{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-10-02","aktenzeichen":"I ZB 96/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Auswärtiger Rechtsanwalt VII ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selb- ständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste qualifizierter Einrich- tungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG), einen nicht am Ort des Prozessge- richts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsversto- ßes (§ 3 UWG) bzw. eines Verstoßes gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) oder gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG), zählen die Reise- kosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 96/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nAuswärtiger Rechtsanwalt VII \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 \n\nBeauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selb-\nständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nUKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste qualifizierter Einrich-\ntungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist (§ 8 Abs. 3 \nNr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG), einen nicht am Ort des Prozessge-\nrichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsversto-\nßes (§ 3 UWG) bzw. eines Verstoßes gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 \nUKlaG) oder gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG), zählen die Reise-\nkosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen \nKosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. \n\nBGH, Beschl. v. 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. \n\nSchaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 8. Oktober 2007 wird auf Kos-\n\nten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 396,26 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 \n\nUKlaG eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, \n\ndie Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. \n\nDer Kläger nahm die Beklagte in einem wettbewerbsrechtlichen Streit gemäß \n\n§ 8 Abs. 3 Nr. 3, § 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Im Termin vor dem \n\nLandgericht Bonn war der in Potsdam ansässige Kläger durch einen in Berlin \n\nniedergelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nachdem die Beklagte \n\nden Unterlassungsanspruch anerkannt hatte, erging ein Anerkenntnisurteil, in \n\ndem das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegte. \n\n2 \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger - soweit im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt, auch die Reisekosten seines \n\nBerliner Prozessbevollmächtigten zum Verhandlungstermin in Bonn einschließ-\n\nlich eines Tage- und Abwesenheitsgeldes in Höhe von insgesamt 421,26 € fest-\n\nzusetzen. Das Landgericht hat insoweit lediglich 25 € ersparte Kosten für die \n\nsonst notwendige Unterrichtung eines Rechtsanwalts am Prozessort als erstat-\n\ntungsfähig anerkannt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das \n\nBeschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwer-\n\nde erstrebt der Kläger weiterhin die Festsetzung der Reisekosten seines Pro-\n\nzessbevollmächtigten in der von ihm geltend gemachten Höhe. \n\nII. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten \n\nzulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ebenso wie das Landgericht lediglich fikti-\n\nve Kosten in Höhe von 25 € für die Information eines Prozessbevollmächtigten \n\nam Sitz des Prozessgerichts als erstattungsfähig anerkannt, die sonst notwen-\n\ndig gewesen wäre. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts zum Prozessgericht \n\nstellten keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung \n\ndar. Der Kläger müsse als Verbraucherverband im Sinne des § 4 UKlaG in der \n\nRegel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, ei-\n\nnen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder tele-\n\nfonisch zu instruieren. Der Kläger könne seine satzungsgemäße Aufgabe, Ver-\n\nbraucher rechtlich zu beraten, nur durch juristisch entsprechend ausgebildete \n\nMitarbeiter erfüllen und beschäftige neben einem Diplom-Juristen und einem \n\nweiteren juristischen Mitarbeiter zwei Volljuristen mit zweitem Staatsexamen. \n\nUnter diesen Umständen könne er sich nicht darauf berufen, dass diesen Mit-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\narbeitern andere Aufgaben zugewiesen seien und er deshalb entgegen den \n\ngesetzlichen Anforderungen personell nicht in der Lage sei, seine satzungsge-\n\nmäßen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. \n\n6 \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Erstat-\n\ntungsfähigkeit der Reisekosten hängt davon ab, ob es für den Kläger notwendig \n\nwar, einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht \n\nam Ort des Prozessgerichts, sondern in Berlin ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 \n\nHalbs. 2 ZPO). Diese Frage hat das Beschwerdegericht zutreffend verneint. \n\n7 \n\na) Allerdings handelt es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten ei-\n\nner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor \n\neinem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem \n\nWohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauf-\n\ntragt. Eine Ausnahme besteht indessen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauf-\n\ntragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantenge-\n\nspräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschl. v. \n\n18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger \n\nRechtsanwalt IV; Beschl. v. 21.9.2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303). \n\n8 \n\naa) Dies ist unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei \n\nder fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine \n\neigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. In einem solchen Fall \n\nist davon auszugehen, dass die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung \n\nden Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereiten und die \n\nPartei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässi-\n\ngen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Anders ver-\n\nhält es sich allerdings dann, wenn das gewerbliche Unternehmen über keine \n\nRechtsabteilung verfügt oder zwar über eine Rechtsabteilung verfügt, diese \n\naber für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht mit der schriftli-\n\nchen Instruktion auswärtiger Rechtsanwälte betraut hat. Solche Unternehmen \n\nmüssen sich nicht so behandeln lassen, als ob sie eine Rechtsabteilung hätten \n\noder als ob ihre Betriebsorganisation auf die schriftliche Unterrichtung wech-\n\nselnder Rechtsanwälte am jeweiligen Gerichtssitz eingerichtet wäre. Für ein \n\nUnternehmen besteht keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, eine entspre-\n\nchende interne Organisation vorzusehen oder vorzuhalten. Die Verfolgung von \n\nRechtsverstößen - auch solchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren \n\nWettbewerb - gehört nicht zu den originären Aufgaben eines kaufmännischen \n\nUnternehmens (vgl. BGH NJW 2006, 301, 303; Beschl. v. 28.6.2006 \n\n- IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz. 9 ff.; Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, \n\nGRUR 2007, 1289 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Urt. \n\nv. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR-RR 2008, 928 Tz. 13 ff. = WRP 2008, 1188 \n\n- Abmahnkostenersatz; Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 1449 \n\nTz. 36 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD). \n\n9 \n\nbb) Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständi-\n\nger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nUKlaG) und qualifizierte Einrichtungen, die - wie der Kläger - in die Liste qualifi-\n\nzierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen \n\nsind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG), sind wie Unter-\n\nnehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln. Solche Verbände und Ein-\n\nrichtungen müssen personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass \n\nsie auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sind, in typischen und durchschnitt-\n\nlich schwierigen Fällen Wettbewerbsverstöße (§ 3 UWG) bzw. Verstöße gegen \n\ndie §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) und gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 \n\nUKlaG) zu erkennen und zu verfolgen. Sie müssen daher regelmäßig in der \n\nLage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schrift-\n\nlich und telefonisch zu instruieren (BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger \n\nRechtsanwalt IV; BGH NJW 2006, 301, 303). Solchen Verbänden und Einrich-\n\ntungen steht - anders als gewerblichen Unternehmen - insoweit nicht frei, wie \n\nsie sich intern organisieren. Die Verfolgung von Gesetzesverstößen im Sinne \n\nder § 3 UWG, §§ 1, 2 UKlaG gehört zu den ihnen vom Gesetz zugewiesenen \n\nAufgaben. Ihre Klage- und Anspruchsbefugnis hängt davon ab, dass sie nach \n\nihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, in ty-\n\npischen und durchschnittlich schwierigen Fällen derartige Gesetzesverstöße zu \n\nerkennen und zu verfolgen. Ihnen ist es daher zwar unbenommen, einen Pro-\n\nzessbevollmächtigten mit der Verfolgung solcher Verstöße zu betrauen. Sie \n\nkönnen sich aber im Rahmen der Kostenerstattung regelmäßig nicht darauf \n\nberufen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, einen Prozessbevollmächtigten \n\nam Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Dabei \n\nkommt es nicht darauf an, ob der Verband oder die Einrichtung sich zu einer \n\nsolchen Unterrichtung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten nicht in der \n\nLage sieht, weil hierfür keine qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt oder die hier-\n\nfür an und für sich qualifizierten Mitarbeiter anderweitig eingesetzt werden (a.A. \n\nOLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.2006 - 20 W 86/06, juris Tz. 9). \n\n10 \n\ncc) Diese Beurteilung des Regelfalls schließt es allerdings nicht aus, die \n\nMehrkosten, die durch die Zuziehung eines am Sitz des Verbandes oder der \n\nEinrichtung ansässigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise dann als \n\nnotwendig anzuerkennen, wenn dargetan wird, dass zum Zeitpunkt der Beauf-\n\ntragung des Anwalts eine persönliche Kontaktaufnahme unverzichtbar erschien \n\n(BGH GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; NJW 2006, 301, 303). \n\n11 \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass \n\ndas Beschwerdegericht die im Zusammenhang mit der Reise zum Prozessge-\n\nricht in Bonn entstandenen Auslagen des Berliner Prozessbevollmächtigten des \n\nKlägers nicht als notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfol-\n\ngung anerkannt hat. Der Kläger verfügt, wie auch die Rechtsbeschwerde ein-\n\nräumt, über juristische Mitarbeiter, die zur schriftlichen oder telefonischen In-\n\nformation auswärtiger Prozessbevollmächtigter in der Lage sind. Diese Mitar-\n\nbeiter sind nach Lage der Dinge auch mit der Prüfung von Wettbewerbsverstö-\n\nßen befasst. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im Streitfall \n\nausnahmsweise ein persönliches Gespräch der Mitarbeiter des Klägers mit \n\ndem Prozessbevollmächtigten erforderlich gewesen wäre. Unter diesen Um-\n\nständen ist es kostenrechtlich nicht zu billigen, dass der Kläger nicht einen am \n\nOrt des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung \n\nbeauftragt hat. \n\n12 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \nLG Bonn, Entscheidung vom 01.02.2007 - 1 O 521/05 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 08.10.2007 - 17 W 137/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/i-zb-96-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/i-zb-96-07","retrieved":"2026-07-10 18:53:59.731989+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-02/i-zb-96-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2008-10-02","dockets":["I ZB 96/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.10.2008 – I ZB 96/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/i-zb-96-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Auswärtiger Rechtsanwalt VII ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Beauftragt ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selb- ständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) oder eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste qualifizierter Einrich- tungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG), einen nicht am Ort des Prozessge- richts ansässigen Rechtsanwalt mit der Verfolgung eines Wettbewerbsversto- ßes (§ 3 UWG) bzw. eines Verstoßes gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) oder gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG), zählen die Reise- kosten dieses Rechtsanwalts zum Prozessgericht nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 8. Oktober 2007 wird auf Kos-\n\nten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 396,26 €\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"UWG 2004/3","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"3","label":"§ 3 UWG 2004","mentions":4},{"id":"UKlaG/3","law":"UKlaG","abbreviation":"UKlaG","ref":"3","label":"§ 3 UKlaG","mentions":4},{"id":"UWG 2004/8","law":"UWG 2004","abbreviation":"UWG 2004","ref":"8","label":"§ 8 UWG 2004","mentions":4},{"id":"UKlaG/1","law":"UKlaG","abbreviation":"UKlaG","ref":"1","label":"§ 1 UKlaG","mentions":3},{"id":"UKlaG/2","law":"UKlaG","abbreviation":"UKlaG","ref":"2","label":"§ 2 UKlaG","mentions":3},{"id":"BGB/307","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"307","label":"§ 307 BGB","mentions":2},{"id":"UKlaG/4","law":"UKlaG","abbreviation":"UKlaG","ref":"4","label":"§ 4 UKlaG","mentions":2},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Bonn","court_id":null,"court_as_stated":"LG Bonn","date":"2007-02-01","docket":"1 O 521/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","date":"2007-10-08","docket":"17 W 137/07","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2007:1008.17W137.07.00","id":"olg-koeln/2007-10-08/17-w-137-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2007-10-08/17-w-137-07","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-10-02","docket":"I ZB 96/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-10-02/i-zb-96-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/i-zb-96-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2009, 556","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T18:53:59.731989+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}