{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"IX ZB 150/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 150/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2008 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Fischer \n\nam 16. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Paderborn vom 27. Mai 2008 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie weitere Beteiligte zu 1 hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen des Schuldners beantragt. Sie berühmt sich dreier Forde-\n\nrungen in Höhe von 3.519,44 €, 6.307,00 € und 230,85 €, die aus Aufträgen \n\nresultieren, welche der unter der Firma \"D. International\" handelnde \n\nSchuldner erteilt habe. Der Schuldner ist dem Antrag mit der Begründung ent-\n\ngegengetreten, Vertragspartner der Beteiligten zu 1 sei eine (im Inland nicht im \n\nHandelsregister eingetragene) \"D. Limited\", deren Geschäftsführer \n\n(\"director\") er sei. Mit Beschluss vom 20. März 2008 hat das Insolvenzgericht \n\ndie Beteiligte zu 2 zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt und weitere Si-\n\ncherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, Nr. 3 InsO angeordnet. Die \n\nsofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Auf-\n\nhebung des Beschlusses vom 20. März 2008 erreichen. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtsbe-\n\nschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des \n\nRechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n3 \n\n4 \n\n1. Dem Beschwerdegericht sind keine Rechtsfehler von verfahrensgrund-\n\nrechtlicher Relevanz unterlaufen. Das rechtliche Gehör des Schuldners wurde \n\nnicht verletzt. \n\na) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \n\nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der \n\nAnspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzel-\n\nfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grund-\n\nsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien \n\nzur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht ver-\n\npflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich \n\nzu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, \n\nmüssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifels-\n\nfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten \n\nentweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung \n\nnicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). \n\n5 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde beanstandet im Wesentlichen, dass der ange-\n\nfochtene Beschluss sich zwar mit dem Anschreiben des Schuldners zum Kos-\n\ntenvoranschlag vom 15. Dezember 2006 auseinandersetze, nicht jedoch mit \n\ndem Kostenvoranschlag selbst. Diesen habe der Schuldner mit einem Fir-\n\nmenstempel versehen, welcher den Schluss auf sein Handeln für die \"D. \n\n Limited\" deutlich mache, und unterschrieben. \n\n6 \n\nDer fragliche Stempel enthält ebenso wie das für das Anschreiben ver-\n\nwandte Briefpapier zwei Firmenbezeichnungen. In der ersten Zeile heißt es \n\n\"D. International\", in der zweiten und dritten Zeile \"Vertrieb: D. \n\n Ltd\". Die Ausführungen auf Seite drei des angefochtenen Beschlusses \n\ngelten für diese Gestaltung eines Firmenstempels ebenso. Der Stempel erweckt \n\nden Eindruck, es gebe neben der für den Vertrieb zuständigen Limited auch ein \n\nEinzelunternehmen; die nicht mit einem Vertretungszusatz versehene Unter-\n\nschrift des Schuldners lässt sich damit nicht eindeutig der Limited zuordnen. Die \n\nRüge der Rechtsbeschwerde erschöpft sich folglich in dem nicht durch Art. 103 \n\nAbs. 1 GG geschützten Verlangen, dass sich die Gerichte mit seinem Vorbrin-\n\ngen in einer Weise auseinandersetzen, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE \n\n80, 269, 286). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsan-\n\nsicht einer Partei zu folgen (BVerfG 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). \n\n7 \n\n2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verstößt auch nicht gegen \n\ndas Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Objektive Willkür und damit eine Verlet-\n\nzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist gegeben, wenn die Rechtsanwendung oder das \n\nVerfahren unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt mehr vertretbar sind und \n\nsich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürli-\n\nchen Erwägungen beruhen (BVerfGE 86, 59, 63; BVerfG NJW 2005, 3345, \n\n3346). Die Rechtsbeschwerde beanstandet fehlende Feststellungen zum engli-\n\nschen Recht, insbesondere dazu, ob \"eine englische Limited nur durch Anfü-\n\ngung eines die Handlungsbevollmächtigung des für sie auftretenden Bevoll-\n\nmächtigten ausweisenden Zusatzes wirksam vertraglich vertreten werden\" kön-\n\nne. Darum geht es jedoch nicht. Das Beschwerdegericht hat geprüft, ob eine \n\nohne Vertretungszusatz versehene Unterschrift unter der Firmenbezeichnung \n\n\"D. International\" im inländischen Rechtsverkehr den Schluss auf ein \n\nHandeln für eine nur am unteren Rand des verwandten Briefpapiers genannte \n\nLimited ähnlichen, aber nicht gleichen Namens zulässt, und diese Frage nach-\n\nvollziehbar verneint. Ob der Schuldner persönlich aus zurechenbar veranlass-\n\ntem Rechtsschein haftet, richtet sich nach deutschem Recht. Die durch Verlet-\n\nzung der Pflicht zur Führung des Firmenzusatzes begründete Rechtsscheinhaf-\n\ntung knüpft nicht an die Verletzung spezifischer Organpflichten an und unter-\n\nsteht schon aus diesem Grund nicht dem Gesellschaftsstatut (BGH, Urt. v. \n\n5. Februar 2007 - II ZR 84/05, ZIP 2007, 908 f Rn. 9 f). \n\n8 \n\n3. Der angefochtene Beschluss weicht nicht in zulässigkeitsrelevanter \n\nWeise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unternehmensbe-\n\nzogenen Geschäften ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs kann eine Haftung aus zurechenbar veranlasstem Rechtsschein analog \n\n§ 179 Abs. 1 BGB neben diejenige des nach den Grundsätzen des unterneh-\n\nmensbezogenen Geschäfts verpflichteten wahren Unternehmensträgers treten \n\n(z.B. BGH, Urt. v. 15. Januar 1990 - II ZR 311/88, WM 1990, 600, 601; v. \n\n5. Februar 2007 - II ZR 84/05, aaO Rn. 14). \n\n9 \n\n4. In den Tatsacheninstanzen sind keine Feststellungen dazu getroffen \n\nworden, ob das englische Recht für eine Limited die Angabe der Rechtsform \n\n(ähnlich wie § 4 GmbHG für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) vor-\n\nschreibt (§§ 4 InsO, 293 ZPO). Das Recht der Firmenführung richtet sich nach \n\ndem Gesellschaftsstatut (Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 4 Rn. 55; Lutter/ \n\nBayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 12 Rn. 12), hier also nach eng-\n\nlischem Recht. Soweit das Beschwerdegericht dies übersehen hat, handelt es \n\nsich jedoch nur um einen einfachen Rechtsanwendungsfehler, welcher nicht zur \n\nZulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. Von einem möglicherweise zulässig-\n\nkeitsrelevanten Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EGV) wä-\n\nre dann auszugehen, wenn feststünde, dass das englische Recht im Rechts-\n\nverkehr keinen auf die Haftungsbeschränkung hinweisenden Firmenzu- \n\nsatz (\"Ltd\") verlangt. Entsprechendes Vorbringen des Schuldners in den Tatsa-\n\ncheninstanzen zeigt die Rechtsbeschwerde jedoch nicht auf. Sie behauptet \n\nauch selbst nicht, dass es sich so verhalte. \n\n10 \n\n5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nGanter Gehrlein Vill \n\n Lohmann Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Paderborn, Entscheidung vom 20.03.2008 - 2 IN 338/07 - \n\nLG Paderborn, Entscheidung vom 27.05.2008 - 5 T 141/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zb-150-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/ix-zb-150-08","retrieved":"2026-07-10 18:55:09.986562+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-16/ix-zb-150-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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