{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"XI ZB 24/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 91a, 574 Abs. 2, Abs. 3 BGB §§ 242 D, 985 a) Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die Rechtsbe- schwerde nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, 414 Tz. 22). b) Der Gläubiger einer verjährten Bürgschaftsforderung kann grundsätzlich nicht mehr die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde beanspruchen, wenn sich der Bürge auf die Verjährung berufen hat. Eine auf Herausgabe der wertlosen Bürgschaftsurkunde gerichtete Klage ist mangels schutzwürdigen Eigeninteresses des Gläubigers rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 24/07\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO §§ 91a, 574 Abs. 2, Abs. 3 \nBGB §§ 242 D, 985 \n\na) Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die Rechtsbe-\nschwerde nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden, da es \nnicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher \nBedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des \nmateriellen Rechts geht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. März \n2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 \n- IX ZR 66/05, WM 2007, 411, 414 Tz. 22). \n\nb) Der Gläubiger einer verjährten Bürgschaftsforderung kann grundsätzlich \nnicht mehr die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde beanspruchen, wenn \nsich der Bürge auf die Verjährung berufen hat. Eine auf Herausgabe der \nwertlosen Bürgschaftsurkunde gerichtete Klage ist mangels schutzwürdigen \nEigeninteresses des Gläubigers rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). \n\nBGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, \n\nDr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-\n\nschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 19. September 2007 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerde-\n\nverfahrens einschließlich der durch die Nebeninterven-\n\ntion verursachten Kosten zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren \n\nbeträgt bis 65.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklä-\n\nrung um die Kosten eines Rechtsstreits, in dem die Klägerin von der Be-\n\nklagten die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde begehrt hat. \n\nDie beklagte Bank übernahm im Jahre 1991 gegenüber der T. \n\nWohnbau GmbH (im Folgenden: Gläubigerin) eine Bürgschaft zur Si-\n\ncherung von Werklohnansprüchen gegen die Rechtsvorgängerin der \n\nR. Ingenieurbau GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) in Höhe \n\nvon 2 Millionen DM. Zur Absicherung von Ansprüchen aus einer Ver-\n\ntragserfüllungsbürgschaft, die die Klägerin ihrerseits gegenüber der \n\nHauptschuldnerin übernommen hatte, trat die Gläubigerin ihre verbürgte \n\nWerklohnforderung in Höhe von 2 Millionen DM an die Klägerin ab und \n\nübergab ihr die von der Beklagten ausgestellte Bürgschaftsurkunde. \n\n3 \n\nUnter Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft bat die Gläubi-\n\ngerin die Klägerin im Jahr 2003, ihr die streitige Bürgschaftsurkunde \n\nherauszugeben. Aus ungeklärten Gründen sandte die Klägerin die Bürg-\n\nschaftsurkunde am 18. Juli 2003 jedoch nicht an die Gläubigerin, son-\n\ndern an die Beklagte. Die verbürgte Werklohnforderung gab die Klägerin \n\nmit Schreiben vom 21. Juli 2003 an die Gläubigerin zurück. \n\n4 \n\nEnde 2004 ermächtigte die Gläubigerin die Klägerin, Ansprüche \n\naus der Bürgschaft über 2 Millionen DM im eigenen Namen gegen die \n\nBeklagte geltend zu machen. Die Beklagte wies das Begehren der \n\nKlägerin, die Bürgschaftsurkunde herauszugeben, im Jahr 2005 zurück, \n\nda die Ansprüche aus der von ihr übernommenen Bürgschaft mit Rück-\n\ngabe der Urkunde erloschen, zumindest aber mit Ablauf des \n\n31. Dezember 2004 verjährt seien. Auch die dem Rechtsstreit aufseiten \n\nder Beklagten beigetretene Hauptschuldnerin widersetzte sich einer \n\nRückgabe der Bürgschaftsurkunde an die Gläubigerin, da zwischen ihr \n\nund der Gläubigerin die wechselseitige Rückgabe der Bürgschaften ver-\n\neinbart worden sei. \n\n5 \n\nWährend des Rechtsstreits über die Herausgabe der Bürgschafts-\n\nurkunde wurden die zwischen der Gläubigerin und der Hauptschuldnerin \n\ngeführten Zivilprozesse sämtlich rechtskräftig abgeschlossen und ver-\n\nbliebene Restwerklohnansprüche befriedigt. Daraufhin haben die Partei-\n\nen den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt \n\nund widerstreitende Kostenanträge gestellt. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits \n\nauferlegt. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom \n\nBeschwerdegericht im Hinblick auf divergierende Entscheidungen zum \n\nVerjährungsbeginn bei Bürgschaftsansprüchen zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde begehrt die Klägerin, der Beklagten die Kosten des Rechts-\n\nstreits aufzuerlegen. \n\nII. \n\n7 \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, da die Kosten-\n\nentscheidung dem Sach- und Streitstand des Verfahrens entspricht und \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\ndie Grenzen des richterlichen Ermessensspielraums (§ 91a Abs. 1 ZPO) \n\nbeachtet. \n\n1. Die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwer-\n\nde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. \n\nAllerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet \n\ngelassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung \n\ngemäß § 91a ZPO aus materiellrechtlichen Gründen nicht zugelassen \n\nwerden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, \n\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht \n\nfortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH, \n\nBeschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f.; BGH, \n\nUrteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, 414 \n\nTz. 22). Die gleichwohl erfolgte Zulassung bindet aber nach \n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO den Bundesgerichtshof. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat sachlich keinen Erfolg. \n\na) Die Vorinstanzen haben die Kosten der Klägerin auferlegt, da \n\ndem infrage kommenden Anspruch aus § 985 BGB der Einwand unzuläs-\n\nsiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehe. Auch nach dem Vor-\n\ntrag der Klägerin sei der Bürgschaftsanspruch der Gläubigerin verjährt, \n\nda die Verjährungsfrist nicht erst mit dessen Geltendmachung, sondern \n\nbereits mit Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung begonnen habe. \n\nDamit habe bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Herausgabe-\n\nklage Verjährung vorgelegen. Es bestehe folglich kein berechtigtes Inte-\n\nresse der Gläubigerin an der Bürgschaftsurkunde. \n\n12 \n\nb) Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerfrei. Die \n\nBürgschaft der Gläubigerin ist verjährt. Dies konnte die Beklagte dem \n\nvon der Klägerin in Prozessstandschaft geltend gemachten Herausgabe-\n\nanspruch aus § 985 BGB gemäß § 242 BGB entgegenhalten, da ein be-\n\nrechtigtes Interesse der Gläubigerin an dem Besitz der für sie wertlosen \n\nBürgschaftsurkunde bereits bei Erhebung der Herausgabeklage nicht be-\n\nstand. \n\n13 \n\naa) Die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungs-\n\nerklärung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bishe-\n\nrigen Sach- und Streitstandes auf Grundlage einer summarischen Prü-\n\nfung zu fällen, bei der - auch im Revisions- oder Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren - grundsätzlich davon abgesehen werden kann, in einer rechtlich \n\nschwierigen Sache allein zur Verteilung der Kosten alle für den Ausgang \n\ndes ursprünglichen Rechtsstreits bedeutsamen Fragen des materiellen \n\nRechts grundlegend oder rechtsfortbildend zu klären (BGH, Beschlüsse \n\nvom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 - NJW-RR 2003, 1075 und vom 17. März \n\n2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f., BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 \n\n- II ZR 56/04, WM 2006, 334, 335). \n\n14 \n\nbb) Die Bürgschaftsforderung der Gläubigerin, auf die sich die \n\nstreitgegenständliche Urkunde bezieht, war bereits vor Klageerhebung \n\nim August 2005 verjährt. \n\n15 \n\n(1) Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflicht der Beklag-\n\nten beträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungs-\n\nvorschrift in Artikel 229 § 6 EGBGB gemäß § 195 BGB in der seit dem \n\n1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre, da diese Frist kürzer ist \n\nals die davor geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. \n\nvon 30 Jahren (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Der \n\nLauf dieser Verjährungsfrist begann am 1. Januar 2002, da die Werk-\n\nlohnforderungen der Gläubigerin bereits seit 1994 fällig waren und damit \n\ndie Bürgschaftsforderung entstanden war. \n\n16 \n\n(2) Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat ent-\n\nschieden, dass, sofern eine andere Vereinbarung der Parteien nicht be-\n\nsteht, die Verjährungsfrist jedenfalls für selbstschuldnerische Bürgschaf-\n\nten mit Fälligkeit der gesicherten Forderung beginnt (Senat, Urteile vom \n\n29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 731 f. Tz. 22 ff., für \n\nBGHZ 175, 161 ff. vorgesehen, vom 11. März 2008 - XI ZR 81/07, juris \n\nTz. 9 ff. und vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731, 1732 \n\nTz. 18 jew. m.w.Nachw.). Da im Gesetz eine Leistungsaufforderung des \n\nGläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürg-\n\nschaftsforderung nicht vorgesehen ist, kommt es für den Beginn der Ver-\n\njährungsfrist nicht auf die Geltendmachung der Bürgenverpflichtung \n\ndurch den Gläubiger an. \n\n17 \n\n(3) Auch die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Ver-\n\njährungsfrist liegen vor. Die Gläubigerin hat seit der Abnahme ihrer \n\nWerkleistung Kenntnis von den Umständen, die die Fälligkeit des Werk-\n\nlohnanspruchs und damit auch der Bürgschaftsverpflichtung der Beklag-\n\nten begründeten (§ 199 Abs. 1 BGB). \n\n18 \n\ncc) Das Beschwerdegericht legt weiterhin ermessensfehlerfrei sei-\n\nner Entscheidung zugrunde, dass der Gläubiger einer verjährten Bürg-\n\nschaftsverpflichtung grundsätzlich nicht mehr die Herausgabe der \n\nBürgschaftsurkunde beanspruchen kann, wenn sich der Bürge - wie \n\nhier - auf die Verjährung berufen hat. Nach Erhebung der Verjährungs-\n\neinrede kann die verjährte Bürgschaft ihren Sicherungszweck nicht erfül-\n\nlen, da sie nicht mehr durchsetzbar ist. Damit ist die Bürgschaftsurkunde \n\nfür den Gläubiger in aller Regel wertlos. Es besteht deswegen regelmä-\n\nßig kein berechtigtes Interesse des Gläubigers am Besitz der Bürg-\n\nschaftsurkunde. Dass ein solches Interesse hier ausnahmsweise gege-\n\nben ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Hinweis der Klägerin \n\nauf die Möglichkeit, dass die Bürgin von der bestehenden Verjährungs-\n\neinrede kein Gebrauch machen könnte, trägt nichts aus, da die Beklagte \n\nsich bereits vorprozessual auf die Verjährung berufen hat. Für eine von \n\nder Verjährung nicht berührte Aufrechnungslage nach § 215 BGB oder \n\nfür die Möglichkeit einer Verwertung von Sicherheiten nach § 216 Abs. 1 \n\nBGB fehlt jeglicher Anhaltspunkt. \n\n19 \n\nDie Klage auf Herausgabe der wertlosen Bürgschaftsurkunde war \n\ndeshalb mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses rechtsmiss-\n\nbräuchlich (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 242 Rdn. 50), ohne \n\ndass es darauf ankommt, ob die Bürgschaft durch die Rückgabe der Ur-\n\nkunde erloschen ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind deshalb zu Recht \n\nder Klägerin auferlegt worden (§ 91a Abs. 1 ZPO). \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2007 - 37 O 93/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.09.2007 - I-11 W 23/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/xi-zb-24-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/xi-zb-24-07","retrieved":"2026-07-10 18:55:55.402500+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-07/xi-zb-24-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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