{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"4 StR 260/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 260/08 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008 gemäß §§ 44 ff, \n\n349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Dem Angeklagten Ruslan K. wird auf seinen \n\nAntrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der \n\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn \n\nvom 27. November 2007 Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu \n\ntragen. \n\nDer Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 5. März \n\n2008, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-\n\nlässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. \n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeich-\n\nnete Urteil des Landgerichts werden verworfen. \n\n3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Elberd \n\nK. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens \n\naufzuerlegen. Der Angeklagte Ruslan K. trägt die \n\nKosten seines Rechtsmittels. Beide Angeklagten haben \n\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Elberd K. wegen Totschlags \n\n- unter Einbeziehung einer Vorverurteilung - zu einer einheitlichen Jugendstrafe \n\nvon vier Jahren verurteilt sowie den Angeklagten Ruslan K. wegen \n\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun \n\nMonaten. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formel-\n\nlen und materiellen Rechts rügen, haben keinen Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge, das Urteil sei entgegen \n\n§ 260 Abs. 1 StPO im unmittelbaren Anschluss an die Plädoyers der Verteidiger \n\nund das letzte Wort der Angeklagten verkündet worden, ohne dass sich das \n\nGericht zur Beratung zurückgezogen habe, ist unbegründet. \n\na) Zwar weist das Sitzungsprotokoll eine Unterbrechung der Hauptver-\n\nhandlung zum Zwecke der Urteilsberatung nicht aus. Damit steht der gerügte \n\nVerfahrensverstoß jedoch nicht fest. Denn die Beratung selbst ist nicht Gegens-\n\ntand der formellen Beweiskraft gemäß § 274 StPO. Die Beratung ist geheim \n\nund schon deshalb nicht Bestandteil der Hauptverhandlung; an ihr nimmt der \n\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht teil (BGHSt 5, 294; BGH NStZ 1987, \n\n472; BGH, Beschluss vom 23. November 2000 – 3 StR 428/00). Auch eine Un-\n\nterbrechung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Beratung ist keine “für die \n\nHauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit“ i.S.d. § 274 StPO. Eine Bera-\n\ntung kann jederzeit vor, während und nach einer Sitzung erfolgen, ohne dass \n\ndies jeweils explizit im Protokoll zu vermerken wäre. Im Übrigen sieht § 272 Nr. \n\n1 StPO nur vor, dass der Tag der Verhandlung ins Protokoll aufgenommen \n\nwird, nicht aber etwa die genaue Uhrzeit, die genaue Dauer oder etwaige Un-\n\nterbrechungen (vgl. auch BGH VRS 32, 143). \n\n4 \n\nb) Die Frage, ob vor Urteilsverkündung eine Beratung des Gerichts statt-\n\ngefunden hat, war daher im Freibeweis zu klären. Die vom Senat eingeholten \n\nStellungnahmen sämtlicher Beteiligter einschließlich der Instanzverteidiger hat \n\nindes ergeben, dass die Hauptverhandlung nach dem letzten Wort der Ange-\n\nklagten zum Zwecke der Urteilsberatung unterbrochen wurde. Die Richter und \n\nSchöffen haben darüber hinaus übereinstimmend mitgeteilt, dass in dieser Zeit \n\ntatsächlich eine umfassende Beratung stattgefunden habe. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die Rüge des Angeklagten Elberd K. , mit der er die Verletzung \n\nvon § 265 StPO geltend macht (Ziffer 2.4. der Revisionsbegründung), greift e-\n\nbenfalls nicht durch. \n\na) Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: In der unverändert \n\nzur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war den (drei) Angeklagten eine \n\ngemeinschaftlich begangene Körperverletzung mit Todesfolge gemäß §§ 227, \n\n25 Abs. 2 StGB zur Last gelegt worden (der dritte Angeklagte - Orzeho K. - \n\nist wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen; er hat keine Re-\n\nvision eingelegt). Dabei ging die Anklage davon aus, dass sämtliche Angeklagte \n\nan einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Tatopfer beteiligt waren, in de-\n\nren Verlauf einer von ihnen das Opfer mit Messerstichen tödlich verletzte. Wel-\n\ncher der Angeklagten zugestochen hatte, ließ die Anklage offen. Im wesentli-\n\nchen Ergebnis der Ermittlungen heißt es: “Da bislang nicht festgestellt werden \n\nkann, wer den tödlichen Stich führte, kam eine Anklageerhebung wegen Tot-\n\nschlags nicht in Betracht“. In der Hauptverhandlung erging an die Angeklagten \n\nfolgender Hinweis: “In Betracht kommen auch jeweils Bestrafungen wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 + 4 StGB sowie Be-\n\nstrafungen wegen Totschlags gem. § 212 gegebenenfalls 213 StGB“. Im Urteil \n\nist festgestellt, dass der Angeklagte Elberd K. die tödlichen Messerstiche \n\nführte. \n\n7 \n\nb) Die Revision beanstandet, dass das Gericht im Urteil einen Sachver-\n\nhalt zu Grunde gelegt habe, der wesentlich von der Anklage und dem Eröff-\n\nnungsbeschluss abweiche, ohne dass der Beschwerdeführer auf diese Verän-\n\nderung zuvor hingewiesen worden sei. Im Übrigen sei er nicht darauf hingewie-\n\nsen worden, dass eine Verurteilung wegen Totschlags in Alleintäterschaft er-\n\nwogen werde. \n\n8 \n\nc) Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatz \n\nder Revision: Die Annahme von Alleintäterschaft anstelle von Mittäterschaft ist \n\nhinweispflichtig (BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5 und 6). Dieser \n\nPflicht ist hier jedoch Genüge getan. Der protokollierte Hinweis des Vorsitzen-\n\nden in der Hauptverhandlung zielte hinreichend deutlich auf eine mögliche Ver-\n\nurteilung wegen Totschlags in Alleintäterschaft ab. Denn in ihm ist von gemein-\n\nschaftlich begangenem Totschlag gerade nicht die Rede. Auf § 25 Abs. 2 StGB \n\nist nicht Bezug genommen. Dadurch, dass der Hinweis ausweislich des Proto-\n\nkolls an alle Angeklagte (“jeweils“) gerichtet und im Plural (“Bestrafungen“) ge-\n\nfasst war, wurde jedem der Angeklagten vor Augen geführt, dass er als derjeni-\n\nge identifiziert werden konnte, der die Messerstiche geführt und damit den Tot-\n\nschlag begangen hatte. Dabei sollte der Beweiswürdigung der Strafkammer \n\nüber diese Frage nicht “vorgegriffen“ werden, zumal die Beweisaufnahme noch \n\nnicht abgeschlossen war. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Zu-\n\nsammenhang mit der zugelassenen Anklage. Die Annahme von Mittäterschaft \n\nin der Anklage bezog sich auf einen anderen Tatbestand, nämlich den der Kör-\n\nperverletzung mit Todesfolge. Die Begründung, mit der dort im wesentlichen \n\nErgebnis der Ermittlungen die Annahme eines Tötungsdeliktes abgelehnt wur-\n\nde, zeigt, dass eine gemeinschaftlich begangene Tötung gerade nicht in Be-\n\ntracht gezogen worden war. Auch vor dem Hintergrund der Anklage war der \n\nrechtliche Hinweis mithin nicht missverständlich. \n\n9 \n\n3. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-\n\nben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutref-\n\nfend ausgeführt hat. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/4-str-260-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-14/4-str-260-08","retrieved":"2026-07-10 18:56:44.455603+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-14/4-str-260-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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