIP 2006, 340, 341 Rn. 5; v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 Rn. 3 f; \n\nv. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353, v. 15. November 2007 aaO \n\nRn. 7). \n\nIII. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. \n\nDas Beschwerdegericht hält § 765a ZPO im eröffneten Insolvenzverfah-\n\nren jedenfalls für eine Vollstreckung gemäß § 148 Abs. 2 InsO für anwendbar. \n\nEs hat nach dem Ergebnis seiner Ermittlungen die Voraussetzungen für eine \n\neinstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung unter den angeordneten \n\nAuflagen für gegeben erachtet. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde findet § 765a ZPO \n\nentsprechende Anwendung. \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war anerkannt, dass die \n\nVorschrift des § 765a ZPO im Konkurseröffnungsverfahren Anwendung finden \n\nkann (BGH, Urt. v. 6. Juni 1977 - III ZR 53/75, MDR 1978, 37 f; a.A. OLG Nürn-\n\nberg KTS 1971, 291, 292). Für das eröffnete Konkursverfahren war die Rechts-\n\nlage umstritten (befürwortend: OLG Celle ZIP 1981, 1005, 1006; ablehnend: LG \n\nNürnberg-Fürth MDR 1979, 590 f). \n\n15 \n\nEbenso ungeklärt ist bisher, ob nach dieser Bestimmung im eröffneten \n\nInsolvenzverfahren Vollstreckungsschutz gewährt werden kann (bejahend: LG \n\nBonn, Beschl. v. 28. November 2005 - 6 T 346/05, zitiert nach juris; HK-\n\nInsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 19; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 \n\nRn. 34, Braun/Bußhardt, \n\nInsO 3. Aufl. § 4 Rn. 41; FK-InsO/Schmerbach, \n\nInsO 4. Aufl. § 4 Rn. 23 bei Vollstreckung gegen natürliche Personen; Hess, \n\nInsO 2007 § 4 Rn. 217 ff; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 765a Rn. 41; \n\nMusielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. § 765a Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Heßler, \n\n3. Aufl. § 765a Rn. 22 für den Fall der Vollstreckung aus dem Eröffnungsbe-\n\nschluss gegen den Schuldner; ablehnend: LG Bochum ZInsO 2007, 1156, \n\n1157; HmbKomm-InsO/Rüther, 2. Aufl. § 4 Rn. 62; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. \n\n§ 4 Rn. 38; Jaeger/Gerhardt, InsO 2004 § 4 Rn. 56 a.E.). \n\n16 \n\n17 \n\n2. Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (BGH, Beschl. v. \n\n15. November 2007 - IX ZB 99/05, NZI 2008, 95, 97 Rn. 15). \n\n§ 765a ZPO findet im eröffneten Insolvenzverfahren jedenfalls auf Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen Anwendung, die der Verwalter gemäß § 148 Abs. 2 \n\nInsO aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses \n\ngegen den Insolvenzschuldner, der eine natürliche Person ist, betreibt. \n\n18 \n\na) Die Vorschriften über die Einzelzwangsvollstreckung sind zwar im \n\nRahmen eines Insolvenzverfahrens trotz der Verweisung in § 4 InsO auf die \n\nZivilprozessordnung größtenteils unanwendbar. Obwohl das Insolvenzverfahren \n\nwesentliche Elemente eines Vollstreckungsverfahrens aufweist, steht es als \n\nGesamtvollstreckungsverfahren in einem Gegensatz zur Einzelvollstreckung \n\nnach den Vorschriften der §§ 703 ff ZPO. Aber auch im Rahmen der Gesamt-\n\nvollstreckung können insolvenzrechtliche Maßnahmen erforderlich werden, die \n\nsich ihrer Natur nach wie Einzelzwangsvollstreckungen darstellen. Dies ist ins-\n\nbesondere der Fall, wenn der Schuldner - wie vorliegend - eine natürliche Per-\n\nson ist und Sachen, die sich in seinem Gewahrsam befinden, nicht herausgibt, \n\nobwohl sie zur Insolvenzmasse gehören. Dann kann der Insolvenzverwalter \n\nnach § 148 Abs. 2 ZPO vorgehen und die Herausgabe im Wege der Zwangs-\n\nvollstreckung durchsetzen, die sich sodann nach den Vorschriften der ZPO rich-\n\ntet (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO). Die Anwendbarkeit von § 766 ZPO \n\nergibt sich hier aus § 148 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Auch die Anwendbarkeit des \n\n§ 765a ZPO ist für diesen Fall gegeben. Als Generalklausel des Schuldner-\n\nschutzes (Musielak/Lackmann, aaO § 765a Rn. 1) kann § 765a ZPO, der vom \n\nBundesverfassungsgericht auch in Zwangsversteigerungsverfahren angewandt \n\nwird (vgl. BVerfGE 46, 325, 331 ff; 49, 220, 227 f), einem Schuldner grundsätz-\n\nlich auch nach Insolvenzeröffnung mit Rücksicht auf die auch im Insolvenzver-\n\nfahren zu beachtenden Grundrechte (Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 GG) und die \n\nWertentscheidungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 f; BVerfG \n\n<Kammer> NJW 2004, 49) gegen einzelne Verwertungsmaßnahmen Vollstre-\n\nckungsschutz vermitteln. Insbesondere das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \n\nGG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung eines möglichen \n\nVollstreckungsschutzes die dem Schuldner in einer Zwangsvollstreckung zu \n\ngewährenden Grundrechte zu berücksichtigen. Ergibt die Abwägung, dass die \n\nder Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von \n\nLeben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall \n\nschwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnah-\n\nme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Ver-\n\nhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \n\nGG verletzen (BVerfGE 52, 214, 220 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1523; BVerfG \n\nNJW 2004, 49). Es ist aber Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverlet-\n\nzungen nach Möglichkeit auszuschließen. Das Verfahren der Vollstreckungsge-\n\nrichte ist deshalb so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutz-\n\npflichten Genüge getan wird (BVerfGE 52, 214, 221 ff; BVerfGK 6, 5, 10). Für \n\ndas Insolvenzverfahren, in dem das Insolvenzgericht als besonderes Vollstre-\n\nckungsgericht tätig wird, kann nichts anderes gelten. Diesen Erfordernissen \n\nkann im Insolvenzverfahren durch die entsprechende Anwendung des § 765a \n\nZPO Rechnung getragen werden. Hierdurch wird der Gegensatz von Einzel- \n\nund Gesamtvollstreckung nicht berührt (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO). \n\n19 \n\nb) Zwar ist der Schuldner im Insolvenzverfahren schon dadurch ge-\n\nschützt, dass dieses nur eröffnet werden darf, wenn der Antragsteller ein recht-\n\nlich schützenswertes Interesse hat. Auch wenn dieses vorliegt, kann jedoch in \n\ndie Rechte des Schuldners in unzumutbarer Weise eingegriffen werden. Der \n\nSchuldner hat zwar die mit der Insolvenz typischerweise verbundene Gesamt-\n\nvollstreckung in sein Vermögen hinzunehmen. Der Masse können auch nicht \n\nauf dem Wege über die Vorschriften der Einzelzwangsvollstreckung Vermö-\n\ngenswerte entzogen werden, die die Insolvenzordnung der Masse zugewiesen \n\nhat (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06 aaO Rn. 21). Eingriffe in \n\nLeben und Gesundheit des Schuldners sind jedoch insolvenzrechtlich unty-\n\npisch. \n\n20 \n\nBei der Anwendung des § 765a ZPO sind im Einzelfall auch die Ziele des \n\n§ 1 InsO und die Besonderheiten der Gesamtvollstreckung grundsätzlich vor-\n\nrangig zu berücksichtigen. Der Umstand, dass dem Schuldner im Insolvenzver-\n\nfahren wegen des Charakters der Gesamtvollstreckung eine Vielzahl von Gläu-\n\nbigern gegenübersteht, schließt die nach § 765a ZPO gebotene Interessenab-\n\nwägung nicht aus; sie muss jedoch in besonderem Maße den vielfältigen, re-\n\ngelmäßig die Schuldnerinteressen überwiegenden Gläubigerbelangen gebüh-\n\nrend Rechnung tragen. Ein Eingreifen auf der Grundlage des § 765a ZPO, der \n\nals eng auszulegende Ausnahmevorschrift ohnehin ein bei Anwendung des \n\nGesetzes ganz untragbares Ergebnis voraussetzt (BGHZ 44, 138, 143; 161, \n\n371, 374; 163, 66, 72 f; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 267/03, \n\nNJW 2004, 3635, 3636 f), kommt daher nur in Betracht, sofern zusätzlich Rech-\n\nte des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeinträchtigt \n\nwerden (HK-InsO/Kirchhof aaO § 4 Rn. 19; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4 \n\nRn. 34). \n\n21 \n\nDer Schuldner muss dann die Möglichkeit haben, nach Maßgabe des \n\n§ 765a ZPO Rechtsschutz zu erlangen und Maßnahmen abzuwehren, die er \n\nauch unter den ganz besonderen Umständen des Insolvenzverfahrens nicht \n\nhinzunehmen hat, etwa Eingriffe in sein Grundrecht auf Leben und körperliche \n\nUnversehrtheit. \n\n22 \n\n2. Das Landgericht hat nach Einholung und mehreren Ergänzungen ei-\n\nnes Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Voraussetzungen für \n\neine einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung unter Auflagen gege-\n\nben sind. Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts Erhebliches vor. \n\n23 \n\na) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts würde die Vollstre-\n\nckung für den Schuldner wegen ganz besonderer Umstände unter Würdigung \n\ndes Schutzbedürfnisses der Gläubiger eine unzumutbare Härte bedeuten, die \n\nmit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei hat das Beschwerdegericht \n\n§ 765a ZPO in zutreffender Weise eng ausgelegt. Es hat den Nachweis als er-\n\nbracht angesehen, dass bei Durchführung der Räumungsvollstreckung eine \n\nkonkrete Gesundheits- und Lebensgefahr für den Schuldner besteht, weil bei \n\nihm von einem suizidalen Risiko auszugehen ist. Beim Schuldner liegt nach den \n\ngetroffenen Feststellungen eine chronifizierte reaktive Depression vor. Die \n\nÜberzeugung des Beschwerdegerichts wird von dem von ihm erholten Sach-\n\nverständigengutachten getragen. Es hat den Schuldner danach für schutzbe-\n\ndürftig erachtet. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die \n\nRechtsbeschwerde nimmt mit ihrer Behauptung eines fehlenden Rechtsschutz-\n\nbedürfnisses des Schuldners lediglich eine unbeachtliche eigene Beweiswürdi-\n\ngung vor, ohne Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts aufzuzeigen oder das \n\nfestgestellte suizidale Risiko auch nur in Frage zu stellen. \n\n24 \n\nb) Die einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung nach § 765a \n\nZPO kann, insbesondere im Falle der Suizidgefahr, von Auflagen abhängig ge-\n\nmacht werden, etwa derart, dass sich der Schuldner einer ärztlichen Behand-\n\nlung unterziehen muss (BVerfG NJW 1998, 295 f; NJW 2004, 49 f; BVerfGK 6, \n\n5, 12 f; BGHZ 163, 66, 76; Musielak/Lackmann, aaO § 765a Rn. 22). \n\n25 \n\nVon dieser Möglichkeit hat das Beschwerdegericht Gebrauch gemacht. \n\nDie Rechtsbeschwerde, die ohne nähere Begründung lediglich die Frage stellt, \n\nob die Möglichkeit von solchen Auflagen gegeben ist, bringt gegen die auch \n\ninsoweit im Einzelnen abgewogene Entscheidung des Beschwerdegerichts \n\nnichts Relevantes vor. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.04.2007 - 3.1 IN 548/02 - \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 27.03.2008 - 19 T 235/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zb-77-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":17},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zb-77-08","retrieved":"2026-07-10 18:53:31.673908+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-16/ix-zb-77-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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