{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Grosser Senat fuer Strafsachen","decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"GSSt 1/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 66b, § 67d Abs. 6 1. Hat der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) noch Frei- heitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist, so steht dies der nachträglichen Anordnung der Unterbrin- gung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB entgegen (Bestätigung von BGHSt 52, 31). 2. In diesen Fällen kommt indes die nachträgliche Anordnung der Unter- bringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 StGB in Betracht. Insoweit genügt für die Annahme neuer Tatsa- chen, dass vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraus- setzungen der Unterbringung nach § 63 StGB die qualifizierte Gefähr- lichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegt wird. 3. Nur die Vollstreckung des Restes derjenigen Strafe, die in der Anlass- verurteilung ausgesprochen worden war, steht der Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nGSSt 1/08 \n\nBGHSt: ja \nBGHR: ja \nVeröffentlichung: ja \n\nStGB § 66b, § 67d Abs. 6 \n\n1. Hat der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) noch Frei-\n\nheitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt \n\nworden ist, so steht dies der nachträglichen Anordnung der Unterbrin-\n\ngung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB entgegen \n\n(Bestätigung von BGHSt 52, 31). \n\n2. In diesen Fällen kommt indes die nachträgliche Anordnung der Unter-\n\nbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 oder \n\nAbs. 2 StGB in Betracht. Insoweit genügt für die Annahme neuer Tatsa-\n\nchen, dass vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraus-\n\nsetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB die qualifizierte Gefähr-\n\nlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegt wird. \n\n3. Nur die Vollstreckung des Restes derjenigen Strafe, die in der Anlass-\n\nverurteilung ausgesprochen worden war, steht der Anwendung des \n\n§ 66b Abs. 3 StGB entgegen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 7. Oktober 2008 \n- GSSt 1/08 - Landgerichte Bielefeld und Saarbrücken \n\n1. \n\n2. \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \n\nDer Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsi-\n\ndenten Prof. Dr. Tolksdorf, die Vorsitzenden Richter Nack, Basdorf und Becker \n\nsowie die Richter Maatz, Dr. Wahl, Prof. Dr. Kuckein, Pfister, Rothfuß, \n\nDr. Raum und Prof. Dr. Fischer am 7. Oktober 2008 beschlossen: \n\nHat der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) \n\nnoch Freiheitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich mit der Unter-\n\nbringung erkannt worden ist, so steht dies der nachträglichen An-\n\nordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach \n\n§ 66b Abs. 3 StGB entgegen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Vorlage betrifft die Frage, ob es der nachträglichen Anordnung der \n\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB entge-\n\ngensteht, dass der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung \n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe \n\nzu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist. \n\n2 \n\n1. Dem 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs liegen zwei Revisionssa-\n\nchen vor, deren Entscheidung nach dessen Auffassung jeweils von der Beant-\n\nwortung dieser Frage abhängt. \n\n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\na) Verfahren 4 StR 314/07 gegen J. W. : \n\nDem Verfahren liegt eine Verurteilung durch das Landgericht Bielefeld \n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nneun Monaten zugrunde. Der vielfach und massiv vorbestrafte Verurteilte hatte \n\nsich - insoweit noch uneingeschränkt schuldfähig - vorsätzlich betrunken. Zu \n\nseinen Gunsten wurde eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von über vier \n\nPromille festgestellt; seine Schuldfähigkeit war jedenfalls erheblich vermindert, \n\nmöglicherweise sogar völlig aufgehoben. In diesem Zustand beging er eine ge-\n\nfährliche Körperverletzung, durch die er dem Tatopfer schwere Verletzungen \n\nzufügte. Nachdem in einem ersten Revisionsverfahren die neben der Strafe \n\nangeordnete Sicherungsverwahrung aufgehoben worden war, ordnete das \n\nLandgericht nach erneuter Verhandlung und Entscheidung über den Maßre-\n\ngelausspruch die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB an. Dieser leide an einer schweren dissozialen \n\nPersönlichkeitsstörung, die zwar für sich betrachtet seine Einsichts- und Steue-\n\nrungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt habe. Wegen einer Wechselwir-\n\nkung zwischen der Persönlichkeitsstörung und einer hierauf beruhenden Alko-\n\nholsucht sei der Verurteilte jedoch entweder gar nicht oder nur erheblich ver-\n\nmindert in der Lage gewesen, sein Verhalten im Hinblick auf die von ihm be-\n\ngangene gefährliche Körperverletzung zu steuern. Während er in Anwendung \n\ndes Zweifelssatzes (nur) wegen Vollrausches schuldig gesprochen und bestraft \n\nworden sei, müsse in Befolgung der Revisionsentscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs hinsichtlich des Maßregelausspruchs der Zweifelssatz gewendet \n\nwerden: Insoweit sei lediglich von einer gesicherten erheblichen Verminderung \n\nseiner Steuerungsfähigkeit durch den fortdauernden Zustand schwerer seeli-\n\nscher Abartigkeit (in Verbindung mit einer deutlichen Alkoholisierung) auszuge-\n\nhen; in dessen Folge seien auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu \n\nerwarten, die eine Gefahr für die Allgemeinheit begründeten. Auf dieser Grund-\n\nlage ordnete das Landgericht die Unterbringung des Verurteilten nach § 63 \n\nStGB an, da diese im Verhältnis zu § 66 Abs. 1 StGB die weniger beschweren-\n\nde Maßregel darstelle. Das Urteil wurde am 11. August 2004 rechtskräftig. \n\n5 \n\nDer Verurteilte befand sich ab 16. November 2004 im Maßregelvollzug. \n\nMit Beschluss vom 22. September 2006 erklärte eine Strafvollstreckungskam-\n\nmer des Landgerichts Paderborn die Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 \n\nStGB für erledigt, weil bei dem Verurteilten keine Persönlichkeitsstörung vorlie-\n\nge, so dass - obwohl er weiterhin gefährlich sei - die Voraussetzungen der Maß-\n\nregel nicht mehr vorlägen. Die noch offene Restfreiheitsstrafe von knapp vier \n\nMonaten verbüßte der Verurteilte bis 25. Januar 2007. Seit 26. Januar 2007 \n\nwird der nach § 275a Abs. 5 StPO erlassene Unterbringungsbefehl des Landge-\n\nrichts Bielefeld gegen ihn vollzogen. \n\n6 \n\nDie Staatsanwaltschaft hat am 26. Oktober 2006 die nachträgliche An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten gemäß § 66b \n\nAbs. 3 StGB beantragt. Dem ist das Landgericht Bielefeld gefolgt. Gegen des-\n\nsen Urteil wendet sich der Verurteilte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts rügt. \n\n7 \n\n8 \n\nb) Verfahren 4 StR 391/07 gegen W. H. : \n\nDer wiederholt, unter anderem wegen Mordes und gefährlicher Körper-\n\nverletzung vorbestrafte Verurteilte war durch Urteil des Landgerichts Saarbrü-\n\ncken vom 28. September 1989 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte \n\ndas Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\nnach § 63 StGB angeordnet. Der Verurteilte hatte in einem Rausch die Tatbe-\n\nstände der gefährlichen Körperverletzung, der versuchten Vergewaltigung und \n\ndes versuchten Totschlags verwirklicht. Die Maßregel hatte das Landgericht \n\ndamit begründet, dass der Verurteilte aufgrund einer Persönlichkeitsstörung zur \n\nBegehung schwerster, sexuell motivierter Straftaten neige. \n\n9 \n\nDurch Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Februar 1991 wurde in ei-\n\nnem Sicherungsverfahren erneut die Unterbringung des Verurteilten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Gegenstand dieses Ver-\n\nfahrens war eine gefährliche Körperverletzung, die der Verurteilte während ei-\n\nner Flucht aus dem Maßregelvollzug begangen hatte. \n\n10 \n\nDer Verurteilte befand sich anschließend nahezu ununterbrochen im \n\nMaßregelvollzug. Mit Beschluss vom 28. November 2005 erklärte eine Straf-\n\nvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken gemäß § 67d Abs. 6 \n\nSatz 1 StGB die Unterbringungsanordnungen für erledigt, da ein Zustand im \n\nSinne des § 20 StGB nicht (mehr) gegeben sei; gleichwohl sei der Verurteilte \n\nweiterhin als gefährlich für die Allgemeinheit einzustufen. Seit 23. Dezember \n\n2005 befand sich der Verurteilte sodann in Strafhaft. Er verbüßte bis 22. Juni \n\n2007 eine Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Seitdem ist \n\ner einstweilen untergebracht (§ 275a Abs. 5 StPO). \n\n11 \n\nDie Staatsanwaltschaft hat am 14. November 2006 die nachträgliche An-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten gemäß § 66b Abs. \n\n3 StGB beantragt. Dem ist das Landgericht Saarbrücken gefolgt. Gegen dessen \n\nUrteil wendet sich die Revision des Verurteilten, der die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts rügt. \n\n12 \n\n2. Der 4. Strafsenat beabsichtigt, beide Rechtsmittel als unbegründet zu \n\nverwerfen. Hieran sieht er sich jedoch durch das Urteil des 1. Strafsenats des \n\nBundesgerichtshofs vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 (BGHSt 52, 31) ge-\n\nhindert. \n\n13 \n\na) Der 1. Strafsenat hat dort ausgesprochen, dass die Entscheidung \n\nnach § 67d Abs. 6 StGB, die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiat-\n\nrischen Krankenhaus sei erledigt, regelmäßig nur dann Grundlage für die nach-\n\nträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach \n\n§ 66b Abs. 3 StGB sein könne, wenn andernfalls der Betroffene in die Freiheit \n\nentlassen werden müsste. Habe er dagegen im Anschluss an die Erledigung \n\nnoch Freiheitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich mit der Unterbringung er-\n\nkannt worden sei, so könne nachträgliche Sicherungsverwahrung regelmäßig \n\nnur unter den Voraussetzungen von § 66b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB angeordnet \n\nwerden. \n\n14 \n\nFür diese Auffassung hat sich der 1. Strafsenat maßgeblich auf den Wil-\n\nlen des Gesetzgebers gestützt, wie er in der Begründung des Gesetzentwurfs \n\nder Bundesregierung zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung \n\n(BTDrucks. 15/2887 S.14) Ausdruck gefunden habe. Bei seiner Entscheidung \n\nhat der 1. Strafsenat zwar eine Ausnahme für Fälle erwogen, in denen nach der \n\nErledigungsentscheidung nur noch für sehr kurze Zeit Strafe zu vollstrecken \n\nwäre, er hat dies jedoch angesichts einer Restfreiheitsstrafe von mehr als zehn \n\nMonaten in dem entschiedenen Fall offen gelassen. \n\n15 \n\nb) Dem will der 4. Strafsenat nicht folgen. Er hält die Gesetzesmaterialien \n\nfür unklar, möchte ihnen aber jedenfalls nicht in dem vom 1. Senat befürworte-\n\nten Verständnis ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung des § 66b \n\nStGB beimessen. Diese Auslegung hätte nämlich wegen des grundsätzlichen \n\nVorwegvollzugs der Maßregel nach § 63 StGB (§ 67 Abs. 1 StGB) und deren \n\nTeilanrechnung lediglich bis zu zwei Dritteln der zugleich verhängten Strafe (§ \n\n67 Abs. 4 StGB) zur Folge, dass der Anwendungsbereich des § 66b Abs. 3 \n\nStGB in unvertretbarer Weise verkürzt werde; denn hierdurch würden regelmä-\n\nßig die von seinem Wortlaut eindeutig erfassten Fälle ausgenommen, in denen \n\ngleichzeitig auf Strafe und Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus er-\n\nkannt worden war. Die Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB allein auf schuldlos \n\nhandelnde Täter führe auch zu Wertungswidersprüchen. Abgesehen davon \n\nkönnte es zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden aufgrund von Zufäl-\n\nligkeiten im Vollstreckungsverlauf kommen. Zudem sei eine Anordnung nach \n\n§ 66b Abs. 3 StGB unter geringeren Anforderungen im Vergleich zu den Fällen \n\ndes § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB, namentlich ohne neue Tatsachen \n\n(„Nova“) durchweg gerechtfertigt, weil in jenen Fällen eine im Erkenntnisverfah-\n\nren nicht angeordnete freiheitsentziehende Maßregel von unbestimmter Dauer \n\nnachträglich hinzugefügt werde, während durch § 66b Abs. 3 StGB bei einem \n\nnach wie vor hochgefährlichen Täter eine bereits angeordnete, dann aber für \n\nerledigt erklärte freiheitsentziehende Maßregel von unbestimmter Dauer (§ 63 \n\nStGB) nur durch eine andere ersetzt werde. Die vom 1. Strafsenat erwogene \n\nAusnahme für kurze Reststrafen führe mangels klarer Grenzziehung zu großer \n\nRechtsunsicherheit in einem außerordentlich sensiblen Rechtskreis; dagegen \n\nwürden die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschritten, \n\nwenn der Bundesgerichtshof insoweit eine eindeutige Grenze festlegen wollte. \n\n16 \n\n3. Auf Anfragebeschluss (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG) des 4. Strafsenats \n\nvom 5. Februar 2008 (NStZ 2008, 333 m. Anm. Ullenbruch) hat der \n\n1. Strafsenat mit Beschluss vom 2. April 2008 - 1 ARs 3/08 (JR 2008, 255 \n\nm. Anm. Kudlich) an seiner Rechtsauffassung festgehalten. Daraufhin hat der \n\n4. Strafsenat mit Beschluss vom 19. Juni 2008 (NJW 2008, 2661) dem Großen \n\nSenat gemäß § 132 Abs. 2 und Abs. 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Ent-\n\nscheidung vorgelegt: \n\nSteht es der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach \n\n§ 66b Abs. 3 StGB entgegen, dass der Betroffene nach Erklärung der Er-\n\nledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\n(§ 67d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die \n\nzugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist? \n\n17 \n\nDa in beiden ihm vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine \n\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 \n\noder Abs. 2 StGB nicht vorlägen und - jedenfalls in der zweiten Sache - nach \n\nder Erledigungsentscheidung noch längere Freiheitsstrafe zu vollstrecken ge-\n\nwesen sei, sei die divergierend beurteilte Frage entscheidungserheblich. \n\n18 \n\n4. Der Generalbundesanwalt folgt im Wesentlichen der Auffassung des \n\n4. Strafsenats. Er beantragt zu beschließen: \n\nDer Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b \n\nAbs. 3 StGB steht nicht entgegen, dass der Betroffene nach Erklärung \n\nder Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \n\n(§ 67d Abs. 6 StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die \n\nzugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist. \n\nII. \n\n19 \n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sowohl \n\nfür eine Divergenzvorlage \n\n(§ 132 Abs. 2 GVG) als auch für eine Grundsatzvorlage (§ 132 Abs. 4 GVG) \n\nsind gegeben. Die Divergenz zwischen den beteiligten Senaten in der vorgeleg-\n\nten Rechtsfrage ist offensichtlich. Deren zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung klärungsbedürftige grundsätzliche Bedeutung ergibt sich aus \n\neiner zunehmenden Praxisrelevanz in Verfahren mit überaus weit reichender \n\nund einschneidender Auswirkung für die betroffenen Verurteilten. Die Beurtei-\n\nlung des vorlegenden Senats im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit \n\nder vorgelegten Rechtsfrage in den beiden der Vorlage zu Grunde liegenden \n\nVerfahren ist jedenfalls vertretbar und damit für den Großen Senat für Strafsa-\n\nchen bindend (vgl. BGHSt 41, 187, 194; 51, 298, 302). \n\nIII. \n\n20 \n\nIn der Sache hält der Große Senat für Strafsachen eine Auslegung des \n\n§ 66b Abs. 3 StGB für geboten, die von dessen Anwendung die Fälle ausnimmt, \n\nin denen im Zeitpunkt der Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 StGB noch \n\ndie Verbüßung von Freiheitsstrafe aussteht, auf die zugleich mit der Unterbrin-\n\ngung nach § 63 StGB erkannt worden war. Eine solche Einschränkung, welche \n\nstattdessen die Anwendung des § 66b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 StGB offen \n\nlässt, entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Sie widerstreitet dem Wortlaut \n\nder Norm nicht und steht im Einklang mit Systematik und Zweck des Gesetzes. \n\nEine Ausnahme für den Fall ausstehender kurzer Reststrafe verwirft der Große \n\nSenat. \n\n21 \n\n1. Nach dem zweifelsfreien Willen des Gesetzgebers soll in den Fällen, \n\nin denen der Verurteilte nach der Erledigungserklärung gemäß § 67d Abs. 6 \n\nStGB noch den Rest einer zugleich mit der Maßregelanordnung nach § 63 \n\nStGB verhängten Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, § 66b Abs. 3 StGB keine \n\nAnwendung finden; vielmehr soll zu gegebener Zeit geprüft werden, ob die \n\nnachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 \n\nStGB zu verhängen ist. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Ge-\n\nsetzentwurfs (BTDrucks. 15/2887 S. 14). Dort heißt es: \n\n22 \n\n\"Anwendung soll die Vorschrift (§ 66b Abs. 3 StGB) vor allem in denjeni-\n\ngen Fällen finden, in denen der Untergebrachte von dem erkennenden Gericht \n\nfür schuldunfähig gehalten und deshalb nur die Unterbringung in einem psychi-\n\natrischen Krankenhaus angeordnet wurde, ohne dass parallel eine Freiheits-\n\nstrafe verhängt werden konnte. Erfasst werden von der Vorschrift daneben aber \n\nauch die Fälle, in denen das Gericht unter Anwendung des § 21 StGB neben \n\nder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Freiheitsstrafe \n\nverhängt hatte, in denen die Freiheitsstrafe aber in Umkehrung der regelmäßi-\n\ngen Vollstreckungsreihenfolge (§ 67 Abs. 1 und 2 StGB) bereits vor dem Voll-\n\nzug der Maßregel vollständig vollstreckt wurde und somit der Untergebrachte \n\nnunmehr aus der Maßregel in die Freiheit zu entlassen wäre. In Fällen, in de-\n\nnen nach Erledigung der Maßregel noch eine parallel verhängte Freiheitsstrafe \n\nzu vollstrecken ist, ergibt sich demgegenüber zunächst kein Bedürfnis für die \n\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB - \n\nneu -. Hier kommt ggf. vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe die nachträgli-\n\nche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 und 2 StGB - neu \n\n- in Betracht.\" \n\n23 \n\nDas Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung \n\nvom 23. Juli 2004 (BGBl I 1838) ging im Anschluss an die Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts zu kompetenzwidrigen Landesunterbringungsge-\n\nsetzen vom 10. Februar 2004 (BVerfGE 109, 190) auf ein notgedrungen über-\n\naus eilig durchgeführtes Gesetzgebungsverfahren zurück. Darin traten zwar \n\nDivergenzen und Unstimmigkeiten zu Einzelpunkten auf. All dies änderte indes \n\nfür die hier in Rede stehende Frage letztlich nichts an der zitierten Auffassung, \n\nda die Bundesregierung gegenüber abweichenden Vorstellungen ausdrücklich \n\nam Gesetzentwurf und an seiner Begründung festgehalten hat (vgl. Stellung-\n\nnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks. \n\n15/2945 S. 2 f., 4 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses \n\ndes Deutschen Bundestages, BTDrucks. 15/3346 S. 17). Dieser ist der Gesetz-\n\ngeber gefolgt. Ihr kommt bei der Auslegung der erst vor relativ kurzer Zeit in \n\nKraft getretenen Norm maßgebliche und ausschlaggebende Bedeutung zu. \n\n24 \n\n2. Auf den ersten Blick deutet allerdings der Wortlaut des § 66b Abs. 3 \n\nStGB darauf hin, dass die Vorschrift auch dann Anwendung finden soll, wenn \n\nneben der Maßregel des § 63 StGB, weil die Schuldfähigkeit des Täters nicht \n\nausgeschlossen, sondern nur erheblich vermindert war (§ 21 StGB), auch Stra-\n\nfe verhängt wurde. Gerade diese Fälle würden aber - aufgrund des Zusammen-\n\nspiels der Regelungen zu Vorverbüßung und Anrechnung (§ 67 Abs. 1 und 4 \n\nStGB) - bei der dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Auslegung des \n\n§ 66b Abs. 3 StGB vom Anwendungsbereich der Norm regelmäßig ausgenom-\n\nmen. Es verblieben insoweit nur die eher seltenen Fälle der Vollstreckungsum-\n\nkehr (in der Entwurfsbegründung ausdrücklich benannt) und der vollständigen \n\nErledigung der verhängten Strafe durch Anrechnung nach § 51 StGB. Jedoch \n\nist der Wortlaut des § 66b Abs. 3 StGB nicht in der Weise eindeutig, dass er \n\neiner restriktiven, dem Willen des Gesetzgebers Rechnung tragenden Ausle-\n\ngung zwingend entgegenstünde. \n\n25 \n\nHinzu kommt, dass sich im Gesamtwortlaut des § 66b StGB durchaus \n\nHinweise finden, die das vom Gesetzgeber gewollte Verständnis des § 66b \n\nAbs. 3 StGB widerspiegeln. Während Absatz 1 und Absatz 2 der Vorschrift die \n\nEntwicklung des Verurteilten im Strafvollzug als ergänzendes Element der Ge-\n\nsamtwürdigung, auf welche die negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu stüt-\n\nzen ist, ausdrücklich bezeichnen, ist in Absatz 3 Nr. 2 ausdrücklich nur die Ent-\n\nwicklung des Verurteilten während des Vollzugs der Maßregel benannt. Dies \n\nlässt sich im Hinblick auf das Gebot einer sorgfältigen und auf umfassender \n\nGrundlage zu treffenden Prognoseentscheidung (vgl. BVerfGE 109, 190, 241), \n\nbei der auch das Vollzugsverhalten ein maßgebliches Entscheidungskriterium \n\nist (vgl. dazu Bericht des Rechtsausschusses aaO S. 17), im Sinne des gesetz-\n\ngeberischen Willens dahin deuten, dass die Vorschrift des § 66b Abs. 3 StGB \n\nbei noch offenem Strafvollzug nicht zur Anwendung gelangen soll. \n\n26 \n\n3. Durch die vom Gesetzgeber gewollte restriktive Normenanwendung \n\nentstehen keine Wertungswidersprüche, die deren Beachtlichkeit entgegenste-\n\nhen könnten. Insofern gilt: \n\n27 \n\na) Zwar werden ursprünglich als schuldlos beurteilte Täter bei der in Fra-\n\nge stehenden einschränkenden Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB im Aus-\n\ngangspunkt scheinbar strenger behandelt als Täter, die mit, wenn auch erheb-\n\nlich verminderter, Schuld straffällig geworden sind; bei ihnen bestehen - abge-\n\nsehen davon, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 \n\nStGB nie nach der Begehung nur einer der dort in Nr. 1 benannten Taten ange-\n\nordnet werden kann (s. demgegenüber § 66b Abs. 2 StGB) - grundsätzlich ge-\n\nringere formelle Voraussetzungen für die Anordnung als bei den von § 66b \n\nAbs. 1 und Abs. 2 StGB erfassten Tätern. Dies ist jedoch nicht von vornherein \n\nsachwidrig. Denn gegenüber dem Täter, auf den mit Mitteln des Strafvollzugs \n\nnoch eingewirkt werden kann, steht hierdurch immerhin ein, wenn auch be-\n\ngrenztes, Mittel zur Eindämmung seiner Gemeingefährlichkeit zur Verfügung. \n\nAnders liegt es dagegen bei demjenigen, der wegen Schuldunfähigkeit nicht \n\nbestraft werden konnte und daher allein der Maßregel nach § 63 StGB unter-\n\nworfen wurde. Muss dessen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus \n\nnach einer maßgeblichen Veränderung seines psychischen Zustands oder bes-\n\nserer Erkenntnis hierüber gemäß § 67d Abs. 6 StGB beendet werden, so bleibt, \n\nwenn seine besondere Gefährlichkeit unvermindert fortbesteht, keine andere \n\nMöglichkeit als die Fortsetzung der die Allgemeinheit schützenden Unterbrin-\n\ngung in der veränderten Form der Sicherungsverwahrung. \n\n28 \n\nb) Auf Täter, die (nur) mit erheblich verminderter Schuld gehandelt hatten \n\nund daher sowohl zu Freiheitsstrafe verurteilt als auch nach § 63 StGB unter-\n\ngebracht wurden, wird § 66b Abs. 3 StGB bei der dem gesetzgeberischen Wil-\n\nlen entsprechenden Norminterpretation - wie dargelegt - nur ausnahmsweise \n\nAnwendung finden. Dabei werden in der Praxis Ausnahmefälle um so eher in \n\nBetracht kommen, je kürzer die verhängte Freiheitsstrafe war; denn regelmäßig \n\nwerden nur kurze Freiheitsstrafen, etwa durch Anrechnung nach § 51 StGB, im \n\nZeitpunkt der Entscheidung nach § 67d Abs. 6 StGB bereits vollständig erledigt \n\nsein können. Darin könnte eine Besserstellung von Tätern gesehen werden, die \n\nzu höheren Freiheitsstrafen verurteilt worden sind und deshalb dem Anwen-\n\ndungsbereich des § 66b Abs. 3 StGB eher entzogen sind. Ein gegen die Be-\n\nachtlichkeit der historischen Auslegung sprechender Wertungswiderspruch liegt \n\nindes auch hierin nicht: \n\n29 \n\nDie für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung erforderli-\n\nche besonders hohe Gemeingefährlichkeit wird bei jenen geringer Bestraften \n\nnicht so häufig vorkommen. Erfüllt ein solcher Verurteilter wegen ausnahms-\n\nweise bereits vollständiger Strafvollstreckung die formellen Voraussetzungen \n\ndes § 66b Abs. 3 StGB, so wird bei ihm daher besonders sorgfältig zu prüfen \n\nsein, ob nicht bei Ausübung des tatrichterlichen Ermessens die nachträgliche \n\nAnordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausscheidet. Die \n\nzu treffende Ermessensentscheidung wird bei der einschränkenden Auslegung \n\ndes § 66b Abs. 3 StGB weitgehend die Gefahr bannen können, dass nach der \n\nZufälligkeit des Vollstreckungsablaufs unterschiedliche Entscheidungen über \n\ndie Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung getroffen werden, je \n\nnachdem, ob § 66b Abs. 3 StGB oder später - nur - § 66b Abs. 1 oder Abs. 2 \n\nStGB zur Anwendung kommt. \n\n30 \n\n4. Die Auslegung des § 66b Abs. 3 StGB entsprechend den Aussagen \n\nder Gesetzesmaterialien führt auch nicht zu einer vom Gesetz nicht gewollten \n\nEinschränkung des Schutzes der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Tätern. \n\nDiese werden in aller Regel - trotz Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 \n\nAbs. 1 StGB - noch so hoch bestraft worden sein, dass dem Interesse der All-\n\ngemeinheit, gegen sie nach Erledigung ihrer Unterbringung im psychiatrischen \n\nKrankenhaus die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen, nach dem \n\nanschließenden Strafvollzug durch Anwendung des § 66b Abs. 1 oder Abs. 2 \n\nStGB Rechnung getragen werden kann. Der Rückgriff auf diese Bestimmungen \n\nwäre freilich ausgeschlossen, wenn die Regelung des § 66b Abs. 3 StGB ihnen \n\ngegenüber Sperrwirkung entfaltete oder wenn ihrer Anwendung mit Blick auf die \n\nNotwendigkeit des Erkennbarwerdens neuer Tatsachen (vgl. § 66b Abs. 1 oder \n\nAbs. 2 StGB) regelmäßig unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegen-\n\nstünden. Beides ist indes nicht der Fall: \n\n31 \n\na) Eine Sperrwirkung des § 66b Abs. 3 StGB gegenüber § 66b Abs. 1 \n\nund Abs. 2 StGB ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; ihre Annahme würde dem \n\nausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen (vgl. auch insoweit die \n\nBegründung des Gesetzentwurfs aaO S. 14). \n\n32 \n\nb) Auch die erforderlichen sog. Nova werden in aller Regel mit Blick auf \n\ndie Besonderheiten der hier in Rede stehenden Konstellation zu bejahen sein. \n\nAllerdings trifft zu, dass im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Rückwir-\n\nkungsverbot grundsätzlich strenge Anforderungen an die Annahme neu er-\n\nkennbar werdender Tatsachen zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung aller \n\nSenate darf deshalb die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nnicht auf Umstände gestützt werden, die der Tatrichter des Anlassverfahrens \n\nerkannt hat oder hätte erkennen müssen; denn sie darf nicht der nachträglichen \n\nKorrektur eines Urteils dienen, in dem die originäre Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung fehlerhaft abgelehnt worden war (etwa BGHSt 50, 121, 125 f.; 50, \n\n275, 278; 51, 185, 187 f.; s. die weiteren Nachw. bei Fischer, StGB 55. Aufl. \n\n§ 66b Rdn. 18). \n\n33 \n\nDiese strengen Anforderungen, die auch nach Auffassung des Großen \n\nSenats grundsätzlich keine Aufweichungen vertragen, sind indes für die Fälle \n\nentwickelt worden, in denen gegen den Verurteilten in der Anlassentscheidung \n\nallein auf Strafe erkannt worden war. Der Täter, dessen Gefährlichkeit für die \n\nAllgemeinheit im Ursprungsverfahren nicht erkannt worden ist, bei sorgfältiger \n\nAufklärung der maßgeblichen Umstände aber hätte erkannt werden können, \n\nsoll - so der Wortlaut und auch der Sinn und Zweck des § 66b Abs. 1 und \n\nAbs. 2 StGB - nicht unter Durchbrechung der Rechtskraft nachträglich in der \n\nSicherungsverwahrung untergebracht werden dürfen. \n\n34 \n\nIn der hier zu beurteilenden Konstellation war aber nicht nur auf Strafe, \n\nsondern gleichzeitig auch auf die Maßregel nach § 63 StGB erkannt worden. \n\nDiese Maßregelanordnung beruhte auf der Prognose, dass von dem Verurteil-\n\nten aufgrund seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind \n\nund er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Damit wird vielfach aber \n\nschon im Ausgangsurteil eine Gefährlichkeit des Verurteilten festgestellt worden \n\nsein, die auch den erhöhten Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose im \n\nSinne des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB genügt; im Verfahren zur Anord-\n\nnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist daher insoweit allein die \n\nFrage zu beantworten, ob diese Gefahr fortbesteht. Dies hat notwendigerweise \n\nAuswirkungen für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der nach der An-\n\nlassverurteilung erkennbar werdenden Tatsachen, die auf die Gefährlichkeit des \n\nVerurteilten für die Allgemeinheit hindeuten. Anders als in den von der darge-\n\nstellten Rechtsprechung erfassten Fällen, in denen die nachträgliche Siche-\n\nrungsverwahrung eines Verurteilten zu prüfen ist, gegen den im Anlassurteil \n\nallein auf Strafe erkannt worden war, kann hier nicht darauf abgestellt werden, \n\nob nachträglich neue Tatsachen erkennbar werden, die erstmals auf die beson-\n\ndere Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen. Vielmehr \n\nkann es nur darauf ankommen, ob die fortbestehende (qualifizierte) Gefährlich-\n\nkeit aus anderen Tatsachen herzuleiten ist als denjenigen, die im Anlassurteil \n\nzur Begründung des länger andauernden Zustands herangezogen wurden, der \n\nzur positiven Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei Tatbege-\n\nhung (§ 21 StGB) und zur Anordnung nach § 63 StGB führte. Ob diese Tatsa-\n\nchen dem ursprünglichen Tatrichter bekannt waren oder bei pflichtgemäßer Be-\n\nachtung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hätten bekannt sein müs-\n\nsen, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Es genügt, dass sie vor dem Hinter-\n\ngrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraussetzungen der Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) die qualifizierte Ge-\n\nfährlichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegen und somit \n\nrechtlich in einem neuen Licht erscheinen (vgl. BVerfG - Kammer - JR 2006, \n\n474, 476). \n\n35 \n\nWaren etwa in der Lebensführung des Verurteilten bis zur Anlassverur-\n\nteilung Tatsachen erkennbar, die einen Hang zur Begehung von Straftaten im \n\nSinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB belegen konnten, wurde diesen aber deswe-\n\ngen im Ausgangsverfahren rechtlich keine eigenständige Beachtung geschenkt, \n\nweil sich der Tatrichter von einer dauerhaften psychischen Störung des Verur-\n\nteilten überzeugte, die über die positive Feststellung der Voraussetzungen des \n\n§ 21 StGB in Verbindung mit der lediglich indiziellen Bedeutung der früheren \n\nStraffälligkeit des Verurteilten für dessen zukünftige Gefährlichkeit zur Unter-\n\nbringung nach § 63 StGB führte, so stellt es eine neue Tatsache im Sinne von \n\n§ 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB dar, wenn nunmehr allein aus der Disposition \n\ndes Verurteilten zur Begehung von schwerwiegenden Straftaten auch ohne das \n\nHinzutreten einer dauerhaften psychischen Störung seine qualifizierte Gefähr-\n\nlichkeit für die Allgemeinheit rechtlich eigenständig herzuleiten ist. Ein derarti-\n\nges Verständnis wird durch das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot \n\nnicht gehindert. Denn hier steht nicht die erstmalige Anordnung einer zeitlich \n\nnicht begrenzten freiheitsentziehenden Maßregel in Rede, sondern im Kern \n\n- bei durchgängig angenommener Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allge-\n\nmeinheit - die Überweisung von einer derartigen Maßregel in eine andere unter \n\nverschärften Anordnungsvoraussetzungen. Die Rückwirkungsproblematik stellt \n\nsich somit allenfalls in stark abgeschwächter Form. Das rechtfertigt in diesen \n\nFällen die großzügigere Auslegung des Tatbestandsmerkmals der neu erkenn-\n\nbar werdenden Tatsachen. \n\n36 \n\n5. Wegen des aus dem Normgefüge der § 66b StGB, § 275a StPO, § 74f \n\nGVG folgenden strikten Zusammenhangs der nachträglich anzuordnenden \n\nMaßregel mit der Anlassverurteilung steht nur die Vollstreckung des Restes der \n\nStrafe, die in der Anlassverurteilung ausgesprochen worden war, der Anwen-\n\ndung des § 66b Abs. 3 StGB entgegen. Dies ist - entsprechend der Formulie-\n\nrung der Ausgangsentscheidung des 1. Strafsenats und der Vorlage - ausdrück-\n\nlich klarzustellen, und zwar mit Rücksicht auf Fälle, in denen gemäß § 67d Abs. \n\n6 StGB zugleich mehrere Maßregelanordnungen für erledigt erklärt wurden (vgl. \n\nden zweiten Vorlagefall). \n\n37 \n\n6. § 66b Abs. 3 StGB findet nach der Erledigungserklärung gemäß § 67d \n\nAbs. 6 StGB auch dann keine Anwendung, wenn nur noch ein kurzer Strafrest \n\nzur Vollstreckung ansteht. Zwar verblasst in diesen Fällen das Argument der \n\nunvollständigen Gesamtwürdigung, da von dem nur kurzfristigen Reststrafvoll-\n\nzug relevante Auswirkungen auf die Gefährlichkeit des Verurteilten und Er-\n\nkenntnisse hierzu im Allgemeinen nicht mehr ernstlich zu erwarten sind. \n\nGleichwohl ist die insoweit vom 1. Strafsenat erwogene Ausnahme von der ein-\n\nschränkenden Auslegung des § 66b Abs. 3 StGB nicht anzuerkennen. Ihr wi-\n\nderstreitet das vom vorlegenden Senat zutreffend benannte Anliegen der \n\nRechtsklarheit, das in Fällen mit großer Eingriffsintensität besonders hohen \n\nStellenwert hat. Der Große Senat verkennt nicht die praktischen Schwierigkei-\n\nten, die sich in diesen Fällen für die notwendig kurzfristige Antragstellung nach \n\n§ 66b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB stellen. Dieses Problem ist indes eine vom Ge-\n\nsetzgeber möglicherweise nicht bedachte Folge der von ihm gewollten restrikti-\n\nven Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB und vom Rechtsanwender, dem die \n\nFestlegung von Fristen mangels vorgegebener Maßstäbe versagt ist, im Inte-\n\nresse der Rechtssicherheit hinzunehmen. \n\nProf. Dr. Tolksdorf Nack Basdorf \n\n Becker Maatz Dr. Wahl \n\nProf. Dr. Kuckein Pfister Rothfuß \n\n Dr. Raum Prof. Dr. Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/gsst-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":40},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74f","ref_norm":"74f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/gsst-1-08","retrieved":"2026-07-10 18:50:48.748649+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-07/gsst-1-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Grosser Senat fuer Strafsachen","date":"2008-10-07","dockets":["GSSt 1/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.10.2008 – GSSt 1/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/gsst-1-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StGB § 66b, § 67d Abs. 6 1. Hat der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB) noch Frei- heitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist, so steht dies der nachträglichen Anordnung der Unterbrin- gung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB entgegen (Bestätigung von BGHSt 52, 31). 2. In diesen Fällen kommt indes die nachträgliche Anordnung der Unter- bringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 StGB in Betracht. Insoweit genügt für die Annahme neuer Tatsa- chen, dass vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraus- setzungen der Unterbringung nach § 63 StGB die qualifizierte Gefähr- lichkeit des Verurteilten auf abweichender Grundlage belegt wird. 3. Nur die Vollstreckung des Restes derjenigen Strafe, die in der Anlass- verurteilung ausgesprochen worden war, steht der Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB entgegen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Hat der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 6 StGB)\n\nnoch Freiheitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich mit der Unter-\n\nbringung erkannt worden ist, so steht dies der nachträglichen An-\n\nordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach\n\n§ 66b Abs. 3 StGB entgegen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/66b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66b","label":"§ 66b StGB","mentions":40},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":15},{"id":"StGB/67d","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67d","label":"§ 67d StGB","mentions":15},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":5},{"id":"GVG/132","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"132","label":"§ 132 GVG","mentions":3},{"id":"StPO/275a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"275a","label":"§ 275a StPO","mentions":3},{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/67","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67","label":"§ 67 StGB","mentions":2},{"id":"GVG/74f","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"74f","label":"§ 74f GVG","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:50:48.748649+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}