{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-10-08","aktenzeichen":"3 StR 359/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 359/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2008 ge-\n\nmäß § 154 Abs. 2, § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Duisburg vom 16. April 2008 wird \n\na) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im \n\nFall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, bzw. dieser \n\nTatteil aus der Strafverfolgung ausgeschieden. Im Umfang \n\nder Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die \n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur \n\nLast; \n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndass die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2. der \n\nUrteilsgründe entfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung \n\nstellt der Senat im Fall II. 2. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw. \n\nnimmt diesen Tatteil von der Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus. \n\nNach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich die den \n\nFällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe zugrunde liegenden Tathandlungen des \n\nAngeklagten zumindest teilweise auf dieselbe Rauschgiftmenge bezogen, mit-\n\nhin das Vorliegen einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit nicht auszu-\n\nschließen ist. \n\n2 \n\nDie teilweise Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens hat zwar \n\nden Wegfall der für die Tat II. 2. verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und \n\ndrei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Dies nötigt aber nicht zur Aufhebung der \n\nGesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Anzahl und der Höhe der \n\nverbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass sich die entfallene Einzelstrafe \n\nmessbar auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat, zumal die Annahme \n\neiner Bewertungseinheit den Schuldumfang der Tat II. 1. erhöht und die Straf-\n\nkammer hierfür mit Sicherheit eine höhere Einzelstrafe verhängt hätte. \n\n3 \n\nDie Überprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge hat im \n\nÜbrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nBecker Miebach Pfister \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-08/3-str-359-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-08/3-str-359-08","retrieved":"2026-07-10 18:51:36.676684+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-08/3-str-359-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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