{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-10-06","aktenzeichen":"NotZ 6/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 6/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und \n\nJustizrat Dr. Bauer am 6. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-\n\nschluss vom 28. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu \n\ntragen und die dem Antragsgegner im Rügeverfahren entstande-\n\nnen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\n1. \n\nDie vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. August 2008 - rechtzeitig - \n\nerhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. \n\nDer Antragsteller bringt zur Begründung seiner Anhörungsrüge lediglich \n\nvor, er habe auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht verzichtet und \n\nrechtzeitig vor dem Terminstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, aus der \n\nhervorgehe, dass seine Anreise zum Termin wegen seines instabilen gesund-\n\nheitlichen Zustands nicht zu verantworten gewesen sei. \n\n3 \n\nMit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht \n\nhinreichend dargetan. Ein Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip hat nicht \n\nzwangsläufig einen Gehörsverstoß zur Folge (vgl. nur Stein/Jonas/Leipold, \n\nZPO, 22. Aufl., Rn. 38 zu § 321a ZPO; Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 128 \n\nRn. 3). Der Antragsteller hätte daher dartun müssen, welches erhebliche Vor-\n\nbringen ihm dadurch abgeschnitten worden ist, dass der Senat ohne seine Teil-\n\nnahme an der mündlichen Verhandlung eine Sachentscheidung getroffen hat \n\n(vgl. § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG). Da er das nicht getan hat, ist die \n\nRüge gemäß § 29a Abs. 4 Satz 1 FGG als unzulässig zu verwerfen. \n\n4 \n\n5 \n\n2. \n\nIm Übrigen hat der Senat entgegen der Auffassung des Antragstellers \n\nauch nicht das Mündlichkeitsprinzip verletzt. \n\nDer Umstand, dass der Antragsteller auf mündliche Verhandlung nicht \n\nverzichtet hat, bedeutet nicht, dass ohne seine Teilnahme an der Verhandlung \n\neine Sachentscheidung nicht getroffen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 - DNotZ 1979, 373, 374). Allerdings \n\nkommt eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder deren \n\nVertagung dann in Betracht, wenn der Antragsteller an der Verhandlung teil-\n\nnehmen will, aber tatsächlich an der Teilnahme verhindert ist (Senatsbeschluss \n\naaO). \n\n6 \n\nDer Senat hat der mit Schriftsatz vom Freitag, dem 25. Juli 2008, geäu-\n\nßerten Bitte des Antragstellers, den Termin vom Montag, dem 28. Juli 2008, \n\naufzuheben, deshalb nicht entsprochen, weil er eine Verhinderung aus gesund-\n\nheitlichen Gründen für nicht hinreichend dargetan erachtete (Senatsbeschluss \n\nvom 28. Juli 2008 Rn. 18). Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Anhö-\n\nrungsrüge ist nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen. Insbesondere \n\nkann keine Rede davon sein, dass eine vergleichbare Situation vorgelegen ha-\n\nbe, die den Senat schon einmal zu einer Terminsverlegung veranlasst habe. \n\nDem Schriftsatz des Antragstellers vom 20. Juli 2006, der in dem (Vorschalt-\n\n)Verfahren NotZ 12/06 zu einer Verlegung des (ersten) auf den 24. Juli 2006 \n\nanberaumten Termins Anlass gab, war ein zeitnah erstelltes ärztliches Attest \n\nvom 9. Juli 2006 beigefügt. Dies war - wie im Beschluss vom 28. Juli im Einzel-\n\nnen dargelegt - in der Folgezeit nicht (mehr) der Fall. \n\nSchlick \n\nWendt \n\nAppl \n\n Lintz \n\nBauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2008 - 2 X (Not) 19/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-06/notz-6-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-06/notz-6-08","retrieved":"2026-07-10 18:50:02.318335+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-06/notz-6-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-10-06","dockets":["NotZ 6/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.10.2008 – NotZ 6/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-06/notz-6-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-\n\nschluss vom 28. 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