{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-10-15","aktenzeichen":"2 StR 391/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 391/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl, \n\nProf. Dr. Schmitt, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Köln vom 29. Februar 2008 im Rechtsfolgenausspruch \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Raubes in einem minder \n\nschweren Fall in Tateinheit mit Körperverletzung sowie der versuchten räuberi-\n\nschen Erpressung in sechs Fällen und der Nötigung in vier Fällen\" unter Einbe-\n\nziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten aus einem \n\nfrüheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der \n\nSicherungsverwahrung abgelehnt. \n\n2 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Nichtanordnung \n\nder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beschränkt. Sie hat mit der \n\nSachrüge Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die Unterbringung in der \n\nSicherungsverwahrung abzulehnen, weil ein Hang des Angeklagten zur Bege-\n\nhung erheblicher strafbarer Handlungen nicht sicher festzustellen sei, hält recht-\n\nlicher Überprüfung nicht stand. \n\nI. \n\n3 \n\n1. Der heute 29-jährige vielfach vorbestrafte Angeklagte konsumierte be-\n\nreits im Alter von neun Jahren Alkohol sowie Nikotin und beging kleinere Straf-\n\ntaten. Mit 12 Jahren begann er mit dem Konsum von Cannabis und Kokain. Un-\n\nter anderem durch Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Mai 1995 wurde er \n\n- damals 15 Jahre alt - wegen \"versuchten Mordes in Tateinheit mit räuberi-\n\nschem Angriff auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem schweren \n\nRaub\" zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gemeinsam mit einem \n\nFreund hatte er versucht, einen Taxifahrer unter Zuhilfenahme eines zuvor \n\nselbst gefertigten Würgewerkzeuges und eines Messers zu töten, um sich in \n\nden Besitz des Taxis zu bringen, was nur an dem heftigen Widerstand des an-\n\nschließend schwer traumatisierten Opfers scheiterte. \n\n4 \n\nWegen \"gemeinschaftlichen schweren Raubes\" wurde er am 21. Juni \n\n2000 erneut zu einer Jugendstrafe von drei Jahren, am 30. August 2005 nun-\n\nmehr als Erwachsener wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von \"vier Monaten und vier Wochen\" und zuletzt am 24. Januar 2007 we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. \n\n5 \n\n2. Nach seiner letzten Haftentlassung lebte der Angeklagte - wie bereits \n\nzuvor - erneut von illegalen Einkünften unter anderem aus dem Drogenhandel. \n\nAm 13. November 2006 begab er sich zu einem seiner Drogenabnehmer, trat \n\ndessen Wohnungseingangstür ein, schlug ihm ins Gesicht, raubte dessen Bar-\n\ngeld und zwang ihn unter der Drohung, ihm ansonsten die Ohren abzuschnei-\n\nden, sich in verschiedene Handy-Shops zu begeben, um dort zwecks Erlan-\n\ngung von Handys entsprechende Verträge abzuschließen, was in allen Fällen \n\nmisslang. Weiterhin zwang er sein Opfer unter Verwendung einer auf einen \n\nDritten ausgestellten EC-Karte in Supermärkten und Textilgeschäften für ihn \n\neinzukaufen. Schließlich misshandelte er - insoweit nicht abgeurteilt - einen an-\n\nderen Drogenabnehmer, in dessen Wohnung er sich gegen seinen Willen ein-\n\nquartiert hatte. Bei all diesen Taten war die Schuldfähigkeit des Angeklagten, \n\neiner Persönlichkeit mit dissozialen Zügen, trotz vorausgegangenem Konsum \n\nvon \"liquid Ecstasy\" und Cannabis - nicht erheblich eingeschränkt; insbesonde-\n\nre war bei ihm keine Drogenabhängigkeit zu erkennen. \n\n6 \n\n3. Die Strafkammer hat - obwohl der Sachverständige aus medizinisch-\n\npsychiatrischer Sicht eine ungünstige Rückfallprognose gestellt hatte - die An-\n\nordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit der Begründung \n\nabgelehnt, die Voraussetzungen für einen Hang zu erheblichen Straftaten im \n\nSinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB lägen bei normativer Betrachtung nicht vor. \n\nDer noch junge Angeklagte habe sich durch das jetzige Strafverfahren und die \n\nbislang verbüßte Haft beeindruckt gezeigt und glaubhaft angegeben, sich tief-\n\ngehendere Gedanken um seine Zukunft und die seiner Kinder zu machen. Er \n\nwolle seine kriminelle Karriere beenden und während der bevorstehenden Haft \n\ndie Hochschulreife erwerben, um anschließend ein Studium im Medienbereich \n\naufzunehmen, wodurch er Kontakt mit einem anderen Personenkreis erhalten \n\nwürde. Vor diesem Hintergrund sei eine Therapiemöglichkeit hinsichtlich der bei \n\ndem Angeklagten bestehenden Dissozialität gegeben, so dass die Prognose \n\nhinsichtlich seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit \"nicht ganz negativ\" zu \n\nbeurteilen sei. \n\n7 \n\nIm Übrigen wäre die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung unverhältnismäßig, da die Anlasstaten nur zu geringen wirtschaftli-\n\nchen Schäden geführt hätten und die angewandte Gewalt in den unteren Be-\n\n8 \n\n9 \n\nreich denkbarer Gewaltanwendungen einzuordnen sei. Zudem habe sich der \n\nAngeklagte schon im Oktober 2006 noch vor Begehung der Anlasstaten den \n\nStrafverfolgungsbehörden stellen wollen, was dann allerdings doch nicht ge-\n\nschehen sei. \n\nII. \n\n1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ergeben sich rechtsfehlerfrei aus \n\ndem angefochtenen Urteil, so dass es darauf ankommt, ob auch die materiellen \n\nAnordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben sind. \n\n2. Die Begründung, mit der das Landgericht einen \"Hang zu erheblichen \n\nStraftaten\" im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei dem Angeklagten verneint \n\nhat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist der Tatrichter \n\nnicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen \n\nabzuweichen; denn dieses kann stets nur eine Grundlage der eigenen Über-\n\nzeugungsbildung sein. Will der Tatrichter jedoch eine Frage, zu der er einen \n\nSachverständigen gehört hat, in Widerspruch zu dessen Gutachten lösen, muss \n\ner sich in einer Weise mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinan-\n\ndersetzen, die erkennen lässt, dass er mit Recht eigene Sachkunde in An-\n\nspruch genommen hat (BGH NStZ 2007, 114; Rissing-van Saan/Peglau in LK \n\n12. Aufl. § 66 Rdn. 247). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Tatrichter das \n\nSachverständigengutachten als von zutreffenden Anknüpfungspunkten ausge-\n\nhend, nachvollziehbar und überzeugend charakterisiert (UA 55). An einer sol-\n\nchen Auseinandersetzung fehlt es hier. Die Urteilsgründe sind lückenhaft und \n\nweisen Wertungsfehler auf. \n\n10 \n\na) Das Merkmal des Hangs verlangt einen eingeschliffenen Zustand des \n\nTäters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist da-\n\nnach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der aufgrund \n\neiner fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wie-\n\nder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Das Vorliegen eines \n\nsolchen Hanges hat der Tatrichter unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für \n\ndie Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden \n\nUmstände darzulegen (BGH NStZ 2008, 27 f; 2005, 265 f; BGHR StGB § 66 \n\nAbs. 1 Hang 1 und 8; Rissing-van Saan/Peglau aaO § 66 Rn. 126 ff.). \n\n11 \n\nb) Daran gemessen ist die von der Strafkammer vorgenommene Ge-\n\nsamtwürdigung des Täters und seiner Taten lückenhaft. So setzt sich das \n\nLandgericht nicht damit auseinander, dass die bei dem Angeklagten diagnosti-\n\nzierte dissoziale Persönlichkeit - die Missachtung sozialer Normen, die Unfähig-\n\nkeit zum Lernen aus Erfahrung, seine große Gewaltbereitschaft - ihren Ur-\n\nsprung bereits in seiner Kindheit findet; so begann seine polytrope Delinquenz \n\nschon geraume Zeit vor seiner Strafmündigkeit und zog sich wie ein roter Fa-\n\nden durch sein bisheriges Leben. Sämtliche zur Bewährung ausgesetzte Stra-\n\nfen oder nach Teilverbüßung ausgesetzte Strafreste mussten nach Widerruf \n\nvollständig vollstreckt werden (UA 6), eine während einer früheren Haftverbü-\n\nßung begonnene Sozialtherapie musste abgebrochen werden (UA 22). Zwar \n\nhat sich der Angeklagte während der Haft jeweils angepasst verhalten, seinen \n\nRealschulabschluss erworben und eine Ausbildung absolviert (UA 5, 62). Dies \n\nhat ihn jedoch in keinem Fall davon abgehalten, sich nach den jeweiligen Haft-\n\nentlassungen unter Ausschlagung sämtlicher Hilfsangebote sofort wieder in das \n\nkriminelle Milieu sowie in die Drogenszene einzugliedern und binnen kürzester \n\nZeit erhebliche Straftaten zu begehen. Hinzu kommt eine geringe Frustrations-\n\ntoleranz, die nur mäßige Einsicht in seine vorhandene dissoziale Störung (UA \n\n53) sowie seine nur eingeschränkte Fähigkeit zur Beibehaltung längerfristiger \n\nBeziehungen (UA 51). \n\n12 \n\nDiese ungünstigen Prognosemerkmale hätte das Landgericht nicht nur \n\nerwähnen, sondern im Rahmen der von ihm zu erstellenden Gefahrenprognose \n\nden wenig konkreten Absichtserklärungen des Angeklagten gegenüberstellen \n\nund in die Gesamtabwägung einbeziehen müssen. Die bloße Möglichkeit oder \n\nallein die Hoffnung auf künftige Besserung vermag jedenfalls die Gefahr im \n\nSinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht auszuräumen. \n\n13 \n\nc) Darüber hinaus weist die vom Landgericht vorgenommene Gesamt-\n\nwürdigung Wertungsfehler auf. So ist es bereits für sich genommen nicht nach-\n\nvollziehbar, angesichts der Schwere der Anlasstaten - Raub in Tateinheit mit \n\nKörperverletzung (Einsatzstrafe zwei Jahre und neun Monate), räuberische Er-\n\npressungen und Nötigungen - die Verhältnismäßigkeit einer Maßregelanord-\n\nnung abzulehnen. Hinzu kommt, - was das Landgericht verkennt - dass in die \n\nGesamtbetrachtung nicht nur die Anlasstaten, sondern auch die die formellen \n\nVoraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB begründenden Symptomtaten - darun-\n\nter ein versuchter Mord - einzubeziehen sind (BGH NStZ-RR 2005, 39). \n\n14 \n\nd) Das Urteil beruht auf diesen Fehlern. Der Senat kann nicht ausschlie-\n\nßen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zu der Annahme \n\neines Hanges und der Verhältnismäßigkeit der Maßregel und damit letztlich zur \n\nAnordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelangt wäre. Über \n\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung ist deshalb neu zu befinden. \n\n15 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass - an-\n\nders als das Landgericht offenbar meint (UA 47) - bei Vorliegen der Vorausset-\n\nzungen des § 66 Abs. 1 StGB die Maßregelanordnung zwingend ist und nicht \n\nwie in den Fällen des § 66 Abs. 2 und 3 StGB im Ermessen des Gerichts steht. \n\nRissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-15/2-str-391-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-15/2-str-391-08","retrieved":"2026-07-10 18:53:47.457201+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-15/2-str-391-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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