{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"IX ZA 34/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZA 34/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 9. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nfür eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Lübeck vom 24. Juni 2008 wird abge-\n\nlehnt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 7. Dezember 2007 ist das Verbraucherinsolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte \n\n(fortan: Treuhänder) zum Treuhänder bestellt worden. Der Treuhänder wider-\n\nsprach zahlreichen Belastungsbuchungen, welche vor der Eröffnung im Wege \n\nder Einzugsermächtigung bewirkt worden waren, und zog die rückgebuchten \n\nBeträge zur Masse. \n\n2 \n\nDie Schuldnerin hat die Feststellung gemäß § 36 Abs. 4 InsO beantragt, \n\ndass die durch den Lastschriftwiderruf erlangten Guthaben nicht der Masse zu-\n\nständen. Das Insolvenzgericht hat das Begehren der Schuldnerin als Antrag auf \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\ngerichtliche Bestimmung der Massezugehörigkeit ausgelegt und festgestellt, \n\ndass die fraglichen Beträge der Masse zustehen. Gegen diesen Beschluss hat \n\ndie Schuldnerin \n\nsofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht \n\n- Beschwerdekammer - hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die \n\nRechtsbeschwerde zugelassen. \n\nII. \n\nDie beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 \n\nZPO). \n\n1. Gegen eine nach § 36 Abs. 4 InsO ergangene Entscheidung des In-\n\nsolvenzgerichts finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Be-\n\nschwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f Rn. 5). Im vorlie-\n\ngenden Fall waren die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4 \n\nInsO aber nicht erfüllt. § 36 Abs. 4 InsO nimmt auf § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Be-\n\nzug, also auf die dort aufgeführten Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff \n\nZPO, die nach Vorstellung des Gesetzgebers auch im Insolvenzverfahren ihre \n\nBerechtigung haben und anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17). \n\nDie bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der \n\nGesetzgeber dem Insolvenzgericht übertragen, weil diesem Gericht \"alle Unter-\n\nlagen vorliegen, die für die fragliche Entscheidung maßgebend sind\" (BT-\n\nDrucks. 14/6468, S. 17). Hier geht es jedoch nicht um die Anwendung der \n\nPfändungsschutzvorschriften. Die Schuldnerin will vielmehr die Rechtsfrage \n\nklären lassen, ob der Treuhänder grundsätzlich berechtigt ist, die Genehmigung \n\nvon Lastschriften zu verweigern. Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung \n\nder Pfändungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkom-\n\nmen und gegebenenfalls ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, \n\nnicht hingegen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkom-\n\nmens (insoweit richtig AG Hamburg NZI 2007, 598). Dass das Guthaben aus-\n\nschließlich aus unpfändbaren Sozialleistungen herrühren soll, ändert daran \n\nnichts (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZA 23/08 z.V.b.). \n\n5 \n\nEin Streit zwischen dem Verwalter oder Treuhänder und dem Schuldner \n\ndarüber, ob ein Vermögensgegenstand zur Masse gehört, ist - von den in der \n\nInsolvenzordnung ausdrücklich abweichend geregelten Fällen abgesehen - vor \n\ndem Prozessgericht auszutragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 \n\n- IX ZR 94/06, ZIP 2008, 417, 418 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 129; \n\nHK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 35 Rn. 52). Soweit ein Schuldner meint, der Ver-\n\nwalter oder Treuhänder verstoße gegen seine Pflichten, kann er Aufsichtsmaß-\n\nnahmen des Insolvenzgerichts anregen (§ 58 InsO). Gegen die Entscheidung \n\ndes Insolvenzgerichts, dem Verwalter oder Treuhänder keine Weisung zu ertei-\n\nlen, ist jedoch ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 \n\n- IX ZB 136/05, NZI 2006, 593). \n\n6 \n\n2. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (§ 114 \n\nZPO) ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 14. Dezember \n\n1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161, bestätigt durch BVerfG \n\nNJW 1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache \n\nselbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen \n\neins Verfahrensfehlers abzustellen. In der Sache selbst hat die Rechtsbe-\n\nschwerde eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn nach Zurückverweisung \n\nder Sache an das Beschwerdegericht eine materielle Änderung des Ergebnis-\n\nses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Be-\n\nschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist \n\n(BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, WM 2003, 1879). Beides \n\nkommt hier nicht in Betracht. Mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde könnte \n\ndie Schuldnerin allenfalls die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse errei-\n\nchen, für die eine gesetzliche Grundlage fehlt, nicht jedoch die begehrte Fest-\n\nstellung, dass die Gutschriften nicht zur Insolvenzmasse gehören. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schwarzenbek, Entscheidung vom 27.02.2008 - 1b IK 230/07 - \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 24.06.2008 - 7 T 169/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-za-34-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-za-34-08","retrieved":"2026-07-10 18:56:21.179795+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-09/ix-za-34-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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