{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"IX ZB 247/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 247/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2008 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 16. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Be-\n\nschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. De-\n\nzember 2006 wird als unzulässig verworfen. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss \n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 18. Dezember \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n144.087,89 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nAuf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht am 21. Juni 2004 das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren \n\nBeteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 22. August 2006 \n\nstellte das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 213 InsO ein. \n\nDer Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung auf 124.504,02 € \n\nzuzüglich einer Auslagenpauschale von 6.000 € festzusetzen, zusammen zu-\n\nzüglich je 16 % Umsatzsteuer 151.384,66 €. Er hat hierbei eine Masse von \n\n1.102.580,62 € zugrunde gelegt, \n\nin der eine Kaufpreisforderung von \n\n1.090.000 € für den Verkauf von Grundstücken (notarieller Kaufvertrag vom \n\n29. Juli 2003) enthalten ist. Auf die Regelvergütung von 49.801,61 € hat er ver-\n\nschiedene Zuschläge von insgesamt 150 % begehrt. \n\nWegen des Kaufpreisanspruches von 1.090.000 € hatte der Insolvenz-\n\nverwalter die Zwangsvollstreckung gegen die Käuferin eingeleitet. Diese hatte \n\nVollstreckungsabwehrklage erhoben; das Verfahren wurde zum Ruhen ge-\n\nbracht. \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatz-\n\nsteuer auf 97.280,28 € festgesetzt. Es hat die beantragte Berechnungsgrundla-\n\nge und Regelvergütung zugrunde gelegt, aber lediglich einen Zuschlag von \n\n65 % zugebilligt. Die Schuldnerin und der Insolvenzverwalter haben hiergegen \n\nsofortige Beschwerde erhoben. Die Schuldnerin wollte hiermit die Kürzung der \n\nBerechnungsgrundlage um 1.090.000 € erreichen, weil ein derartiger Kauf-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\npreisanspruch der Schuldnerin nicht bestanden habe. Außerdem seien Zu-\n\nschläge nicht gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter begehrte weiterhin Zu-\n\nschläge von insgesamt 150 %. Beide Rechtsmittel sind ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Schuldnerin und der Insol-\n\nvenzverwalter ihr Rechtsschutzbegehren in vollem Umfang weiter. \n\nII. \n\nRechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters \n\nDas Rechtsmittel ist zwar statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\n8 \n\nDie Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist grundsätzlich \n\nAufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP \n\n2003, 1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli \n\n2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, \n\n1204, 1205). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, \n\nob sie die Gefahr der Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (BGH, Beschl. \n\nv. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB \n\n184/07 Rn. 4). \n\n9 \n\nEine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. \n\n10 \n\n1. Im Hinblick auf den begehrten Zuschlag wegen Konzernverflechtung \n\nvon 50 % zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulässigkeitsgrund auf. Das \n\nLandgericht hat die Verflechtung der wirtschaftlichen Interessen der Schuldne-\n\nrin mit den Interessen der Grundstückskäuferin bei der Zubilligung eines Zu-\n\nschlags von 75 % berücksichtigt. Welche weiteren zusätzlichen Arbeiten gerade \n\ndurch die Konzernverflechtung verursacht worden sein sollen, legt die Rechts-\n\nbeschwerde nicht dar. Allein der Umstand einer konzernrechtlichen Verflech-\n\ntung rechtfertigt keinen Zuschlag. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Ge-\n\nschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Ab-\n\nweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Maßgebend hierbei ist, ob die \n\nBearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entspre-\n\nchenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also \n\nder gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 \n\naaO S. 1207 m.w.N.). Dies hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt. \n\n11 \n\n2. Den begehrten Zuschlag von 50 % wegen weitgehender Befriedigung \n\naller Gläubiger hat das Landgericht zutreffend nicht zuerkannt. Die Befriedigung \n\nder Gläubiger ist gemäß § 1 InsO zentraler Zweck des Insolvenzverfahrens und \n\nder Tätigkeit des Insolvenzverwalters überhaupt, die für sich genommen keinen \n\nZuschlag rechtfertigt. Ein Zuschlag kommt auch hier nur in Betracht, wenn der \n\nInsolvenzverwalter insoweit stärker als in einem entsprechenden Insolvenzver-\n\nfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist. Dies hat das Land-\n\ngericht zutreffend berücksichtigt. \n\n12 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde beanstandet schließlich zu Unrecht, dass das \n\nLandgericht wegen vorzeitiger Verfahrensbeendigung gemäß § 3 Abs. 2 \n\nBuchst. c einen Abschlag vorgenommen hat, weil das Verfahren nach § 213 \n\nInsO eingestellt worden ist. Einer Leitentscheidung des Senats bedarf es auch \n\ninsoweit nicht. Es ist offensichtlich und deshalb nicht klärungsbedürftig, dass \n\neine Verfahrenseinstellung nach § 213 InsO eine vorzeitige Verfahrensbeendi-\n\ngung in diesem Sinne darstellt (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 3 \n\nRn. 83; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO § 3 InsVV Rn. 51; Münch-\n\nKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 3 InsVV Rn. 27; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 3 \n\nInsVV Rn. 20; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, \n\nZInsO 2005, 85; v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, ZInsO 2006, 1159 f). \n\n13 \n\n14 \n\nIII. \n\nRechtsbeschwerde der Schuldnerin \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 \n\nInsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es führt zur Aufhebung und Zurückver-\n\nweisung an das Beschwerdegericht, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 4 InsO. \n\n15 \n\nMit der Begründung des Landgerichts kann die Entscheidung nicht \n\ngehalten werden, dass ein Kaufpreisanspruch von 1.090.000 € in die Masse \n\ngefallen und damit in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist. Nach den \n\nvom Landgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausge-\n\ngangen werden, dass die Schuldnerin bei der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens berechtigt sein sollte, von der Käuferin der Immobilien diesen Betrag zu \n\nfordern. Das Landgericht hat wesentlichen Sachvortrag der Schuldnerin nicht in \n\nErwägung gezogen und darüber hinaus verkannt, dass auch im Vergütungs-\n\nfestsetzungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 InsO die Amtsermittlungspflicht gilt, \n\nsobald der Verwalter seinen Antrag auf Vergütung gestellt hat. Dies ergibt sich \n\nunmittelbar aus § 5 Abs. 1 InsO (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 5 InsO \n\nRn. 15d). \n\n16 \n\nRichtig ist allerdings, dass in § 3 des Kaufvertrages vom 29. Juli 2003 ein \n\nKaufpreis von 1.090.000 € vereinbart wurde, der bis 30. August 2003 direkt an \n\nden Verkäufer zu zahlen war. Dies ist nicht erfolgt. Auch die übrigen Regelun-\n\ngen in § 3 des Kaufvertrages sprechen für eine Zahlungspflicht des Käufers. \n\nDem Landgericht ist auch darin beizutreten, es sei ungewöhnlich, dass die bei-\n\nden geschäftserfahrenen Gesellschafter, die sowohl die Verkäuferin als auch \n\ndie Käuferin vertraten, den Kaufvertrag in dieser Form beurkunden ließen, wenn \n\nder Kaufpreis gar nicht bezahlt, sondern lediglich die auf den Grundstücken las-\n\ntenden Verbindlichkeiten übernommen werden sollten. Sie hätten während der \n\nBeurkundung oder später eine Änderung verlangen können. Das lag, wie das \n\nLandgericht richtig ausführt, umso näher, als die Schuldnerin vorträgt, hierüber \n\nhabe schon im Notartermin Einigkeit bestanden. \n\n17 \n\nRichtig ist schließlich auch, dass es sich empfohlen hätte, die Ablösung \n\nder eingetragenen Rechte und die Übernahme der persönlichen Schulden der \n\nVerkäuferin durch die Käuferin vertraglich näher zu regeln. \n\n18 \n\nMit Vereinbarung vom 5. August 2003 erklärten sich \"die Vertragsbetei-\n\nligten darüber einig, dass statt der Zahlung eines Kaufpreises die Übernahme \n\nder bestehenden Darlehen … erfolgt\". Die Vereinbarung ist erst nach dem No-\n\ntartermin als privatschriftliche Ergänzung zum notariellen Vertrag geschlossen \n\nworden. Allein der Umstand, dass die Vereinbarung nachträglich fixiert wurde, \n\nlässt aber noch nicht den offenbar vom Landgericht gezogenen Schluss zu, die \n\nVereinbarung sei nicht ernstlich gewollt gewesen. Problematisch ist bei dieser \n\nergänzenden Vereinbarung allerdings, dass sie gar nicht von den Vertragspar-\n\nteien geschlossen wurde, sondern zwischen der Schuldnerin und den Gesell-\n\nschaftern der Käuferin, die sich hier selbst als Käufer bezeichnen, was unzutref-\n\nfend ist. Möglicherweise liegt aber lediglich eine fehlerhafte Bezeichnung vor, so \n\ndass beide in Wirklichkeit für die wahre Käuferin handeln wollten. Ungeachtet \n\nder möglichen Formnichtigkeit der Vereinbarung könnten sich aus ihr Rück-\n\nschlüsse auf den Inhalt des Vertragswillens im Zeitpunkt der notariellen Beur-\n\nkundung ergeben. \n\nDa der Kaufvertrag in sich widersprüchlich ist, bedarf er der Auslegung. \n\nDiese hat das Landgericht bisher nicht fehlerfrei vorgenommen. \n\nNach § 9 des Kaufvertrages entsprechen die Werte der verkauften Ob-\n\njekte in ihrer Summe genau dem Kaufpreis. War diese Wertangabe zutreffend, \n\nerscheint es unwahrscheinlich, dass die Käuferin weitere Gegenleistungen \n\nübernehmen wollte und sollte. In den einleitenden Worten des Kaufvertrages ist \n\njedoch vereinbart, dass die in den Abteilungen II und III der bezeichneten \n\nGrundbücher eingetragenen Lasten vom Käufer übernommen werden. \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\nDie Schuldnerin hat vorgetragen, dass die eingetragenen Grundschulden \n\nim Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses mit 1.051.929,67 € valutierten und \n\ndass der Verkehrswert der Grundstücke 970.900 € betrug. Sie hat weiter vorge-\n\ntragen, dass die Käuferin die Verbindlichkeiten sämtlich abgelöst habe. \n\n22 \n\nZu dem Verkehrswert der Grundstücke hat die Schuldnerin im Insolvenz-\n\nverfahren Verkehrswertgutachten vorgelegt. Das Gutachten des Sachverstän-\n\ndigen R. vom 25. Januar 2005 kommt für das Grundstück in Eisenach \n\nzum 29. Juli 2003 zu einem Wert von 66.900 €. Der Sachverständige S. \n\nkommt in seinem Gutachten vom 21. Februar 2005 für die Grundstücke in \n\nBrandenburg zum 29. Juli 2003 zu einem Verkehrswert von 154.000 € und für \n\ndie Grundstücke in Berlin/Neukölln im Gutachten vom 17. Februar 2005 zum \n\n29. Juli 2003 zu einem Wert von 750.000 €. Dies ergibt zusammen einen Ver-\n\nkehrswert von 970.900 € für den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages. \n\n23 \n\nHiermit hat sich das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft nicht be-\n\nfasst. Es stellt lediglich darauf ab, dass vor Abschluss des Kaufvertrages der \n\nVerkehrswert der Grundstücke nicht ermittelt worden sei, weshalb im Verfahren \n\nder Vollstreckungsabwehrklage von der Käuferin vorgelegten Gutachten unbe-\n\nhelflich seien. Hieraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts \n\naber nichts dafür, dass sich der Kaufpreis nicht in der Summe der Verkehrswer-\n\nte erschöpfen sollte. Es ist auch nicht generell üblich, vor einem Kauf über ein \n\nGrundstück Verkehrswertgutachten einzuholen, noch weniger bei einem Ge-\n\nschäft, bei dem beide Vertragsparteien von denselben Personen vertreten wer-\n\nden, die auch Gesellschafter der Vertragsparteien sind. \n\n24 \n\nDie Käuferin hat im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage Bestäti-\n\ngungen der finanzierenden Banken vorgelegt, dass die Käuferin die mit den \n\nGrundschulden an den Grundstücken gesicherten Darlehen vollständig abgelöst \n\nhat. Auch damit befasst sich das Landgericht nicht. Es führt lediglich aus, dass \n\ndie Schuldnerin nicht substantiiert dargelegt habe, welche eingetragenen Rech-\n\nte bestanden, in welcher Höhe sie valutierten und wie sie abgelöst wurden. \n\n25 \n\nDabei lässt es den neuen Sachvortrag der Schuldnerin außer Betracht \n\nund übersieht, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Amtsermitt-\n\nlungspflicht gilt. \n\n26 \n\nDas Landgericht wird deshalb nach der Zurückverweisung festzustellen \n\nhaben, wie hoch der Wert der Grundstücke war und welche auf den Grund- \n\nstücken abgesicherten Schulden der Schuldnerin von der Käuferin abgelöst und \n\nübernommen wurden. Entsprachen die tatsächlich abgelösten Schulden in etwa \n\ndem Verkehrswert der Grundstücke, spricht vieles dafür, dass der vereinbarte \n\nKaufpreis nicht zusätzlich bezahlt werden sollte. Insoweit kann es entgegen der \n\nAnsicht des Landgerichts auch nicht als widersprüchlich angesehen werden, \n\ndass die Gesellschafter der Schuldnerin behauptet haben, der vereinbarte \n\nKaufpreis habe dem Wert der Grundstücke entsprochen, während es in der \n\nVereinbarung vom 5. August 2003 heißt, es sei ein Kaufpreis vereinbart wor-\n\nden, der den Salden der Kreditlinien entsprochen habe. Haben beide im We-\n\nsentlichen übereingestimmt, können korrespondierend auch beide für die Kauf-\n\npreisbildung maßgeblich gewesen sein. \n\n27 \n\nIm Übrigen wird bei der abschließenden Würdigung auch zu berücksich-\n\ntigen sein, dass sich die Käuferin lediglich verpflichtet hatte, die in den Abteilun-\n\ngen II und III eingetragenen Lasten zu übernehmen, also die dingliche Haf-\n\ntungsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Die persönlichen Schulden blieben \n\ndanach bei der Schuldnerin. Die Käuferin konnte also die persönlichen Forde-\n\nrungen gemäß § 1142 f BGB auf sich überleiten und mit dem Kaufpreisan-\n\nspruch aufrechnen, sofern nicht der Kaufvertrag ohnehin die Übernahme der \n\npersönlichen Schulden - unter Verrechnung auf den Kaufpreis - vorsah. Diese \n\nAufrechnung ist im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage auch ausdrücklich \n\n(hilfsweise) erklärt worden. Insoweit wäre § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV zu berücksich-\n\ntigen. \n\n28 \n\nSollte die erneute Prüfung ergeben, dass der Kaufpreis neben der Über-\n\nnahme der persönlichen Schulden erbracht werden sollte, hätte es außerdem \n\nzu prüfen, ob der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Die Gegenleistun-\n\ngen hätten dann den Wert der Grundstücke um bis zu 100 % überstiegen. Im \n\nFalle der Nichtigkeit fiele zwar der Anspruch auf Rückübertragung des Grund-\n\nstücks in die Masse, abzuziehen wären gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 InsVV \n\naber die bestehenden Gegenforderungen. \n\nIV. \n\n29 \n\n30 \n\nIm Hinblick auf die weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde der Schuldne-\n\nrin weist der Senat für das weitere Verfahren auf Folgendes hin: \n\n1. Der Wert der Masse, die nach § 1 Abs. 1 InsVV als Berechnungs-\n\ngrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters zugrunde zu legen ist, \n\nwird entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Schuldnerin nach \n\noben nicht durch die Summe der Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforde-\n\nrungen begrenzt (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 \n\nRn. 10). \n\n31 \n\n2. Zu den vom Landgericht vorgenommenen Zu- und Abschlägen, soweit \n\nsie von der Schuldnerin beanstandet werden, gelten die allgemeinen Ausfüh-\n\nrungen oben unter II. entsprechend. Daraus ergibt sich: \n\n32 \n\na) Das Landgericht hat einen Zuschlag gewährt, weil die Schuldnerin ihr \n\ngesamtes Vermögen verschwiegen habe; dies bezieht sich ersichtlich auf die \n\nKaufpreisforderung und das Bankguthaben. Maßgeblich für die Zubilligung ei-\n\nnes Zuschlags ist, ob der Insolvenzverwalter zum Auffinden dieses Vermögen \n\nüber das übliche Maß hinaus in Anspruch genommen worden ist. Dies hat das \n\nLandgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht verkannt. \n\n33 \n\nb) Der Insolvenzverwalter hat zwar ohnehin in dem erforderlichen Um-\n\nfang die Geschäftsunterlagen einzusehen. Ob diese so umfangreich sind, dass \n\ndies einen Zuschlag rechtfertigt, ist Aufgabe tatrichterlicher Würdigung. Dabei \n\nist zu berücksichtigen, wenn der Insolvenzverwalter, wie im vorliegenden Fall, \n\nein gesondert vergütetes Steuerberaterbüro eingeschaltet hat. Die von der \n\nRechtsbeschwerde der Schuldnerin in Bezug genommenen Ausführungen des \n\nInsolvenzverwalters lassen indessen nicht erkennen, dass dieser hierdurch we-\n\nsentlich entlastet wurde. Das Steuerberaterbüro hat hiernach lediglich den Jah-\n\nresabschluss und Steuererklärungen erarbeitet, jedoch die Unterlagen nicht \n\nnach bisher unbekannten Forderungen der Schuldnerin durchsucht. \n\n34 \n\nc) Das Landgericht hat zwar anders als das Amtsgericht in zutreffender \n\nWeise wegen der Befriedigung oder Absicherung der Gläubiger keinen Zu-\n\nschlag in Höhe von 15 % zuerkannt, aber gleichwohl den vom Amtsgericht fest-\n\ngesetzten Gesamtzuschlag bestätigt. Darin liegt entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde kein Widerspruch, weil das Landgericht in einer Gesamtab-\n\nwägung den angemessenen Gesamtzuschlag eigenständig festgesetzt hat. \n\n35 \n\nd) Eine Widersprüchlichkeit liegt auch nicht vor wegen des vorgenom-\n\nmenen Abschlags infolge der vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens. \n\nDie Bemessung des Abschlags im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\n Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Aurich, Entscheidung vom 27.04.2006 - 9 IN 15/04 - \n\nLG Aurich, Entscheidung vom 18.12.2006 - 4 T 433/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zb-247-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zb-247-06","retrieved":"2026-07-10 18:56:22.104051+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-16/ix-zb-247-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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