{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"4 StR 272/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 272/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2008 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Gera vom 17. Januar 2008 \n\n1. \n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte im Fall II 7 der Urteilsgründe des unerlaubten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz \n\nvon Betäubungsmitteln schuldig ist; \n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte im Fall II 5 verurteilt \n\nworden ist, \n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe und die Maßregelanordnung. \n\nII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-\n\ntem Erwerb von Betäubungsmitteln [Fall II 7 der Urteilsgründe], wegen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 11 Fällen, wegen vorsätzli-\n\nchen unerlaubten Führens einer Schusswaffe sowie wegen vorsätzlichen Fah-\n\nrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, davon in einem Fall [Fall II 5 der Urteils-\n\ngründe] in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; im Übrigen hat es ihn \n\nfreigesprochen. Außerdem hat es Einziehungsanordnungen getroffen, den er-\n\nweiterten Verfall eines Betrages von 27.406,94 Euro angeordnet, eine Sperrfrist \n\nfür die Erteilung der Fahrerlaubnis von vier Jahren festgesetzt und zwei Buß-\n\ngeldbescheide aufgehoben. \n\n2 \n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit \n\nder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und hinsichtlich der \n\nFälle 8-17 der Urteilsgründe das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung bean-\n\nstandet. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nUmfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Zu der Rüge der Verletzung des § 261 StPO bemerkt der Senat er-\n\ngänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-\n\nschrift: \n\nDas Landgericht hat die im Urteil verwerteten Erkenntnisse aus der Tele-\n\nkommunikationsüberwachung zum Aufenthalt des Angeklagten am Abend des \n\n20. Oktober 2006 in zulässiger Weise durch Verlesen der von dem Inhalt der \n\nTonträger hergestellten Niederschriften in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. \n\nBGHSt 27, 135 f.; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 100a Rdn. 30 \n\nm.w.N.). Entgegen der Auffassung der Revision enthalten diese Niederschriften \n\nkeine Wahrnehmungen der mit der Auswertung und Fertigung der Niederschrif-\n\nten befassten Kriminalbeamtin. Sie geben vielmehr nur das wieder, was zwi-\n\nschen dem Angeklagten und seinem jeweiligen Gesprächspartner gesagt wur-\n\nde. Dass in diesen Niederschriften die Gespräche nicht immer in wörtlicher Re-\n\nde wiedergegeben sind, steht einer Verlesung nicht entgegen (vgl. dazu Nack in \n\nKK 6. Aufl. § 100a Rdn. 51 m.w.N.); denn hier kommt es nicht auf den genauen \n\nWortlaut der Gespräche an, sondern auf die Tatsache, dass der Angeklagte zu \n\neinem bestimmten Zeitpunkt von seiner Wohnung aus Telefonate geführt hat. \n\n5 \n\n2. Im Fall II 7 der Urteilsgründe ändert der Senat den Schuldspruch ent-\n\nsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ab, da sich der Angeklagte \n\n- wovon das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung im Übrigen \n\nauch ausgegangen ist (UA 29) - bezüglich der zum Eigenverbrauch bestimmten \n\nBetäubungsmittel des unerlaubten Besitzes und nicht des unerlaubten Erwerbs \n\nvon Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. \n\n6 \n\n7 \n\n3. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II 5 der Urteilsgründe \n\nauch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c Abs. 1 \n\nNr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB, verurteilt hat, begegnet dies durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken. \n\nNach den Feststellungen befuhr der - insoweit geständige - Angeklagte \n\nam 14. September 2006 gegen 18.45 Uhr verschiedene Straßen in Neu-\n\nstadt/Orla, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Bei \n\ndem Versuch, sich einer Kontrolle durch Polizeibeamte zu entziehen, verlor er \n\nbeim Linksabbiegen die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr geradeaus ge-\n\ngen den Zaun und die Gartenlaube des Geschädigten K. . Dadurch wurde ein \n\nSachschaden in Höhe von etwa 4.000 Euro verursacht, außerdem wurde die \n\nBeifahrerin des Angeklagten gefährdet. Die Auswertung der dem Angeklagten \n\nam Tattag um 20.45 Uhr entnommenen Blutprobe ergab Betäubungsmittelkon-\n\nzentrationen von 3 ng/ml Tetrahydrocannabinol, 1,5 ng/ml 11-Hydroxy-\n\nTetrahydrocannabinol, 19 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure, weniger \n\nals 25 ng/ml Amfetamin sowie 52 ng/ml Metamfetamin. \n\n8 \n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen tateinheitlich mit \n\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis begangener vorsätzlicher Gefähr-\n\ndung des Straßenverkehrs nicht, denn sie belegen nicht, dass der Angeklagte \n\ninfolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage war, sein Fahr-\n\nzeug sicher zu führen. Zwar sind im Blut des Angeklagten verschiedene Dro-\n\ngenwirkstoffe nachgewiesen worden, dies rechtfertigt für sich allein aber noch \n\nnicht die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit. Anders als beim Alkoholkonsum \n\neines Kraftfahrers ist eine Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein auf \n\nGrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand \n\nder Wissenschaft (noch) nicht zu begründen (vgl. BGHSt 44, 219, 221; vgl. \n\nauch Fischer StGB 56. Aufl. § 315 c Rdn. 4 c, § 316 Rdn. 39 f. m.w.N.). Zudem \n\nergibt das angefochtene Urteil noch nicht einmal, ob die festgestellten Werte im \n\nSinne einer konkreten Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehung überhaupt als \n\n\"hoch\" anzusehen sind. Dies hätte wegen der erheblichen Wirkungsunterschie-\n\nde von Drogen jedenfalls näherer Darlegung bedurft, zumal das - insoweit \n\nsachverständig beratene - Landgericht von uneingeschränkter Steuerungsfä-\n\nhigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat ausgegangen ist (UA 30). \n\n9 \n\nSchließlich kann auch aus der Tatsache, dass der Angeklagte beim \n\nLinksabbiegen einen Unfall verursachte, kein sicherer Schluss auf eine durch \n\nDrogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden. Der Angeklagte \n\nbefand sich zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei; sein Fahrfehler \n\nkann daher ebenso auf unangepasster, überhöhter Geschwindigkeit beruhen \n\n(vgl. hierzu BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Ursächlichkeit 1; § 316 Abs. 1 \n\nFahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). \n\n10 \n\nDer aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gesehen \n\nrechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen tateinheitlich begange-\n\nnen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. \n\n§ 353 Rdn. 12 m.w.N.). \n\n11 \n\n4. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II 5 der Urteilsgründe führt zur \n\nAufhebung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregelanordnung. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Ernemann ist wegen Krankheit \ngehindert zu unterschreiben \n\n Tepperwien Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/4-str-272-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/4-str-272-08","retrieved":"2026-07-10 18:51:41.637374+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-07/4-str-272-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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