{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"VI ZB 16/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privat- sachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauf- trags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gege- ben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 16/08\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 \n\nEin Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privat-\n\nsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauf-\n\ntrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gege-\n\nben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz \n\nvon Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 16/08 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Februar 2008 wird auf \n\nKosten des Klägers, der auch die durch die Nebenintervention \n\nentstandenen Kosten zu tragen hat, zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 769,34 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1 sei am 28. April 2006 mit ei-\n\nnem Pkw VW Passat (Fahrleistung ca. 199.000 km, annähernd neun Jahre alt) \n\nauf den Pkw Mercedes Benz des Klägers aufgefahren. Er hat mit Anwalts-\n\nschreiben vom 11. Mai 2006 der Beklagten zu 2, dem Haftpflichtversicherer des \n\nvom Beklagten zu 1 gefahrenen Fahrzeugs, die Kopie einer vom Beklagten zu 1 \n\nhandschriftlich gefertigten Erklärung mit Datum des Unfalltages vorgelegt, mit \n\nwelcher der Beklagte zu 1 bestätigt hat, den Unfall verursacht zu haben. Die \n\nUnfallbeteiligten hatten auf eine polizeiliche Unfallaufnahme verzichtet. Unbetei-\n\nligte Zeugen gab es nicht. Die Halterin des VW Passats hatte die Prämie für die \n\netwa 2½ Monate zuvor abgeschlossene Haftpflichtversicherung bis dahin nicht \n\nbezahlt. \n\n2 \n\nAuf der Grundlage eines außergerichtlichen Gutachtens begehrte der \n\nKläger Erstattung von Reparaturkosten für den Mercedes Benz in Höhe von \n\n12.306,61 € nebst den Kosten für das Gutachten von 1.042,76 € und einer Aus-\n\nlagenpauschale von 25 €. Mit Anwaltsschreiben vom 1. Juni 2006 verlangte er \n\nferner die Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 1.638 €. \n\n3 \n\nWeil die Beklagte zu 2 den Verdacht hegte, es könne ein versuchter Ver-\n\nsicherungsbetrug vorliegen, beauftragte sie am 2. Juni 2006 ihrerseits einen \n\nSachverständigen mit der Prüfung, ob die vom Kläger geltend gemachten Be-\n\nschädigungen an seinem Pkw durch den Unfall verursacht worden sein könn-\n\nten. In seinem Gutachten vom 25. Juli 2006 kam der Sachverständige zu dem \n\nErgebnis, dass ein Auffahren des Passats auf den Mercedes des Klägers nicht \n\nausgeschlossen werden könne. Es sei aber unmöglich, dass sämtliche Schä-\n\nden, die in dem Gutachten des Klägers als unfallbedingt aufgeführt seien, durch \n\nden behaupteten Auffahrunfall verursacht worden seien. Darauf teilte die Be-\n\nklagte zu 2 dem Kläger mit Schreiben vom 4. August 2006 mit, dass sie die von \n\nihm gestellten Ansprüche zurückweise und außergerichtlich keine Zahlungen \n\nleisten werde. \n\n4 \n\nMit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 erhob der Kläger Klage auf Er-\n\nsatz seines Schadens zum Landgericht Leipzig. Die Beklagte zu 2 beantragte \n\nunter Berufung auf das von ihr eingeholte Privatgutachten Klageabweisung. Im \n\nHinblick auf den von ihm zu erbringenden Kostenvorschuss nahm der Kläger \n\ndie Klage zurück. Das Landgericht legte dem Kläger die Kosten des Rechts-\n\nstreits auf. \n\n5 \n\nMit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2007 \n\nhat die Rechtspflegerin auch die Kosten des vorprozessual von der Beklagten \n\nzu 2 eingeholten Gutachtens in Höhe von 769,34 € gegen den Kläger festge-\n\nsetzt. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Kläger eingewendet, die Kosten \n\ndieses Gutachtens seien nicht erstattungsfähig, weil die Beklagte zu 2 das Gut-\n\nachten in Auftrag gegeben und erhalten habe, bevor eine Klage auch nur ange-\n\ndroht gewesen sei. Das Gutachten sei nicht prozessbezogen, seine Richtigkeit \n\nhabe die Beklagte zu 2 nicht bewiesen. Der Sachverständige habe nicht aus-\n\nschließen können, dass die Beschädigungen durch den Unfall verursacht wor-\n\nden seien. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. \n\nDas Beschwerdegericht, dem der Einzelrichter die Sache zur Entscheidung \n\nübertragen hat, hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wen-\n\ndet sich der Kläger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Ansicht, die Sach-\n\nverständigenkosten seien im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe fest-\n\nzusetzen, im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger müsse nach Rücknahme der \n\nKlage die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits erstatten. Zwar \n\nkönnten die Kosten vorprozessual erstatteter Privatgutachten nur dann aus-\n\nnahmsweise Kosten des Rechtsstreits sein, wenn das Gutachten prozessbezo-\n\ngen eingeholt worden sei. Eine derartige Prozessbezogenheit sei anzunehmen, \n\nwenn der an der Rechtmäßigkeit eines Schadensersatzverlangens zweifelnde \n\nHaftpflichtversicherer sein Gutachten zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben \n\nhabe, zu dem die Klage bereits angedroht gewesen sei oder wenn das Gutach-\n\nten nach Klageandrohung erstattet worden sei. Ausnahmsweise seien die Kos-\n\nten eines Gutachtens auch unabhängig von einer ausdrücklichen Klageandro-\n\nhung dann zu erstatten, wenn sich der Verdacht auf einen Versicherungsbetrug \n\naufgedrängt habe. Dem in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer bleibe, \n\nwenn andere Erkenntnismöglichkeiten fehlten, nur ein Gutachten zur Überprü-\n\nfung der Plausibilität des behaupteten Unfallhergangs und der dadurch angeb-\n\nlich verursachten Schäden, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Der Auftrag an \n\nden Sachverständigen sei notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-\n\ngung gewesen, weil eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende \n\nPartei die Maßnahme ex ante als sachdienlich habe ansehen dürfen. Die Be-\n\nklagte zu 2 habe aufgrund des Vortrags des Klägers berechtigte Zweifel an dem \n\ngeschilderten Unfallablauf und an der Höhe des geltend gemachten Schadens \n\ngehabt und keine ausreichende Sachkenntnis besessen, um eine Verursachung \n\nder Schäden durch den Unfall auszuschließen. Es sei daher zweckmäßig ge-\n\nwesen, sich beraten zu lassen. Darauf, ob das Gutachten den Verdacht bestä-\n\ntigt habe, komme es nicht an. Entscheidend sei die objektive Erforderlichkeit \n\nund Eignung aus der Sicht der Partei, die hier anzunehmen seien. Zudem habe \n\nder Sachverständige festgestellt, dass jedenfalls ein Großteil der Schäden nicht \n\ndurch den behaupteten Unfall verursacht worden sei. \n\n2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 104 \n\nAbs. 3, 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 575, 551 \n\nAbs. 2 Satz 5, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\na) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 153, \n\n235 ff.; Beschlüsse vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236 f. und \n\nvom 4. März 2008 - VI ZB 72/06 - VersR 2008, 801 f.) können die Kosten für ein \n\nvorprozessual erstattetes Privatgutachten nur ausnahmsweise als \"Kosten des \n\nRechtsstreits\" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Insoweit ge-\n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nnügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet \n\nwird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit bezie-\n\nhen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben \n\nworden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, \n\nbevor der Rechtsstreit sich einigermaßen konkret abzeichnet, regelmäßig nicht \n\nerstattungsfähig. \n\n10 \n\nDamit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkos-\n\nten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so \n\nden Prozess verteuert. Die Partei hat grundsätzlich ihre Einstandspflicht und \n\nihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dabei ent-\n\nstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt die Vorlage eines in die-\n\nsem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grundsätzlich nicht. Die Tätig-\n\nkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu \n\ndem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen. \n\n11 \n\nb) Der erkennende Senat hat bisher die umstrittene Frage offen gelas-\n\nsen, ob für die Annahme der Prozessbezogenheit schon ein sachlicher Zu-\n\nsammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit ausreichend ist (vgl. OLG \n\nFrankfurt/Main OLGR 2000, 11 f.; OLG Hamburg MDR 1992, 194 f.), ob zusätz-\n\nlich ein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg \n\nJurBüro 1988, 761 f.; JurBüro 1990, 1468, 1469; JurBüro 1991, 1105, 1106; \n\nOLG Hamm OLGR 1994, 142 f.; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rn. 59; \n\nablehnend Mümmler JurBüro 1988, 762) oder ein langer zeitlicher Zwischen-\n\nraum sogar ein Indiz für das Fehlen eines sachlichen Zusammenhangs (vgl. \n\nOLG München JurBüro 1992, 172 f.; OLG Koblenz VersR 2007, 1100, 1101) ist. \n\nDie Frage ist auch jetzt nicht zu entscheiden. \n\n12 \n\nNach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der Oberlan-\n\ndesgerichte wird nämlich eine die Erstattungsfähigkeit auslösende Prozessbe-\n\nzogenheit trotz Fehlens eines engen zeitlichen Zusammenhangs in den Fällen \n\nbejaht, in denen sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, weil \n\nsich der Versicherer dann von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen \n\nmuss (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - VersR \n\n2003, 481, 482; KG JurBüro 1989, 813; OLG Brandenburg VersR 2006, 287, \n\n288; OLG Frankfurt VersR 1996, 122; OLG Karlsruhe VersR 2004, 931, 932; \n\nOLG Köln VersR 2004, 803; OLG Hamburg JurBüro 1989, 819 und JurBüro \n\n1991, 1105, 1106; OLG Hamm zfs 2003, 145; OLG Koblenz VersR 2004, 933 \n\nund JurBüro 2006, 543 f., sowie die oben genannten Stimmen in der Literatur; \n\na.A. OLG Karlsruhe JurBüro 2005, 656). Sind ausreichende Anhaltspunkte für \n\nden Versuch eines Versicherungsbetrugs vorhanden, ist von Anfang an damit \n\nzu rechnen, dass es zum Prozess kommen wird, weil der Täter bei Ablehnung \n\nder Einstandspflicht versuchen wird, sein Ziel einer nicht gerechtfertigten Scha-\n\ndensregulierung auch durch einen Rechtsstreit zu erreichen. In einem solchen \n\nFall ist das Privatgutachten - unabhängig von einer ausreichenden zeitlichen \n\nNähe zum Rechtsstreit - regelmäßig als prozessbezogen anzusehen. Die Kos-\n\nten hierfür sind daher im Rahmen der Bestimmungen auch dann erstattungsfä-\n\nhig, wenn ein Verlust von Beweismitteln nicht zu besorgen ist. Der Versicherer \n\nbesitzt nämlich in der Regel selbst nicht die erforderliche Sachkenntnis, um eine \n\nVerursachung der Schäden durch eine Straftat mit hinreichender Überzeu-\n\ngungskraft und Sicherheit auszuschließen. Er kann deshalb billigerweise nicht \n\ndarauf verwiesen werden, zunächst die Einholung eines Gutachtens durch das \n\nGericht abzuwarten. Vielmehr ist es in einem solchen Fall zweckmäßig und pro-\n\nzessökonomisch, wenn die Partei sich sachkundig beraten lässt, ehe sie vor-\n\nträgt. \n\n13 \n\nIm hier zu entscheidenden Fall hat das eingeholte Gutachten den Ver-\n\nsuch eines Versicherungsbetrugs bestätigt. Der Kläger hat nämlich auch Scha-\n\ndenspositionen als unfallbedingt abgerechnet, die durch den behaupteten Un-\n\nfallhergang nicht entstanden sein können. Der Kläger hat sich zwar gegen die-\n\nses Gutachten gewendet, es aber nicht mit Einwendungen im Einzelnen ent-\n\nkräftet, sondern \"aus Kostengründen\" die Klage zurückgenommen. \n\n14 \n\n3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen mit der Kosten-\n\nfolge aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 31.07.2007 - 9 O 4343/06 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 18.02.2008 - 10 W 1061/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zb-16-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/vi-zb-16-08","retrieved":"2026-07-10 18:53:38.011753+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-14/vi-zb-16-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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