{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"IX ZA 35/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 35/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 9. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nfür eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Lübeck vom 24. Juni 2008 wird abge-\n\nlehnt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 7. Dezember 2007 ist das Verbraucherinsolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte \n\n(fortan: Treuhänder) zum Treuhänder bestellt worden. Der Treuhänder wider-\n\nsprach zahlreichen Belastungsbuchungen, welche vor der Eröffnung im Wege \n\nder Einzugsermächtigung bewirkt worden waren, und zog die rückgebuchten \n\nBeträge zur Masse. \n\n2 \n\nDer Schuldner hat zunächst um Prüfung gebeten, ob die Lastschriftrück-\n\ngabe der Insolvenzmasse zuzuordnen sei. Er hat sodann klargestellt, dass er \n\nnach § 36 Abs. 4 InsO die Feststellung begehre, die durch den Lastschriftwi-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\nderspruch zur Masse gezogenen Beträge seien nicht massezugehörig. Das In-\n\nsolvenzgericht hat das Begehren des Schuldners als Antrag auf gerichtliche \n\nBestimmung der Massezugehörigkeit ausgelegt und festgestellt, dass die fragli-\n\nchen Beträge der Masse zustehen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner \n\nsofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht - Beschwerdekammer - hat \n\ndie sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelas-\n\nsen. \n\nZPO). \n\nII. \n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 \n\n1. Gegen eine nach § 36 Abs. 4 InsO ergangene Entscheidung des In-\n\nsolvenzgerichts finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Be-\n\nschwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f Rn. 5). Im vorlie-\n\ngenden Fall waren die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4 \n\nInsO aber nicht erfüllt. § 36 Abs. 4 InsO nimmt auf § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Be-\n\nzug, also auf die dort aufgeführten Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff \n\nZPO, die nach Vorstellung des Gesetzgebers auch im Insolvenzverfahren ihre \n\nBerechtigung haben und anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17). \n\nDie bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der \n\nGesetzgeber dem Insolvenzgericht übertragen, weil diesem Gericht \"alle Unter-\n\nlagen vorliegen, die für die fragliche Entscheidung maßgebend sind\" (BT-\n\nDrucks. 14/6468, S. 17). Hier geht es jedoch nicht um die Anwendung der Pfän-\n\ndungsschutzvorschriften. Der Schuldner will vielmehr die Rechtsfrage klären \n\nlassen, ob der Treuhänder grundsätzlich berechtigt ist, die Genehmigung von \n\nLastschriften zu verweigern. Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung der \n\nPfändungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkommen \n\nund gegebenenfalls ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht \n\nhingegen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens (in-\n\nsoweit richtig AG Hamburg NZI 2007, 598). Dass das Guthaben ausschließlich \n\naus unpfändbaren Sozialleistungen herrühren soll, ändert daran nichts (BGH, \n\nBeschl. v. 25. September 2008 - IX ZA 23/08, z.V.b.). \n\n5 \n\nEin Streit zwischen dem Verwalter oder Treuhänder und dem Schuldner \n\ndarüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört, ist - von den in der \n\nInsolvenzordnung ausdrücklich abweichend geregelten Fällen abgesehen - vor \n\ndem Prozessgericht auszutragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 \n\n- IX ZR 94/06, ZIP 2008, 417, 418 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 129; \n\nHK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 35 Rn. 52). Soweit ein Schuldner meint, der Ver-\n\nwalter oder Treuhänder verstoße gegen seine Pflichten, kann er Aufsichtsmaß-\n\nnahmen des Insolvenzgerichts anregen (§ 58 InsO). Gegen die Entscheidung \n\ndes Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuhänder keine Weisung zu ertei-\n\nlen, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 \n\n- IX ZB 136/05, NZI 2006, 593). \n\n6 \n\n2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (§ 114 \n\nZPO) ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 14. Dezember \n\n1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161, bestätigt durch BVerfG NJW \n\n1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst \n\nund nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eins Ver-\n\nfahrensfehlers abzustellen. In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine \n\nhinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Beschwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnisses wahrschein-\n\nlich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht \n\ngemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist (BGH, Beschl. v. \n\n27. Juni \n\n2003 \n\n- IXa ZB \n\n21/03, WM 2003, \n\n1879). \n\nBeides \n\nkommt hier nicht in Betracht. Mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde könnte \n\nder Schuldner allenfalls die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse errei-\n\nchen, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt, nicht jedoch die begehrte Fest-\n\nstellung, dass die Gutschriften nicht zur Insolvenzmasse gehören. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schwarzenbek, Entscheidung vom 27.02.2008 - 1b IK 231/07 - \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 24.06.2008 - 7 T 170/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-za-35-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-za-35-08","retrieved":"2026-07-10 18:54:33.117630+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-09/ix-za-35-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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