{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-10-16","aktenzeichen":"5 StR 206/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 206/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 16. Oktober 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Okto-\n\nber 2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Dölp \n\nals beisitzende Richter, \n\nRichterin am Amtsgericht \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt E. \n\nRechtsanwältin S. \n\nals Verteidiger, \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 3. Januar 2008 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewalti-\n\ngung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung freigesprochen. Hier-\n\ngegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts \n\ngestützte Revision der Nebenklägerin. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrü-\n\nge Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts Rechtsfehler aufweist. \n\nAuf die Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und \n\nWertungen getroffen: \n\na) Der Angeklagte und die an einer paranoiden Schizophrenie leiden-\n\nde Nebenklägerin waren seit längerer Zeit miteinander bekannt. Am Nachmit-\n\ntag des 24. August 2003 verabredeten sie sich zu einem Treffen in einem \n\nLokal. Von dort fuhr die Nebenklägerin, bei der zu diesem Zeitpunkt keine \n\nakute psychotische Symptomatik bestand, in ihre Wohnung zurück, wo kurze \n\nZeit darauf auch der Angeklagte eintraf. Was sich in der Wohnung sodann \n\nereignete, konnte das Landgericht nicht sicher feststellen. Die Nebenklägerin \n\nbegab sich am späten Nachmittag oder frühen Abend zu ihrer Mutter. Dabei \n\ntrug sie keine Unterhose und wies eine Schwellung des linken Unterkiefers \n\nund ein Hämatom am rechten Jochbein auf. Sie spülte sich den Mund aus \n\nund beschuldigte den Angeklagten, sie vergewaltigt zu haben. \n\n4 \n\nb) Der Angeklagte hat den Tatvorwurf der Vergewaltigung bestritten. \n\nNach seiner Einlassung habe die Nebenklägerin ihm in der Wohnung ihre \n\nLiebe gestanden und bei geöffnetem Fenster gedroht, hinauszuspringen. Er \n\nhabe ihr einen kräftigen Schlag in das Gesicht versetzt, damit sie „wieder \n\nnormal“ werde. Er sei kurz darauf weggegangen. Diese Einlassung hat das \n\nLandgericht nicht zu widerlegen vermocht und den Angeklagten hinsichtlich \n\nder vorsätzlichen Körperverletzung unter Anwendung des § 34 StGB freige-\n\nsprochen. \n\n5 \n\nDie Nebenklägerin hat den Angeklagten im Sinne des Anklagevor-\n\nwurfs belastet. Nach ihren Angaben habe er sie mit einem Schraubendreher \n\nbedroht, mit dem Kopf auf den Boden geschlagen und sie auf diese Weise \n\ngezwungen, sein Glied in den Mund zu nehmen und an seinen Brustwarzen \n\nzu lecken. Er habe aber keine Erektion bekommen, woran auch der an-\n\nschließende Versuch des Vaginalverkehrs gescheitert sei. \n\n6 \n\nMit der psychiatrischen Sachverständigen geht das Landgericht davon \n\naus, dass die Nebenklägerin uneingeschränkt aussagetüchtig und ihre \n\nWahrnehmungsfähigkeit am Tattag nicht beeinträchtigt gewesen sei. Entge-\n\ngen der zudem hinzugezogenen psychologischen Gutachterin ist es von \n\nzahlreichen Widersprüchen und mehrfacher Inkonstanz in den Aussagen der \n\nNebenklägerin ausgegangen und hat diese deswegen für nicht glaubhaft er-\n\nachtet. \n\n7 \n\n2. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel \n\neine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt al-\n\nlein dem Tatrichter. Spricht er einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an sei-\n\nner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht \n\nin der Regel hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsge-\n\nricht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden \n\nhätte. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem \n\nTatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hin-\n\nsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lü-\n\nckenhaft ist, namentlich wesentliche rechtsfehlerfrei festgestellte Umstände \n\nnicht erörtert werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen \n\n(vgl. BGH NJW 2006, 925, 928, insoweit nicht in BGHSt 50, 299 abgedruckt; \n\nBGH, Urteil vom 28. August 2007 – 5 StR 31/07 Rdn. 23). So liegt es hier: \n\n8 \n\na) Die Freisprechung vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung \n\nhat keinen Bestand. Es begegnet durchgreifenden Bedenken, dass das \n\nLandgericht die Art der ärztlich festgestellten Verletzungen der Nebenkläge-\n\nrin nicht näher bewertet hat. Sofern es darauf abstellt, diese seien als Folge \n\ndes von dem Angeklagten geschilderten Geschehensablaufs denkbar, ent-\n\nbehrt diese Erwägung einer nachvollziehbaren Grundlage. Denn es er-\n\nschließt sich nicht, wie ein einzelner kräftiger Schlag zu Verletzungen sowohl \n\nin der linken unteren als auch in der rechten mittleren Gesichtsregion führen \n\nkann. \n\n9 \n\nb) Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine vertiefte Auseinan-\n\ndersetzung mit diesen – mit der Einlassung des Angeklagten nicht in Über-\n\neinstimmung zu bringenden, hingegen nach der Version der Nebenklägerin \n\nohne weiteres möglichen – Verletzungsfolgen für die Überzeugungsbildung \n\nauch im Übrigen hätte bedeutsam werden können. \n\n10 \n\nDies gilt insbesondere, weil sich das Landgericht mit festgestellten \n\nAspekten des Nachtatverhaltens und deren Darstellung durch die Nebenklä-\n\ngerin nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Zwar erkennt es, dass der \n\nUmstand, dass die Nebenklägerin unmittelbar nach dem Geschehen in ihrer \n\nWohnung ohne Unterhose bei der Mutter erschienen war und sich den Mund \n\nausgespült hatte, nicht ohne Beweisbedeutung für die Würdigung ihrer Schil-\n\nderung eines Sexualdelikts sein könnte. Diese Bedeutung meint es jedoch \n\nmit dem Hinweis auf eine intentionale Falschbezichtigung entkräften zu kön-\n\nnen. Dabei nimmt es nicht in den Blick, dass die Nebenklägerin den – sogar \n\nfestgestellten – Umstand der fehlenden Wäsche erstmals, zudem auf Vorhalt \n\nin der Hauptverhandlung, mithin über vier Jahre nach der Tat und der Straf-\n\nanzeige, bekundet hat. Inwieweit sich die späte Bekundung dieses Vorgangs \n\ndurch die Nebenklägerin mit der Annahme des Landgerichts in Übereinstim-\n\nmung bringen lässt, die Auffälligkeiten nach dem behaupteten Tatgeschehen \n\nseien mit einer Falschbezichtigung zu erklären, also Teil eines geplanten \n\nVorgehens zur Untermauerung einer unwahren Schilderung, bleibt unerklärt. \n\n11 \n\n3. Sollte sich das neue Tatgericht von der Schuld des Angeklagten \n\nüberzeugen können, was angesichts der für die Sachaufklärung schwierigen \n\nVerdrängungshaltung der Nebenklägerin auf besondere Probleme stoßen \n\ndürfte, wird es den Zeitabstand zwischen der Tat und der Anklage einerseits \n\nund dem Beginn der Hauptverhandlung andererseits zu beachten und unter \n\ndem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gebots der zügigen Verfahrenser-\n\nledigung zu würdigen haben (vgl. hierzu BGHSt [GS] 52, 124). Insbesondere \n\nsofern nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mehr als eine Verur-\n\ntei-\n\nlung wegen Körperverletzung in Betracht kommen sollte, wird die Anwen-\n\ndung des § 154 StPO im Blick auf die gravierende Nachverurteilung des An-\n\ngeklagten nahe liegen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/5-str-206-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-16/5-str-206-08","retrieved":"2026-07-10 18:56:06.122850+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-16/5-str-206-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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