{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"4 StR 354/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 354/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 6. Dezember 2007 aufgehoben, so-\n\nweit das Landgericht die besondere Schwere der Schuld \n\n(§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird verworfen. \n\n Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin M. M. dadurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit \n\nRaub mit Todesfolge, wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen versuchten \n\nDiebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und \n\nseine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet; im Übrigen hat \n\nes ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-\n\nner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Staatsan-\n\nwaltschaft greift das Urteil mit ihrer ebenfalls auf die Verletzung materiellen \n\nRechts gestützten Revision nur insoweit an, als das Landgericht eine besonde-\n\nre Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verneint hat. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, die des Angeklagten dagegen \n\nnicht. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erkannte der un-\n\nter anderem bereits zweimal wegen Totschlags zu langjährigen Haftstrafen ver-\n\nurteilte Angeklagte im Jahr 2006, dass er den Lebensstandard, den er insbe-\n\nsondere seiner Lebensgefährtin bieten wollte, mit seinem Einkommen nicht hal-\n\nten konnte. Zur Aufbesserung seiner desolaten finanziellen Situation beging er \n\nin der Zeit von August bis November 2006 zehn Einbruchsdiebstähle in Filialen \n\nder Firma D. , wobei es in einem Fall beim Versuch blieb. Mit Hilfe \n\nvon Nachschlüsseln verschaffte er sich Zutritt zu den Filialen und erbeutete in \n\nacht Fällen unter Aufhebeln der Tresore die Tageseinnahmen von insgesamt \n\netwa 16.000 Euro; in einem Fall entwendete er ein technisches Gerät. \n\n3 \n\nWegen der wiederholten Diebstahlstaten änderte die geschädigte Firma \n\ndie Anweisungen über die Aufbewahrung der Tageseinnahmen, so dass der \n\nAngeklagte zweimal keinen Zugriff auf das Geld hatte. Deswegen nahm er vor \n\nder nächsten, für die Nacht vom 9. zum 10. Dezember 2006 geplanten Tat vor \n\nLadenschluss Kontakt zu der letzten Mitarbeiterin in der Essener Filiale auf, um \n\nden Ablageort der Tageseinnahmen auszukundschaften. Bei dem Gespräch mit \n\nS. M. , die ihn als \"Hausmeister\" des Unternehmens kannte und daher \n\nkein Misstrauen hegte, erfuhr er, dass sie entsprechend der ihr erteilten Wei-\n\nsung das Geld mit nach Hause nehmen wollte, um es am nächsten Tag bei der \n\nBank einzuzahlen. Da der Angeklagte die Tageseinnahmen um jeden Preis an \n\nsich bringen wollte, strangulierte er S. M. mit einem Drosselwerkzeug \n\nbis der Tod eintrat. Nachdem er den Leichnam in den Keller gebracht und Spu-\n\nren verwischt hatte, entfernte er sich mit den Tageseinnahmen von rund 3.040 \n\nEuro. \n\n4 \n\nHinsichtlich der Tat zum Nachteil von S. M. hat das Landge-\n\nricht einen Mord aus Habgier und tateinheitlich einen Raub mit Todesfolge be-\n\njaht, das Mordmerkmal der Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht hat es \n\ndagegen nicht angenommen. Bei neun der Diebstahlstaten hat es festgestellt, \n\ndass der Angeklagte die Taten jeweils unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \n\nund 2 StGB genannten Voraussetzungen begangen hat, wobei es in einem Fall \n\nbeim Versuch geblieben ist; in einem weiteren Fall hat es nur die Vorausset-\n\nzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB angenommen. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Insbesondere ist die Beweiswürdigung \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nIII. \n\n6 \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die, auch wenn die Bejahung eines \n\nweiteren Mordmerkmals in Betracht kommt, zulässig auf die Frage der Schuld-\n\nschwere beschränkt ist (vgl. BGHSt 41, 57, 61; BGH, Urteil vom 12. Februar \n\n1998 - 4 StR 617/97 = NStZ 1998, 352 f.), hat dagegen Erfolg. Die Ablehnung \n\nder Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n7 \n\nDie Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu \n\nbejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen \n\nden Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; \n\n41, 57, 62; 42, 226, 227). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der \n\ntatrichterlichen Wertung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ver-\n\nsagt; insbesondere ist es gehindert, seine Wertung an die Stelle derjenigen des \n\nTatrichters zu setzen. Es hat jedoch zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgebli-\n\nchen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat (vgl. BGHSt 40, \n\n360, 370). Dieser Prüfung hält die von der Revisionsführerin beanstandete tat-\n\nrichterliche Entscheidung nicht stand. \n\n8 \n\nBei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe \n\nsind nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen \n\nSchuldschwere regelmäßig sämtliche der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden \n\nTaten (vgl. BGH NStZ 1997, 277 mit Anm. Stree; NStZ 1998, 352 f.; BGH, Urteil \n\nvom 8. August 2001 - 3 StR 162/01). Diesen rechtlichen Ansatz hat das Land-\n\ngericht verkannt, indem es bei der Entscheidung über die Schuldschwere allein \n\neine zusammenfassende Würdigung der Tat zum Nachteil von S. M. , \n\nnicht aber eine Gesamtwürdigung im Hinblick auf alle der Gesamtstrafe \n\nzugrunde liegenden Straftaten vorgenommen hat. Der Senat vermag nicht aus-\n\nzuschließen, dass sich die unterbliebene Gesamtwürdigung auf die Beurteilung \n\nder Schuldschwere durch das Landgericht ausgewirkt hat. Dies wäre beispiels-\n\nweise dann auszuschließen, wenn es sich bei den weiteren Straftaten um sol-\n\nche handeln würde, die der leichten Kriminalität zuzurechnen wären; solche \n\nTaten sind regelmäßig für die Entscheidung über die besondere Schwere der \n\nSchuld ohne Bedeutung (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 137 zu einem Verstoß ge-\n\ngen das Ausländergesetz). Um derartige Taten handelt es sich hier aber nicht, \n\ndenn es wurden immerhin Einzelstrafen von viermal einem Jahr, einmal zehn \n\nMonaten und fünfmal acht Monaten verhängt. Sie stehen zudem mit dem aus-\n\ngeurteilten Mord in einem inneren Zusammenhang. Ein weiterer Rechtsfehler \n\nliegt darin, dass das Landgericht den Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit \n\nunter Bewährung stand, nicht erkennbar in seine Gesamtwürdigung einbezogen \n\nhat. \n\n9 \n\nEntgegen der Ansicht der Revisionsführerin ist dagegen rechtlich nicht zu \n\nbeanstanden, dass sich das Landgericht auf den Standpunkt gestellt hat, auch \n\ndas Vorliegen eines weiteren Mordmerkmals - Ermöglichungs- oder Verde-\n\nckungsabsicht - würde im vorliegenden Fall nicht zur Annahme der besonderen \n\nSchwere der Schuld führen. Das Zusammentreffen zweier Mordmerkmale führt \n\nnicht schematisch zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, sondern nur \n\ndann, wenn das weitere Merkmal im konkreten Fall schulderhöhende Umstände \n\naufzeigt. Bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung \n\nder Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichen einer Straftat der Tat nicht \n\nohne weiteres ein besonders schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. BGHR \n\nStGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 16, 18). \n\n10 \n\nDass das Landgericht nicht ausdrücklich auf den tateinheitlich begange-\n\nnen Raub mit Todesfolge eingegangen ist, stellt ebenfalls keinen Rechtsfehler \n\ndar, denn beim Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und Mord aus Hab-\n\ngier ist das Unrecht, das in der Herbeiführung des Todes liegt, bereits Gegen- \n\nstand des Schuldspruchs nach § 211 StGB (vgl. BGHR StGB § 57 a Abs. 1 \n\nSchuldschwere 10; insoweit nicht in BGHSt 39, 208 f. abgedruckt). \n\n11 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass die Verneinung der besonderen \n\nSchwere der Schuld auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Die Sache be-\n\ndarf daher insoweit erneuter Entscheidung. Eine Aufhebung der Feststellungen \n\nwar nicht erforderlich, weil diese von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind. \n\nErgänzende Feststellungen bleiben zulässig. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/4-str-354-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/4-str-354-08","retrieved":"2026-07-10 18:50:08.956210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-09/4-str-354-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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