{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"V ZB 21/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 85a Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den von § 85a ZVG intendierten Schuldnerschutz zu verkürzen, wird nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass auf der Grundlage rechtsirriger Vorstellungen der Gläubigerin von einer Verkürzung des Schuldnerschutzes auszugehen wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 21/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 85a \n\nEin Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den von § 85a ZVG intendierten \n\nSchuldnerschutz zu verkürzen, wird nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, \n\ndass auf der Grundlage rechtsirriger Vorstellungen der Gläubigerin von \n\neiner Verkürzung des Schuldnerschutzes auszugehen wäre. \n\nBGH, Beschl. v. 9. Oktober 2008 - V ZB 21/08 - LG Köln \n\nAG Bergheim \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 8. Januar 2008 wird auf Kosten des \n\nSchuldners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n270.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 1 (Gläubigerin) ist die Zwangsversteigerung \n\ndes im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks wegen einer Grundschuld in \n\nHöhe von 245.420,10 € nebst 18 % Zinsen seit dem 14. Juli 1993 und einer \n\neinmaligen Nebenleistung von 5 % sowie \"dinglichen Rechtsverfolgungskosten\" \n\nin Höhe von 427,96 € angeordnet worden. Den Verkehrswert hat das Voll-\n\nstreckungsgericht auf 570.000 € festgesetzt. In dem ersten Versteigerungster-\n\nmin am 10. November 2006 hat nur die Gläubigerin selbst ein Gebot in Höhe \n\nvon 200.000 € abgegeben. Der Zuschlag ist mit der Begründung versagt wor-\n\nden, das Gebot habe die 5/10 Grenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht. \n\nRechtsmittel gegen diese Entscheidung sind nicht eingelegt worden. \n\n2 \n\nNachdem die Beteiligte zu 3 (Ersteherin) in dem zweiten Termin am \n\n17. August 2007 Meistbietende geblieben war, ist ihr der Zuschlag zunächst \n\nerteilt worden. Der dagegen eingelegten Zuschlagsbeschwerde des Schuldners \n\nhat das Vollstreckungsgericht abgeholfen und dies darauf gestützt, die 5/10 \n\nGrenze des § 85a ZVG habe auch in dem zweiten Termin gegolten, weil der \n\nGläubigerin auf ihr Gebot in dem ersten Termin der Zuschlag hätte erteilt wer-\n\nden müssen (§ 85a Abs. 3 ZVG). Auf die gegen den Abhilfebeschluss eingeleg-\n\nten sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und der Ersteherin hat das Land-\n\ngericht erneut den Zuschlag erteilt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nmöchte der Schuldner wieder die Versagung des Zuschlags erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht geht davon aus, die 5/10 Grenze des § 85a \n\nAbs. 1 ZVG gelte in dem zweiten Termin nur dann weiter, wenn in dem ersten \n\nTermin kein wirksames Angebot abgegeben worden sei. So liege es hier nicht. \n\nEin rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gläubigerin in dem ersten Termin \n\nkönne nicht festgestellt werden. Es habe kein Eigengebot der Terminsvertrete-\n\nrin vorgelegen. Vielmehr sei das Gebot namens der Gläubigerin abgegeben \n\nworden. Eine Vermutung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bestehe in solchen \n\nFällen nicht. Auch wenn man unterstelle, dass der Zuschlag in dem ersten Ter-\n\nmin wegen § 85a Abs. 3 i.V.m. § 114a ZVG hätte erteilt werden müssen, läge \n\nein Rechtsmissbrauch nicht vor, weil nicht anzunehmen sei, dass die Gläubige-\n\nrin auf eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung des Gebots spekuliert habe. \n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach \n\n§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das \n\nBeschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die 5/10 Grenze des \n\n§ 85a Abs. 1 ZVG in dem zweiten Termin nicht mehr galt. \n\n1. Das Beschwerdegericht war rechtlich nicht gehindert, die Wirksamkeit \n\ndes in dem ersten Termin abgegebenen Gebots zu prüfen (Senat, BGHZ, 172, \n\n218, 236 f.). Dem steht nicht entgegen, dass die auf § 85a ZVG gestützte Zu-\n\nschlagsversagung nicht angefochten worden ist. Der Eintritt der formellen \n\nRechtskraft hat zur Folge, dass die Bindung des Bieters an sein Meistgebot er-\n\nloschen (§ 86 i.V.m. § 72 Abs. 3 ZVG) und dass auf dieser Grundlage die Be-\n\nstimmung eines neuen Versteigerungstermins von Amts wegen nicht zu bean-\n\nstanden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360). \n\nSelbst bei Annahme materieller Rechtskraftwirkung stünde darüber hinaus nur \n\ndie Versagung des Zuschlags als solche fest, nicht aber erwüchsen die die Ent-\n\nscheidung tragenden Begründungselemente in Rechtskraft (vgl. Senat, BGHZ \n\n172, 218, 237). \n\n6 \n\n2. Der Wegfall der 5/10 Grenze nach § 85a Abs. 1 u. 2 ZVG setzt voraus, \n\ndass in dem ersten Versteigerungstermin ein wirksames Gebot abgegeben \n\nwurde (dazu grundlegend Senat, BGHZ 172, 218, 220 ff. m.w.N.). So verhält es \n\nsich hier. Das Gebot war nicht rechtsmissbräuchlich. Dabei ist mit der Rechts-\n\nbeschwerde davon auszugehen, dass der Gläubigerin in dem ersten Termin der \n\nZuschlag hätte erteilt werden müssen, weil ihr Gebot zusammen mit dem Be-\n\ntrag, mit dem sie bei der auf den Zuschlag folgenden Erlösverteilung ausgefal-\n\nlen wäre, die Hälfte des festgesetzten Grundstückswertes überschritten hätte \n\n(§ 85a Abs. 3 i.V.m. § 114a ZVG). Auf dieser Grundlage war das Gebot der \n\nGläubigerin jedoch schon objektiv nicht geeignet, den von § 85a Abs. 1 ZVG \n\nintendierten Schuldnerschutz zu verkürzen. Hätte die Gläubigerin in dem ersten \n\nTermin ein über 5/10 liegendes Gebot abgegeben und wäre ihr gleichwohl der \n\nZuschlag (rechtsfehlerhaft) versagt worden, hätte dies nicht dazu geführt, dass \n\ndiese Grenze auch in dem zweiten Termin zu beachten gewesen wäre. Nichts \n\nanderes kann gelten, wenn das Gebot zwar diese Grenze nicht erreicht, es aber \n\nso hoch ist, dass die Anrechnung nach § 85a Abs. 3 ZVG zur Erteilung des Zu-\n\nschlags hätte führen müssen. Auch dann liegt ein zuschlagsfähiges Gebot vor, \n\nweil infolge der Befriedigungswirkung nach § 114a ZVG (dazu Senat, BGHZ \n\n172, 218, 234; Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1361) \n\nauch in diesem Falle von einem Verwertungserlös auszugehen ist, der die Hälf-\n\nte des Grundstückswerts übersteigt. \n\n7 \n\nAuf die Willensrichtung der – in dem Termin durch eine Rechtsanwältin \n\nvertretenen – Gläubigerin, die die Wirkung des § 85a Abs. 3 ZVG offenbar \n\nübersehen hatte, kommt es in Konstellationen der vorliegenden Art nicht an. Ein \n\nGebot, das objektiv nicht geeignet ist, den Schuldnerschutz zu verkürzen, wird \n\nnicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass auf der Grundlage rechtsirriger Vor-\n\nstellungen der Gläubigerin von einer Verkürzung des Schuldnerschutzes aus-\n\nzugehen wäre. Ob sich daran etwas ändert, wenn weitere Umstände hinzutre-\n\nten, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen des Beschwer-\n\ndegerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gläubigerin darauf \n\nspekuliert hat, das Vollstreckungsgericht werde die Vorschrift des § 85a Abs. 3 \n\nZVG übersehen. Auch die Rechtsbeschwerde verweist auf kein Vorbringen, das \n\neine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. \n\nIV. \n\n8 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Schuldner die \n\nGerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen hat, folgt aus Nr. 2243 KV-GKG. Ein Ausspruch über die außer-\n\ngerichtlichen Kosten der Beteiligten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei \n\nder Zuschlagsbeschwerde und einem sich daran anschließenden Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozess-\n\nordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO \n\ngrundsätzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, BGHZ 170, 378, 381 \n\nm.w.N.). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nAG Bergheim, Entscheidung vom 21.09.2007 - 32 K 128/05 - \nLG Köln, Entscheidung vom 08.01.2008 - 6 T 385/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/v-zb-21-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":11},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 114a","ref_norm":"114a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/v-zb-21-08","retrieved":"2026-07-10 18:52:48.707602+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-09/v-zb-21-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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