{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"1 StR 238/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 238/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nProf. Dr. Sander, \n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Würzburg vom 5. November 2007 im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit es die An-\n\ngeklagte betrifft, aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels - an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die - im Übrigen freigesprochene - Angeklagte we-\n\ngen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstre-\n\nckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die zu Un-\n\ngunsten der Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch und die \n\nzugehörigen Feststellungen - soweit es die Angeklagte betrifft - beschränkte \n\nRevision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts \n\nrügt. Die Revision beanstandet insbesondere die von der Kammer angenom-\n\nmene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sowie das Maß der darauf \n\nberuhenden Kompensation. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechts-\n\nmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDie vom Landgericht für die Verletzung des Gebots einer zügigen Ver-\n\nfahrenserledigung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 \n\nAbs. 3 GG vorgenommene Kompensation begegnet durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken. \n\n1. Die Strafkammer hat an sich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und \n\nsechs Monaten als verwirkt angesehen. Sie hat sodann zum Ausgleich für eine \n\nvon ihr bejahte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von vier Monaten \n\nvon der eigentlich als schuldangemessen erachteten Freiheitsstrafe einen bezif-\n\nferten Strafabschlag von sechs Monaten vorgenommen und gegen die zu kei-\n\nnem Zeitpunkt des Verfahrens inhaftierte Angeklagte eine Freiheitsstrafe von \n\neinem Jahr verhängt. \n\n4 \n\n2. Dies hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, \n\nweil das Landgericht der Kompensation in rechtsfehlerhafter Weise nur unzu-\n\nreichende Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Der Senat kann offenlassen, ob \n\nein sachlich-rechtlicher Fehler schon allein darin liegt, dass das Landgericht bei \n\nder Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, auf ei-\n\nnen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Dezember 2006 ver-\n\nwiesen hat, der eine Entscheidung über die weitere Haftfortdauer betreffend \n\nden früheren Mitangeklagten K. W. zum Gegenstand hat. Jedenfalls \n\ngenügt diese bloße Bezugnahme hier nicht, weil das Landgericht bei der Beur-\n\nteilung des Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen \n\nanderen Maßstab anzulegen und eine andere Abwägung zu treffen hatte als \n\ndas Oberlandesgericht. \n\n5 \n\na) Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung sind als Grundlage der \n\nKompensation Art, Ausmaß und Ursachen der Verfahrensverzögerung zu ermit-\n\nteln und im Urteil konkret festzustellen. Diese Feststellungen dienen zunächst \n\nals Grundlage für die Strafzumessung. Insofern hat der Tatrichter in wertender \n\nBetrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand \n\nzwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen die Ange-\n\nklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Festset-\n\nzung der Strafe mildernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Erörte-\n\nrungen sind als bestimmende Strafzumessungsfaktoren in den Urteilsgründen \n\nkenntlich zu machen, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH - GS - \n\nNJW 2008, 860, 866; BGH, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08; Beschl. \n\nvom 11. März 2008 - 3 StR 54/08). Dabei muss grundsätzlich jedes Strafurteil \n\naus sich heraus verständlich sein (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 30, 225, 227; \n\nBGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1; BGH NStZ-RR 2007, 22). \n\nGebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen dürfen deshalb in der \n\nRegel nicht durch Bezugnahmen ersetzt werden, da es ansonsten sachlich-\n\nrechtlich an der Möglichkeit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht fehlt \n\n(BGH NStZ-RR 2007, 22 m.w.N.). \n\n6 \n\nb) Gemessen an diesen Maßstäben erscheinen die Ausführungen des \n\nlandgerichtlichen Urteils nicht unbedenklich. Die Kammer führt lediglich pau-\n\nschal aus, ohne nähere Einzelheiten zu den jeweiligen Verfahrensschritten fest-\n\nzustellen, die Tat liege vier Jahre zurück, die Abschlussverfügung der Staats-\n\nanwaltschaft und die Anklage datierten vom 20. Oktober 2005. Am 2. März \n\n2006 habe die Kammer über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden, \n\ndie Hauptverhandlung habe am 4. Oktober 2006 begonnen und über ein Jahr \n\ngedauert. Weiter legt sie dar, dass „nach den Feststellungen des OLG Bamberg \n\nim Beschluss vom 19.12.2006“ (in dem wiederum auf den hinsichtlich des frü-\n\nheren Mitangeklagten K. W. ergangenen Beschluss des Bundesver-\n\nfassungsgerichts vom 5. Oktober 2006, StV 2007, 254, verwiesen wird) „es zu \n\neiner vermeidbaren Verfahrensverzögerung von 4 Monaten gekommen“ sei, „da \n\nder ursprünglich bestimmte Hauptverhandlungstermin vom 17.05.2006 aufge-\n\nhoben“ worden sei (UA S. 82/83). \n\n7 \n\naa) Damit beschränkt sich das Landgericht auf die bloße Aneinanderrei-\n\nhung der zeitlichen Abläufe und die Wiedergabe einer wertenden Beurteilung \n\neines anderen Gerichts in einer Entscheidung über die weitere Haftfortdauer \n\nbetreffend den früheren Mitangeklagten K. W. . Die gebotenen konkre-\n\nten Feststellungen zum Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzö-\n\ngerung in Bezug auf die Angeklagte H. W. hat es damit jedoch nicht \n\ngetroffen. \n\n8 \n\n(1) Insbesondere hat die Strafkammer weder die Gründe für die Neuter-\n\nminierung mitgeteilt, noch die zur Vorbereitung und Terminierung des neuen, \n\nzudem nach einem Wechsel des Kammervorsitzes und des Berichterstatters in \n\nneuer Gerichtsbesetzung stattfindenden Hauptverhandlungstermins erforderli-\n\nchen Zeitspannen erkennbar berücksichtigt (vgl. BGH, Beschl. vom 6. März \n\n2008 - 3 StR 514/07). Es wäre aber festzustellen gewesen, welcher Zeitraum \n\nbei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung für die Erledigung der entspre-\n\nchenden Maßnahmen in der vorliegenden umfangreichen Wirtschaftstrafsache, \n\ndie wegen mehrerer Tatkomplexe gegen zwei Angeklagte geführt wurde, bean-\n\nsprucht werden durfte. Denn dieser ist bei der Berechnung der Dauer der \n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht einzubeziehen (vgl. BGH, \n\nBeschl. vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08; zur Vorbereitung und Terminierung in \n\nWirtschaftsstrafsachen vgl. BGH NJW 2008, 2451, 2453 f.). \n\n9 \n\n(2) Außerdem hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, \n\ndass der Umstand, dass das Strafverfahren während eines einzelnen Verfah-\n\nrensabschnitts verzögert betrieben wurde, für sich allein keinen Verstoß gegen \n\ndas Rechtsstaatsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK begründet, wenn das \n\nStrafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (BGH \n\nNStZ 2004, 504; NStZ-RR 2007, 150, 151; vgl. auch EGMR, Urt. vom 15. Juli \n\n2005 - 57019/00). Bei der Prüfung, ob eine Strafsache insgesamt in angemes-\n\nsener Frist (im verbindlichen englischen Originaltext „…within a reasonable \n\ntime…“) i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verhandelt worden ist, sind neben der \n\ngesamten Dauer von dem Zeitpunkt an, in dem die Beschuldigte von den Er-\n\nmittlungen in Kenntnis gesetzt wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des \n\nVerfahrens die Art und die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die \n\nSchwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhal-\n\nten der Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem andauernden Verfahren \n\nverbundenen Belastungen für die Beschuldigte als maßgebende Kriterien fest-\n\nzustellen und zu berücksichtigen (BGH NStZ 2004, 504). \n\n10 \n\nbb) Der Senat lässt - wie oben dargelegt - offen, ob für die Beurteilung \n\ndieser an sich notwendigen eigenen Darlegungen im Urteil der Beschluss des \n\nOberlandesgerichts Bamberg, auf den das landgerichtliche Urteil verweist, und \n\nder dort enthaltene Hinweis auf die veröffentlichte Entscheidung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts (BVerfG StV 2007, 254) ergänzend herangezogen werden \n\nkönnen. Die bloße Bezugnahme auf diese Entscheidungen verbietet sich vor-\n\nliegend jedenfalls deshalb, weil das Tatgericht bei der Bewertung des Beste-\n\nhens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung einen anderen Maß-\n\nstab anzulegen und eine andere Abwägung zu treffen hatte, als dies im Rah-\n\nmen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Oberlandes-\n\ngerichts betreffend die Haftfortdauer des früheren Mitangeklagten K. W. \n\n der Fall war. \n\n11 \n\n(1) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ga-\n\nrantieren das Recht eines jeden Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung in-\n\nnerhalb angemessener Frist. Dieser Grundsatz gilt für die gesamte Dauer des \n\nStrafverfahrens vom Zeitpunkt der Kenntnis des Beschuldigten von den gegen \n\nihn gerichteten Ermittlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens \n\n(BGH StV 2002, 598; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 6 MRK \n\nRdn. 80 ff. m.w.N.). Unabhängig davon besteht der Anspruch des aus Gründen \n\nder Prozesssicherheit inhaftierten Angeklagten „auf ein Urteil innerhalb ange-\n\nmessener Frist oder auf Entlassung“ aus der Haft, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz \n\n2 MRK, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Der für die Beurteilung der insoweit angemes-\n\nsenen Dauer maßgebende Fristbeginn ist hierbei zunächst der tatsächliche Be-\n\nginn der Freiheitsentziehung, das maßgebliche Fristende der Erlass des erstin-\n\nstanzlichen Urteils (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 5 MRK \n\nRdn. 116, 117). \n\n12 \n\n(2) Die „angemessene Frist“ für die Untersuchungshaft ist dabei wesent-\n\nlich kürzer bemessen und unterliegt strengeren Anforderungen als die Frist, \n\nbinnen der das Strafverfahren durchgeführt sein muss. Während für die Unan-\n\ngemessenheit der Verfahrensdauer als Maßstab der Zeitraum gilt, der für die \n\nsachgerechte Erledigung des jeweiligen Verfahrens bei ordnungsgemäßer Be-\n\narbeitung im normalen Verfahrensbetrieb notwendig ist, ist bei der Frage der \n\nweiteren Haftfortdauer regelmäßig nur die bei größtmöglicher Beschleunigung \n\nerreichbare Minimaldauer hinnehmbar (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, \n\nStPO 25. Aufl. Art. 5 MRK Rdn. 114; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, \n\n3. Aufl. Rdn. 828). Damit können die Fristen für die Verfahrenserledigung nach \n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG länger sein als \n\ndie von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gesetz-\n\nten, in denen über eine Freiheitsentziehung zu entscheiden ist. \n\n13 \n\n(3) Hinzukommt, dass - anders als bei der Frage der Angemessenheit \n\nder Dauer des gesamten Strafverfahrens - die Angemessenheit der Dauer der \n\nHaft nicht rückblickend zu beurteilen ist, sondern ex ante von der jeweils gege-\n\nbenen, aktuellen Verfahrenslage aus (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO \n\n25. Aufl. Art. 5 MRK Rdn. 115). \n\n14 \n\n(4) Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK, Art. 2 \n\nAbs. 2 Satz 2 GG ist demnach nicht zwangsweise zugleich auch ein Verstoß \n\ngegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (so be-\n\nreits EGMR, Matznetter/Österreich, Urt. vom 10. November 1969 - 2178/64; vgl. \n\nauch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 76; Paeff-\n\ngen in SK-StPO 57. Lfg. Art. 5 MRK Rdn. 61). Dies gilt erst recht in einem Ver-\n\nfahren, das - wie gegenständlich - gegen mehrere Angeklagte geführt wird: \n\nWährend ein bestimmter Verfahrensablauf für einen, noch dazu inhaftierten \n\nMitangeklagten einen Verstoß gegen das in Haftsachen gebotene Beschleuni-\n\ngungsgebot darstellen kann, muss dies für die andere, nicht in Haft befindliche \n\nAngeklagte keineswegs zwangsläufig eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK begründen. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt \n\nist vielmehr nach den individuellen Umständen des Einzelfalles - insbesondere \n\nunter Berücksichtigung der persönlichen Auswirkungen der Verfahrensdauer für \n\nden jeweiligen Betroffenen - für jeden Angeklagten eigenständig zu beurteilen \n\n(vgl. BGH, Beschl. vom 21. Juli 2005 - 1 StR 78/05). Dies hat die Strafkammer \n\nverkannt. \n\n15 \n\n3. Die verhängte Freiheitsstrafe kann aber auch deshalb keinen Bestand \n\nhaben, weil das Landgericht für die von ihm angenommene Verfahrensverzöge-\n\nrung von vier Monaten einen Strafabschlag von sechs Monaten gewährt hat. \n\nDies überschreitet die Grenzen des dem Tatrichter insoweit zuzubilligenden \n\nBeurteilungsspielraums und erweist sich daher als rechtsfehlerhaft. \n\n16 \n\na) Allgemeine Kriterien für die Festlegung der für erforderlich erachteten \n\nKompensation lassen sich zwar nicht aufstellen. Entscheidend sind stets die \n\nUmstände des Einzelfalles. Jedoch ist im Auge zu behalten, dass die Verfah-\n\nrensdauer als solche sowie die damit verbundenen Belastungen der Angeklag-\n\nten - wie auch vorliegend - bereits strafmildernd in die Strafzumessung einge-\n\nflossen sind. In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur \n\nmehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Ver-\n\nzögerung. Dies schließt es regelmäßig aus, etwa den Anrechnungsmaßstab \n\ndes § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit \n\ndem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen. Vielmehr wird sich die Anrech-\n\nnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben \n\n(BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; BGH, Beschl. vom 6. März 2008 - 3 StR \n\n50/07; Beschl. vom 11. März 2008 - 3 StR 54/08). \n\n17 \n\nb) Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liegt die vom Landge-\n\nricht vorgenommene Reduzierung der ohne die angenommene Verfahrensver-\n\nzögerung von vier Monaten als verwirkt erachteten Freiheitsstrafe von einem \n\nJahr und sechs Monaten um sechs Monate nicht mehr im Rahmen des tatrich-\n\nterlichen Ermessens. Das Landgericht hat damit nicht nur eine Anrechnung ent-\n\nsprechend dem Maßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgenommen, sondern \n\neine solche in Höhe des eineinhalbfachen der von ihm bejahten Verzögerung \n\nund somit einen Abschlag von einem Drittel der eigentlich als tat- und schuld-\n\nangemessen angesehenen Freiheitsstrafe gewährt. Damit hat das Landgericht \n\nder Angeklagten eine Strafreduzierung zugebilligt, die zu einer Verkürzung der \n\ngegebenenfalls noch zu vollstreckenden Strafe in einem Umfang führt, der nicht \n\neinmal durch eine viermonatige inländische Untersuchungshaft hätte erreicht \n\nwerden können (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH StV 2008, 299). Ein derart \n\nhohes Maß an Kompensation könnte nur ausnahmsweise durch deutlich gravie-\n\nrendere individuelle Belastungen der zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens inhaf-\n\ntierten Angeklagten infolge der Verfahrensverzögerung als der hier festgestell-\n\nten gerechtfertigt sein (vgl. BGH StV 2007, 461, 462). \n\n18 \n\n4. Schließlich entspricht das vom Landgericht angewandte Kompensati-\n\nonsverfahren („Strafabschlagslösung“) nicht der - nach dem angefochtenen Ur-\n\nteil - geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation \n\ndes Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK („Vollstreckungsmodell“; vgl. \n\nBGH - GS - NJW 2008, 860 ff.). \n\nII. \n\n19 \n\nDer Strafausspruch sowie die zugehörigen Feststellungen waren deshalb \n\n- soweit es die Angeklagte betrifft - aufzuheben, um dem neuen Tatrichter Ge-\n\nlegenheit zu geben, insoweit einheitlich neue, ausreichend konkrete Feststel-\n\nlungen zu treffen. Damit entfällt auch die Grundlage der Entscheidung des \n\nLandgerichts über die Strafaussetzung zur Bewährung. \n\n20 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nIII. \n\n21 \n\n1. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die für eine \n\nmögliche Verletzung des Gebots einer zügigen Verfahrenserledigung maßgeb-\n\nlichen Umstände als gerichtskundige Tatsachen zu behandeln haben und sich \n\ndiese Kundigkeit im Freibeweisverfahren verschaffen können (BGHR StGB § 46 \n\nAbs. 2 Verfahrensverzögerung 11). \n\n22 \n\n2. Es wird zu bedenken haben, dass nicht jede geringfügige Verzöge-\n\nrung - zumal in einer komplexen Wirtschaftsstrafsache mit nicht nur einer Ange-\n\nklagten - bereits unangemessen und rechtsstaatswidrig ist (vgl. BGH, Beschl. \n\nvom 23. Juli 2008 - 2 StR 283/08). Insbesondere führt ein lediglich vorüberge-\n\nhender Engpass in der Arbeits- und Verhandlungskapazität der Strafverfol-\n\ngungsbehörden nicht zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (BGH \n\nStraFo 2005, 24). \n\n23 \n\n3. Für den Fall, dass auch das neue Tatgericht nach den neu zu treffen-\n\nden Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, dass ein Verstoß gegen Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK vorliegt, so erscheint eine durch die Neuterminierung einge-\n\ntretene Verfahrensverzögerung von - wie bisher festgestellt - vier Monaten je-\n\ndoch denkbar gering. Insofern wird auch der Umstand Bedeutung erlangen, \n\ndass nach dem Vortrag der Revision als (Mit-)Ursache für die lange Dauer der \n\nHauptverhandlung das Prozessverhalten der Angeklagten (vgl. RB S. 11) eben-\n\nfalls in Betracht kommt. Bei diesen Gegebenheiten ist zu berücksichtigen, dass \n\nzur Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung die bloße aus-\n\ndrückliche Feststellung des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausrei-\n\nchen kann und ein darüber hinaus gehender Ausgleich nach der „Vollstre-\n\nckungslösung“ nicht in jedem Fall geboten ist (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, \n\n866; BGH, Beschl. vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07). Dies gilt umso mehr, \n\nals dem Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie dem wegen der Verfah-\n\nrensdauer vom Landgericht angenommenen - an sich aber fern liegenden und \n\njedenfalls konkret nicht belegten - psychischen Druck auf die nicht inhaftierte \n\nAngeklagte bereits im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist. \n\nNack Wahl Elf \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/1-str-238-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/1-str-238-08","retrieved":"2026-07-10 18:49:56.180923+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-09/1-str-238-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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