{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-10-02","aktenzeichen":"I ZB 111/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels dessen Zurückweisung, so sind die dadurch entstehenden An- waltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich aus- einandersetzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 111/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 \n\nBeantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des \nRechtsmittels dessen Zurückweisung, so sind die dadurch entstehenden An-\nwaltsgebühren auch dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn \nder Berufungsbeklagte sich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich aus-\neinandersetzt. \n\nBGH, Beschl. v. 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07 - OLG Nürnberg \n\nLG Nürnberg-Fürth \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers wird der Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom \n\n18. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der \n\nBeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. August \n\n2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungsklä-\n\nger nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürn-\n\nberg - 3. Zivilsenat - vom 16. Mai 2007 zu erstattenden \n\naußergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wer-\n\nden auf 1.053,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit \n\ndem 12. Juni 2007 festgesetzt. \n\nDie Verfügungsbeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 323 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Das Landgericht hat dem Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass ei-\n\nner einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte durch Endurteil \n\nstattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Verfügungsbeklagte Berufung \n\neingelegt und diese begründet. Daraufhin hat der Verfügungskläger die Zu-\n\nrückweisung der Berufung beantragt. Nach einem Hinweis des Berufungsge-\n\nrichts auf die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO) hat die Verfügungsbeklagte ihre Berufung zurückgenommen. Das \n\nBerufungsgericht hat durch Beschluss ausgesprochen, dass die Verfügungsbe-\n\nklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO). \n\n2 \n\nDie nach dem Beschluss des Berufungsgerichts von der Verfügungsbe-\n\nklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfah-\n\nrens hat das Landgericht nicht, wie vom Verfügungskläger beantragt, auf \n\n1.053,60 €, sondern nur auf 730,60 € festgesetzt, weil es die Gebühren des \n\nProzessbevollmächtigten des Verfügungsklägers im Berufungsverfahren nicht \n\nin Höhe einer 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 RVG VV), sondern nur in Höhe \n\neiner 1,1 Verfahrensgebühr (Nr. 3201 RVG VV) für erstattungsfähig erachtet \n\nhat. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers hat \n\ndas Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Verfügungskläger weiterhin die \n\nFestsetzung der Kosten in der von ihm geltend gemachten Höhe. \n\n3 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-\n\nhaft, da das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss zugelassen hat. An die \n\nZulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO \n\ngebunden. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt zwar nur \n\nhinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO \n\nein und eröffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel. Darauf \n\nzielt die Zulassung der Rechtsbeschwerde aber - entgegen der Ansicht der \n\nRechtsbeschwerdeerwiderung - auch nicht ab. \n\n4 \n\nIm Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist allerdings eine \n\nRechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\nnicht statthaft. Dies gilt auch für die Anfechtung von im Verfahren der einstwei-\n\nligen Verfügung ergangenen Kostengrundentscheidungen (BGH, Beschl. v. \n\n8.5.2003 - I ZB 40/02, GRUR 2003, 724 = WRP 2003, 895; Beschl. v. \n\n16.9.2003 - VIII ZB 40/03, GRUR 2004, 81 = NJW 2003, 3565). Der Verfü-\n\ngungskläger wendet sich jedoch nicht gegen die - ihn nicht beschwerende - \n\nKostengrundentscheidung des Berufungsgerichts nach § 516 Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO, die die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten ausspricht, die durch das \n\nzurückgenommene Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Er greift viel-\n\nmehr den auf seine sofortige Beschwerde hin ergangenen Beschluss an, mit \n\ndem das Beschwerdegericht den auf § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO beruhenden \n\nKostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts bestätigt hat, wonach er statt \n\neiner 1,6 Verfahrensgebühr nur eine 1,1 Verfahrensgebühr beanspruchen kann. \n\nFür das Kostenfestsetzungsverfahren gilt die für das Verfahren der einstweili-\n\ngen Verfügung vorgesehene Begrenzung des Instanzenzugs nicht (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 6.12.2007 - I ZB 16/07, GRUR 2008, 639 Tz. 6 = WRP 2008, 947 \n\n- Kosten eines Abwehrschreibens, m.w.N.). Die Begrenzung des Instanzenzugs \n\nim Verfahren der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Anfechtung von Ent-\n\nscheidungen in der Hauptsache und - erst recht - über die Kosten hat ihren \n\nGrund im summarischen Charakter des Eilverfahrens (vgl. BGH GRUR 2003, \n\n724). Das als selbständiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug aus-\n\ngestaltete Kostenfestsetzungsverfahren teilt diesen summarischen Charakter \n\ndes Eilverfahrens nicht. \n\n5 \n\n6 \n\nIII. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache \n\nbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, für den im Berufungsverfahren \n\nnach Eingang der Berufungsbegründung gestellten Zurückweisungsantrag, der \n\nkeinerlei Begründung oder Sachvortrag enthalte, erscheine nicht eine 1,6 Ver-\n\nfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG VV, sondern lediglich eine 1,1 Verfahrens-\n\ngebühr nach Nr. 3201 RVG VV angebracht, weil die Tätigkeit des Prozessbe-\n\nvollmächtigten in einem solchen Fall mangels inhaltlicher Auseinandersetzung \n\nmit der Berufungsbegründung nicht die Position des Mandanten im Prozess \n\nfördere oder auf die Entscheidung des Gerichts einwirke. \n\n7 \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bean-\n\ntragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels \n\ndessen Zurückweisung, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren auch \n\ndann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungsbeklagte \n\nsich mit der Berufungsbegründung nicht inhaltlich auseinandersetzt. \n\n8 \n\n9 \n\na) Durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung ist nach §§ 2, 13 \n\nRVG i.V. mit Nr. 3200 RVG VV eine nach dem Gegenstandswert von 20.000 € \n\nzu berechnende 1,6-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 1.033,60 € entstan-\n\nden. \n\nDie 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG VV entsteht nach \n\nTeil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG VV für das Betreiben des Geschäfts. Zum Betrei-\n\nben des Geschäfts zählt das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Die Ver-\n\nfahrensgebühr ermäßigt sich zwar bei einer vorzeitigen Beendigung des Auf-\n\ntrags nach Nr. 3201 RVG VV auf eine 1,1-fache Gebühr. Als eine vorzeitige \n\nBeendigung des Auftrags ist auch die Beendigung durch Rücknahme der Beru-\n\nfung anzusehen. Hat der Rechtsanwalt aber bereits einen Schriftsatz einge-\n\nreicht, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, kommt - wie sich aus \n\nNr. 3201 Satz 1 Nr. 1 RVG VV ergibt - eine vorzeitige Beendigung des Auftrags \n\nund damit eine Ermäßigung der Gebühr nicht mehr in Betracht. Der Regelung \n\nder Nummer 3201 Satz 1 Nr. 1 RVG ist zudem zu entnehmen, dass allein die \n\nStellung der Sachanträge die volle Verfahrensgebühr auslöst, auch wenn der \n\nSchriftsatz keinen Sachvortrag zur Begründung der Anträge enthält. \n\n10 \n\nb) Der Antrag auf Zurückweisung der Berufung war zur zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO \n\nnotwendig. \n\n11 \n\nBei einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung ist nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ein die (volle) Verfahrensgebühr \n\nauslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtli-\n\nchen Sinne nicht notwendig, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und \n\neine Berufungsbegründung nicht eingereicht worden ist. Ein solcher Zurückwei-\n\nsungsantrag kann sich inhaltlich nicht mit dem Antrag und der Begründung \n\nauseinandersetzen und das Verfahren nicht durch einen entsprechenden Ge-\n\ngenantrag fördern (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 27/02, NJW 2003, \n\n1324 f.; Beschl. v. 3.6.2003 - VIII ZB 19/03, NJW 2003, 2992, 2993; Beschl. v. \n\n3.7.2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723). \n\n12 \n\nIst dagegen - wie im Streitfall - ein Berufungsantrag gestellt und eine Be-\n\nrufungsbegründung eingereicht worden, ist ein Antrag auf Zurückweisung der \n\nBerufung auch dann im erstattungsrechtlichen Sinne notwendig, wenn das Be-\n\nrufungsgericht noch nicht über eine mögliche Zurückweisung der Berufung \n\ndurch Beschluss entschieden hat \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2003 \n\n- VII ZB 17/03, NJW 2004, 73). Dies gilt auch dann, wenn der Prozessbevoll-\n\nmächtigte des Rechtsmittelgegners - wie hier - nur einen Zurückweisungsantrag \n\ngestellt und sich nicht inhaltlich mit der Berufungsbegründung auseinanderge-\n\nsetzt hat (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2007, 36; OLG Hamburg OLG-Rep 2006, \n\n814, 815; zweifelnd Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungs-\n\ngesetz, 18. Aufl., VV 3200 Rdn. 74). Entgegen der Ansicht des Beschwerdege-\n\nrichts kann ein solcher Antrag die Position des Mandanten im Prozess fördern \n\nund auf die Entscheidung des Gerichts einwirken. Ein derartiger Gegenantrag \n\nstellt klar, dass der Rechtsmittelgegner die Zurückweisung des Rechtsmittels in \n\nvollem Umfang erstrebt. Das reicht aus. Die Ausgestaltung der anwaltlichen \n\nGebühren als im Wesentlichen streitwertabhängige Pauschalen verbietet eine \n\nPrüfung, welcher Aufwand mit der Stellung und der Begründung des Gegenan-\n\ntrags für den Anwalt verbunden war. Es ist deshalb kostenrechtlich ohne Be-\n\nlang, ob sich die zur Rechtfertigung des Zurückweisungsantrags vorgebrachten \n\nArgumente in bloßen Wiederholungen erschöpften (BGH NJW 2004, 73). Dem-\n\nentsprechend ist es auch nicht von Bedeutung, ob der Zurückweisungsantrag \n\nüberhaupt mit einer Begründung versehen war. \n\n13 \n\nIV. Auf die Rechtsmittel des Verfügungsklägers ist danach der angefoch-\n\ntene Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und der Beschluss des \n\nLandgerichts dahin abzuändern, dass die von der Verfügungsbeklagten an den \n\nVerfügungskläger zu erstattenden Kosten des Berufungsverfahrens auf \n\n1.053,60 € (1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG VV von 1.033,60 € \n\nzuzüglich Kostenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV von 20 €) festgesetzt wer-\n\nden. \n\n14 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.08.2007 - 3 O 10556/06 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.10.2007 - 3 W 2044/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/i-zb-111-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-02/i-zb-111-07","retrieved":"2026-07-10 18:51:14.996494+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-10-02/i-zb-111-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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